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LIBRARY
Of THE
University of California.
RECEIVED BY EXCHANGE
Class
[Der Silberbergbau zu Schneeberg
bis zum Jahre 1500.
Inaugural- Dissertation
zur
Erlangung der Doktorwürde
der philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg
vorgelegt von
Oswald Hoppe
aus Weistropp.
Freiberg.
Gerlachsche Buchdruckerei.
1908.
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Vorbemerkung.
Außer Urkunden und Akten des Königl. Sachs. Hauptstaatsarchivs zu Dresden
und des Zwickauer Stadtarchivs wurden zu der vorliegenden Arbeit folgende
Werke benutzt: G. Agricola, De re metall. libri XII. Ausgabe Basel. 1657.
P.Albinus, Meißnische Bergchronik. Dresden. 1589. G.E.Ben sei er, Geschichte
Freibergs und seines Bergbaues. 1 . Abt. Freiberg. 1 846. H. E r m i s c h , Urkunden-
buch der Stadt Freiberg (Codex dipl. Saxoniae Regiae). Leipzig. 1883. 1886.
1891. H. Ermisch, Das Sachs. Bergrecht des Mittelalters. Leipzig. 1887. L.Frey,
Beiträge z. Yerfassungsgesch. d. Stadt Schneeberg. (Beilage z. Jahresber. d. Gymn.
z. Schneebg). Schwarzenberg. 1904. Gl afey. Kern d. sächs. Geschichte. 4. Aufl.
Nürnberg. 1753. H. Jacobi, Schneeberg. Ein Gedenkblatt zur 400jährigen
Jubelfeier etc. Schneeberg. 1881. Klotzsch (u. Grund ig), Sammlung ver-
mischter Nachr. z. sächs. Gesch. Chemnitz. 1767 — 76. F. A. v. Langen n,
Herzog Albrecht d. Beherzte. Leipzig. 1 838. K.Lehmann, Chronik d. fr. Bergst .
Schneeberg. Schneeberg. 1837 — 40. Christ. Meltzer, Chronik von Schnee-
berg. Ausg. von 1684 u. 1716. Ch. H. Lommer, Bergmännischer Beytrag zu der
Preißfrage: Wie waren die Bergwerke bei den Alten eigentlich beschaffen etc.
Freiberg, 1785. F. J. F. Meyer, Bergrechtl. Beobachtungen bey ergangenen
gerichtl. Erkenntnissen u. Informaten vor den Oberharzischen Bergämtern. Nebst
einigen Abhandl. bergrechtl. Inhalts. Leipzig. 1803. H. Müller, Der Erzdistrikt
V. Schneeberg i. Erzg. (Gangstudien. Herausgeg. v. B. v. Cotta u. H. Müller. 3. Bd.
Freiberg. 1860.) C. Neuburg, Goslars Bergbau bis 1552. Hannover. 1892.
Opet, Das Gewerkschaftsrecht nach den deutschen Bergrechtsquellen d. Mittel-
alters. Zeitschr. f. Bergrecht. 34. Bd. G. Seh moller. Die deutsche Bergwerks-
verfassung v. 1400— 1600. Schmollers Jahrbuch etc. Jahrg. 1891. F.A. Schmid,
Dipl. Beitr. z. sächs. Geschichte. Dresden u. Leipzig. 1839. Veith, Deutsches
Bergwörterbuch. Breslau. 1870. Wülcker-Virck, Des kurfürstl. Rathes Hans
V. d. Planitz Berichte. Leipzig. 1899.
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'jN!VErR3ITY /
OF
Einleitung.
Die Stadt Schneeberg befindet sich auf einer Erhebung
gleichen Namens, welche den Ausläufer eines von N.W.
kommenden Höhenzuges bildet. Eine geringe Einsattlung von
wenigen m schneidet das S.O. -Ende ab, den eigentlichen Schnee-
berg oder Stadtberg mit einer Höhe von 470 m; der nordwestliche
Teil jenseits des Sattels führte den Namen Klausberg. Nur im
N.W. hängt der Schneeberg mit den ihn umgebenden und ihn
sämtlich überragenden Höhen unmittelbar zusammen. Im S.O.
springt er in das tiefe, scharf eingeschnittene Tal der Schlema
(400 m) vor, sie zu einem Bogen zwingend. Im N.O. und S.W.
haben wir zwei flache Talmulden, Seitentäler des Schlematales;
die südwestliche, in der sich das Dorf Griesbach hinaufzieht,
trennt den Schneeberg von dem Mühlberge, die nordwestliche
von dem Wolfs- und Hasenberge. Jenseits des Schlematales
liegt im S. vom Schneeberge der Ort Neustädtel; im S.O. erhebt
sich der Gleesberg, welcher gegen S. allmählich in den Zschorlauer
Grund abfällt, gegen O. aber sich mit dem Brünlasberge ver-
bindet und gegen W. durch die Zschorlauer Höhe mit dem sog.
Hohen Gebirge zusammenhängt. Die dahinterliegende Sänfte
und Fläche wird das Hintergebirge genannt.
Das hiermit begrenzte Gebiet bildet im großen und ganzen
den Schauplatz des Schneeberger Silberbergbaues. Der gesamte
Schneeberger Erzdistrikt umfaßt dagegen die Umgebung der Berg-
stadt in einem Flächenraume von über 400 qkm, als dessen
äußerste Grenzpunkte die Ortschaften Hartenstein, Lößnitz, Grün-
hain, Bockau, Eibenstock, Beerwalde und Kirchberg gelten können.
Kristallinisches Schiefergestein und Granit bilden die Hauptbestand-
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— 4 —
teile dieses Distrikts. Hinsichtlich der Erzführung kann man drei
Gestein^gebiete unterscheiden: 1. das nördliche Tonschiefergebiet,
2. das Schneeberger Glimmerschiefer- und Tonschiefergebiet und
3. das Granitgebiet. „Die Erzlagerstätten des vorstehend ge-
schilderten Gebirgsteiles sind ebenso zahlreich als verschieden-
artig. Silbererze, Quecksilber-, Kobalt-, Kupfer-, Nickel-, Wismut-,
Zinn-, Blei-, Eisen- und Manganerze, Arsenkies und Schwefelkies
brechen in Begleitung verschiedener anderer metallischer und
nichtmetallischer Mineralien in mehr oder minder beträchtlicher
Menge und Frequenz auf ihnen ein und verleihen ihnen einen
hohen bergmännischen Wert Die genannten Erze werden
entweder auf eigentlichen Gängen oder auf Lagern zwischen den
Schichten der Gesteine oder auch in den oberflächlichen Schutt-
anhäufungen gefunden." 1
Für den Silberbergbau kommen nur die Erzgänge in Betracht.
Man kann sie in zwei Abteilungen bringen, und zwar bilden die
Gänge der Zinn-, der Kupfer-, der tauben Quarz- und der kiesigen
Bleiformation die ältere, die Gänge der Baryt-, der Kobalt- und
der Eisenformation die jüngere Abteilung. Aus der älteren Ab-
teilung haben zwar die Gänge der Kupfer-, der tauben Quarz-
und der kiesigen Bleiformation silberhaltige Erze; da ihr Silber-
gehalt aber gering ist, kommen sie für den Silberbergbau wenig
in Betracht. Ungleich wichtiger für den Silberbergbau war die
jüngere Abteilung, und zwar in ihren Gängen der Baryt- und
der Kobaltformation, die neben Kobalt-, Nickel- und Wismuterzen
silberarme Bleierze, sowie edle und reiche Silbererze führen. Diese
Gänge finden sich am zahlreichsten und am günstigsten aus-
gebildet im Schneeberger Glimmerschiefer- und Tonschiefergebiet.
Dieses ruht auf einer Granitunterlage, welche die unterirdische
Fortsetzung des Schlemaer Granitstockes bildet und, im allge-
meinen flach nach S.W. einfallend, jedenfalls in größerer Tiefe
^) Vergl. über die geognostischen Verhältnisse Schneebergs und seiner
Umgebung : Müller a. a. O.
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— 5 —
mit dem Eibenstocker Granitmassiv in Verbindung steht. Eigen-
tümliche Kontaktverhältnisse zwischen den beiden Gesteinsarten
mögen die günstige Entwicklung obengenannter Gänge ver-
anlaßt haben. 2
Eine bekannte bergmännische Erfahrung ist es, daß bei dem
Kreuzen und Schleppen der Gänge, sowie auf den Scharungs-
punkten von zwei oder mehreren Trümern eines Ganges und in
der Nähe dieser Vereinigungspunkte in der Regel eine ausge-
dehnte und beträchthche Anhäufung der Erze stattfindet. Da
nun besonders die Schneeberger Baryt- und Kobaltgänge eine
große Neigung zur Zertrümerung haben, so war dieser Umstand
für den Silberbergbau von größter Bedeutung. Der Chronist be-
richtet, daß man das meiste Erz entweder um die Kreuze, wo
ein Gang über den anderen kommt, oder wo sich die Gänge
zusammenscharen oder mit einander schleppen oder sonst ein
Geröll oder Gerumpel anrichten und viel Gänge und Klüfte zu-
sammengekommen seien, gefunden habe.^ Am großartigsten ist
die Zertrümerung im Stadtberge, im Grubenfelde von St. Georg
und Umgebung, entwickelt, wo in der Nähe der „großen Wand"^
eine außerordentlich große Menge von Gangtrümern stockwerks-
artig neben einander aufsetzen, an einer Stelle in den nächsten
16 Lachtern vom St. Georger Morgengange gegen 30 verschiedene
Gangtrümer. Alle diese Trümer bilden vermutlich sowohl unter
sich als auch mit dem St. Georger Morgengange vielfach Schar-
kreuze, denen ohne Zweifel die darauf bauenden Betriebe St. Georg,
Alte und Neue Fundgrube, Hoffnung, Oberschar und andere
wegen ihrer Ausbeute von den Alten genannte Zechen ihre zeit-
^) Der Chronist sagt : Das Schneeberger Bergwerk hat auch einen gewissen
Strich angenommen: von der Oberschlema von dem mächtigen Kupfergang
durch den Schneeberg hinaus in die Wiesen und das Hohe Gebirge samt
anderen beigelegenen Gebirgen; auf beiden Seiten hat sonst nicht soviel aus-
gerichtet werden können. Albinus, Meißn. Bergehr. S. 43. — ^ Albinus, Meißn.
Bergehr. S. 43. — "*) Eine beträchtliche, durch bergmännischen Aushieb ent-
standene, jetzt fast ganz verbrochene Weitung.
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— 6 —
weilig so überaus reichen Erzfunde verdanken. Albinus läßt sich
hierüber folgendermaßen vernehmen: Jn St. Georg sollen viele
Gänge zusammengekommen sein, einesteils sagen 25, wiewohl
das Gerücht nur von 12 redet." Sonst berichtet der Chronist
noch als Eigentümlichkeit der Silbererzlagerstätten im Schnee-
berge: „Das Erz erstreckt sich nicht fern von einer Fund-
grube in viel Maßen ganghaftig wie auf andern Bergwerken,
sondern daß es nestig oder nierig liegt, die Gänge sich oft ver-
drücken und hernach wieder einen Bauch werfen, welcher sich
oft wieder abschneidet und dann bisweilen wieder veredelt. So
gibt es dem einen viel, ist aber nicht so beständig."^
^) Vergl. Anmerkung 3.
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I. Kapitel.
Geschichtlicher Überblick, insbesondere Geschichte
der Bergordnungen.
Der Silberbergbau in der Gegend von Schneeberg reicht weit
in das Mittelalter zurück. Bereits am 3. Mai 1316 wurden auf dem
Hohenforst oder Fürstenberg, zwischen Kirchberg und Weißbach,
von Markgraf Friedrich den Bürgern von Zwickau burgerlehen
icwedersiit der vuntgruben verliehen.^ Dieses Bergwerk wurde
später, nach Meltzer infolge der Hussitenkriege, auflässig. ^ Auch
in der näheren Umgebung des Schneeberges soll, noch ehe der
Schneeberg selbst in Angriff genommen wurde, Bergbau getrieben
worden sein, so auf Eisenstein am Wolfsberge und Hasenberge,
auf Silber in Niederschlema an der Mulde, wo eine berühmte
Zeche, die Silberwage, war, auf welcher im Jahre 1440 das erste
Silber gemacht worden sein soll, und endlich auf Kupfer in Ober-
schlema und am Gleesberge.^
Die älteste Urkunde über Bergbau auf dem Schneeberge selbst
stammt aus dem Jahre 1453; Kurfürst Friedrich gibt seinem Berg-
meister und Bergschreiber Befehl, das neue Bergwerk, das sich uff
dem Sneberge bie Zcwickau erowget habe, das danne hoffenlich
were gewynhafft zcu werden, zu besichtigen,* vielleicht um ihr
Urteil abzugeben, ob sich eine Beteiligung am Bergwerk empfehle.
Wir hören aber nichts darüber; ebensowenig wissen wir, ob die
Grube dauernd im Betriebe war oder bald liegen blieb. Jeden-
falls wurde aber auf dem Schneeberge vom Jahre 1460 an dauernd
Bergbau getrieben, wie die Münzbefreiungen beweisen, die die
Zwickauer Bürger Merten Römer und Hans Federangel, sowie
ihre Mitgewerken 1460 und 1466 für ihre „Fundgrube** auf dem
Schneeberge erhielten.^ Die Verlängerung der Münzbefreiung von
1466 auf acht weitere Jahre läßt uns aber auch vermuten, daß die
Erträgnisse gering waren bezw. eine die Kosten erheblich über-
schreitende Ausbeute zunächst nicht erzielt wurde, und es ist wohl
^) Ermisch,- U.B. II Nr. 872. — ^ Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716. S 59. —
») Albinus, Meißn. Bergchr. S.25. — *) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V
Bl. 1. Vergl. Bl. 2. - ^) Ebenda Cop. 58 Bl. 390.
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— 8 —
zum großen Teil der Wohlhabenheit der genannten Gewerken^ zu
verdanken, daß der Betrieb nicht liegen blieb, bis man endlich
um das Jahr 1470 auf überaus reiche Erzgänge stieß. Nach Meltzer
soll der Schneeberg am Dorotheentage (6. Februar) 1471 fündig
geworden sein; als erste fündige Zeche gibt er die „Alte Fund-
grube" an.'' Erstere Angabe läßt sich urkundlich nicht beweisen.
Die letztere erscheint mir nicht wahrscheinlich; ich nehme an,
daß die ersten reichen, den Ruf des Schneeberges begründenden
Silberfunde in der oben erwähnten „Fundgrube" des Merten Römer
und Hans Federangel und ihrer Mitgewerken gemacht wurden.^
Das scheint mir der Grund zu sein, weshalb ihre »Neue Fund-
grube" in der Folgezeit oft auch „Rechte Fundgrube" genannt
wird, im Gegensatze zu der „Alten Fundgrube", unter welcher
wir uns jedenfalls den im Jahre 1453 eröffneten Betrieb vorzu-
stellen haben. Wahrscheinlich war diese Grube liegen geblieben
und wurde erst später wieder aufgenommen. In einem Urtel des
ältesten Freiberger Urtelbuches^ handelt es sich um einen Kux
der Alten Fundgrube, ehir die gewinhafftig wurden ist Der
Spruch ist allerdings undatiert, doch ist er jedenfalls nicht vor
dem Jahre 1476 gefällt worden ;i® man gewinnt aus dem Urtel
den Eindruck, daß die Fündigwerdung der Alten Fundgrube eine
nicht weit zurückliegende Tatsache sei. Über die neue Schnee-,
berger Berghoffnung äußerte sich Herzog Albrecht in einem aus
Dresden datierten Schreiben vom 11. Aug. 1471, „daß in kurz,
ob Gott wolle, ein merklich Silber zu Zwickau solle gemacht
werden, und daß sich dies von der Gnade des allmächtigen
Gottes alle Tage bessere". ^^ Nach Meltzer hat man im Jahre 1472
„allererst den rechten Putzen beyn Haaren gekrieget". ^^
®) Martin Römer, der uns später als einer der reichsten Gewerken des
Schneeberges, als Amtmann von Zwickau, sowie als Zehntner der Landesherren
entgegentritt, ist sicher schon zu dieser Zeit ein begüterter Mann gewesen;
bereits 1468 erscheint er in geschäftlichem Verkehr mit den Landesherren wegen
des Kupferkaufes. Ermisch, U.B. II Nr. 105L Der Brief von Hans Federangel —
er ist Goldschmied, H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 22b, d —
läßt auch bei ihm auf Wohlhabenheit schließen. — ^) Meltzer a. a. O. Ausg.
V. 1716 S. 37. Vergl. Albinus, Meißn. Bergehr. S. 28. — «) Auch die Sage knüpft
an die ersten Silberfunde den Namen Römer; sie erwähnt auch einen Zwickauer
Goldschmied. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S.31. — «) Ermisch, U.B. II, Berg-
urtel Nr. 128. — ^<^) Das Urtelbuch umfaßt Urtel von 1476 an. Ebenda. Einl. S. 36.
") von Langenn a. a. O. S. 433. — ^2) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 37. Vergl.
Albinus, Meißn. Bergehr. S. 28.
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— 9 ~~
Die Kunde von der reichen bergmännischen Hoffnung des
Schneeberges mußte natürlich Bergbaulustige von allen Seiten
anlocken, und in kurzer Zeit sehen wir neben der „Fundgrube"
eine große Anzahl von Zechen entstanden. Wir hören auch bald
von Streitigkeiten, die zwischen den Gewerken der letzteren und
denen der Fundgrube ausbrachen. Im Aug. 1471 kommt es sogar
zu tumultuarischen Auftritten, die sich hauptsächlich gegen die
landesherrlichen Bergmeister Hans Kluge und Nik. Tretwein
richten. Letztere beschweren sich in einem Schreiben an die
Landesherren, es sei ihnen ihres Amtes wegen von etlichen
Gewerken auf dem Schneeberge große Gewalt mit Worten und
Werken geschehen, daß sie ihres Leibes und Lebens nicht sicher
gewesen wären, und wäre nicht der Amtmann Götz von Wolfers-
dorf mit etlichen vom Rat und Gericht von Zwickau dagewesen,
wer groß mordt und uff lauf ft worden y^ Jedenfalls glaubten die
Nachbarn der Fundgrube die Gewerken der letzteren von den
Bergmeistern begünstigt; vielleicht hatte auch das fürstliche Ver-
bot, weitere Lehen zu verleihen, bis Markscheidung geschehen
sei,i* die Erbitterung auf dem Schneeberge geschürt. Die Streitig-
keiten fanden ihre vorläufige Erledigung in dem „Erbschiede"
vom 5. Nov. 1471, der wegen seiner grundlegenden Bedeutung
für die Rechtsverhältnisse des Schneeberges bereits von Ermisch
abgedruckt worden ist.^^ Streitigkeiten der Fundgrube mit ihren
Nachbarzechen kehren auch in den folgenden Jahren wieder. Darauf
beziehen sich zwei Schiede, die ich für interessant genug gehalten
habe, in den Anhang aufgenommen zu werden ;i^ namentlich dürften
sie den erwähnten Erbschied in einigen Punkten illustrieren.
Die Landesherren widmeten dem rasch aufblühenden Berg-
werke von Anfang an große Aufmerksamkeit, versprach es doch
bei dauerndem Betriebe hohe Einnahmen aus dem Zehnten und
Münzregal sowohl, als auch aus der direkten Beteiligung am
Bergbau. In der Tat sehen wir die Fürsten bald als Gewerken an
verschiedenen Bauen ;i^ ihnen mußte darum an der organischen
Entwicklung der neuen Bergkolonie ungemein viel liegen.
'") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 125. Vergl. Bl. 126. —
^^) Ebenda Bl. 21b. — '^) Ermisch, Bergr. Anh. U. — ^«) Anh. l. — '") Die
Fürsten sind Gewerken vom Fürstenstollen (vergl. Kap. II Anm. 268), wahrscheinlich
auch in 10 anderen Zechen, die in der reformacio vom 8. Juli 1473 neben dem
Fürstenstollen namentlich aufgeführt werden. Vergl. Anh. IV. Sie waren auch
Gewerken in der Neuen Fundgrube.
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— 10 —
Seiner Entstehung und Lage nach erscheint das junge Berg-
werk als eine Kolonie Zwickaus. Die Oberaufsicht war dem Haupt-
mann von Zwickau übertragen,^* während der Rat von Zwickau
im Anfange eine gewisse Gerichtsbarkeit ausgeübt zu haben scheint;
wenigstens ist er bei verschiedenen Streitigkeiten tätig. ^^ Bald
tritt uns aber ein besonderer Bergrichter entgegen^^o Als Rechts-
quelle für Streitigkeiten in Bergsachen galt wie für alle außer-
halb der Pflege zu Freiberg gelegenen Bergwerke das schon im
Jahre 1469 aus den alten Bergbüchern zusammengestellte Berg-
buch,2i welches in der . Hauptsache wohl mit dem Freiberger
Bergrecht B übe/einstimmte. 22 Zu besonderen, dieses Bergbuch
modifizierenden oder ausführenden Verordnungen lag im Anfange
kein Bedürfnis vor; die junge Kolonie mußte sich erst in den
Eigentümlichkeiten ihrer Entwicklung zeigen, ehe die Landesherren
daran gehen konnten, durch besondere Ordnungen schädliche Aus-
wüchse zu entfernen, das Bewährte aber als Norm aufzustellen.
Wenn sich im Anfange eine Ordnung für den Berg, wo die
Rechtssicherheit durch das Zusammenströmen vielen seltzam
wüsten und wieterspennigen Volkes^^ gefährdet war, nötig machte,
so konnte es nur eine solche hauptsächlich polizeilicher Natur
sein, welche Vergehen mit hohen Strafen belegte. Darum möchte
ich die im Anhange unter II aufgeführte, leider undatierte Ord-
nung als die erste des Schneeberges ansehen. Vielleicht wurde
sie infolge der Vorstellungen des Kanzlers Johann Scheibe ge-
geben, der in Sachen der bereits erwähnten sowie anderer Streitig-
keiten in Zwickau weilte; er sagt in einem an die Fürsten ge-
richteten Schreiben vom 25. Sept. 1471: Es ist ein groß not-
dorft eine besser ordenung der gemeinen gewercken zca
machen, gemeyne amptlewte, die eyn uff sehn haben, das die leute
nicht verkurtzt werden unnd einer vor dem andern nicht forteil
hab.^^ Jedenfalls ist die fragliche Ordnung ihrem ganzen Inhalte
nach in die erste Zeit des Schneeberges zu setzen. Sicher geht
18) Frey a. a. O. S. 1. — ^^) Vergl. die Anwesenheit von Zwickauer Rats-
personen auf dem Schneeberge bei den oben erwähnten tumultuarischen Auftritten
im Aug. 1471. — In einer Beschwerde gegen den Oberbergmeister Kluge findet
vor dem Zwickauer Rat ein Zeugenverhör statt. H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 22 ff. — Noch im Jahre 1473 tritt der Zwickauer Rat als Schieds-
richter zwischen der Neuen Fundgrube und der Hoffnung auf. , Vergl. Anh. I Nr. 1.
— ^«) Vergl. Kap. II. — ^') Ermisch, U.B. II Nr. 1055. — '') Ebenda Einl. S. 24. —
''-') Vergl. oben Anm. 18. — ^^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 111.
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— 11 —
allerdings aus einer Notiz an den Marschalk, die sich auf der
Rückseite des die Ordnung tragenden Bogens befindet,^^ nur
hervor, daß sie nicht nach dem Jahre 1476 enstanden sein kann.
Diese Notiz berichtet uns, daß die von der Plawnitz, die Qrund-
herren des Schneeberges, die Gerichtsbarkeit auf dem Schnee-
berge in Anspruch nahmen; im Jahre 1476 ging jedoch das Grund-
eigentum des Schneeberges durch den Tod des Hans von der
Planitz in den alleinigen Besitz seines Bruders Georg über.^ß
Die Anrede in der Notiz: lieber er marschalk, sowie die Worte:
wider die (nämlich gerichte und scheppen), die ich von meinen
gnedigen herrn geordent habe, lassen vermuten, daß der Schreiber,
wenigstens dieser Notiz, in einem höheren Beamten zu suchen ist.
Die erste datierte Ordnung, vom 18. Dez. 1472,^^ enthält in
ihrem ersten Teile eine private Mitteilung der Fürsten an ihre
Mitgewerken auf dem Schneeberge, daß sie den Bergmeister Hans
Raspe zum Schichtmeister ihrer genge zcoge unde stollen des-
selbigen berges gesetzt haben, und regelt sodann die Zubuß-
zahlung. Sie erfährt bereits am 8. Juli 1473 eine vernawung.^^
Wir haben in beiden Ordnungen zweifellos die „ordinacio" und
„reformacio** vor uns,, auf welche in den Urteln des ältesten
Freiberger Urtelbuches öfter Bezug genommen wird^» und von
denen Ermisch annimmt, daß sie verloren gegangen seien.^®
Im Jahre 1474 vollzog sich ein bedeutsamer Personenwechsel,
indem das Amt Zwickau und damit die Oberaufsicht über den
Schneeberg dem reichen Schneeberger Gewerken Merten Römer
von Zwickau übertragen wurde.^^ Wahrscheinlich war zu seiner
Stellvertretung ein „Bergvogt" auf dem Berge ständig anwesend,32
bis im Jahre 1477 der neu entstandene Ort einen eigenen Haupt-
mann erhielt. Die junge Kolonie muß sich bald zu einem an-
sehnlichen Gemeinwesen entwickelt haben; bereits im Jahre 1476
^«) S. Anh. IL — »«) Wtilcker-Virck a. a. O. Einl. S. 21. — «^ S, Anh. III.
^«) S. Anh. IV. — 2») Ermisch, U.B. II S. 312,23. 313,,,. 316,,,. 341,2^. 364,^.
365,29- 367,20- — E*" Lehnbrief des Bergmeisters Raspe vom 27. Febr. 1476 be-
zieht sich auf die confirmacio meyner gnedigen kern. Offenbar ist die refor-
macio vom 8. Juli 1473 gemeint. — ^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 151. — «^) Am
Dienstag nach Margarete (19. Juli). H.St.A. Dresd. Loc. 4336 Nr. 25. Schon
vorher war Römer Zehntner. S. Kap. IL — ^*) In der von dem Bergrichter
Blank abgelegten Rechnung über den Bau des Schranl^en um den Schneeberg
(1476) wird öfter ein Bergvogt erwähnt, der mit Martin Römer nicht identisch
sein kann. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IIL
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— 12 —
wurde die Ansiedlung mit einem sranck umgeben ,^3 der freilich
nicht alle wichtigen Gebäude des Schneeberges umfaßte.^* Die
äußere Veranlassung dazu gaben jedenfalls räuberische Überfälle
und feindliche Anschläge.^^ Der Bergbau griff auch auf den
Mühlberg, Klausberg und Straßberg, sowie nach Neustädtel hin-
über. ^^ Doch bald erfuhr die junge Bergwerkskolonie einen
allgemeinen Niedergang. Meltzer berichtet in seiner Chronik
nach einem „Uffstand" des an dem Schneeberger Bergwerk be-
teiligten Niklas Staude von Nürnberg,^^ der sich im großen und
ganzen glaubwürdig erwiesen hat,^« es sei im Jahre 1476 ein
solcher großer Abfall der Kuxe gewesen, daß das Bergwerk gleich
als erstorben ganz und gar darnieder gelegen habe.
In ursächlichem Zusammenhange damit steht jedenfalls jene
außerordentliche, mit dem Jahre 1476 beginnende Tätigkeit der
Regierung und der Landesherren, aus welcher die zum größten
Teil schon von Ermisch veröffentlichten bezw. wiederabgedruckten
Ordnungen resultieren. Die landesherrliche Neuordnung des Berges
setzt ein mit dem am 24. Sept. 1476 auf dem Schneeberge statt-
gehabten Handel; aus dessen Protokoll, das uns wertvolle Ein-
blicke in die Verfassung des Berggerichtes und der Prozeßordnung
gibt, möchte ich hier anführen: zcu solchin rechtlichen schiden
unnd gerichten hendeln sal unnßer gnediger herre ein berckbuch
uff den berg schriben, das allewege doruff bliben und die ge-
swornen die leut zcu entscheiden darnach wissen zcu richten,^^
Dieses Bergbuch kam auch tatsächlich zur Ausführung^^ und war
wohl eine Abschrift des bereits erwähnten Bergbuches von 1469.^^
33) Vergl. vor. Anmerkung. Das Jahr ergibt sich aus der Bemerkung auf
Bl. 24, daß Sonnabend Mattei der Durchschlag aus dem Fürstenstollen in die
Hoffnung erfolgt sei. Vergl. H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23 u. 27,
sowie Ermisch U.B. II Bergurtel Nr. 71. — ^*) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 46.
— '^^) So erlauben z. B. die SHckenn ihren Leuten nicht, Lebensmittel nach
Schneeberg zu führen, weil es ihnen in den umliegenden Wäldern von räube-
rischem Gesindel abgenommen würde. H.StA. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V
Bl. 65 (vor 3. März 1479). Im Jahre 1479 wird ein Anschlag des von PLawen
befürchtet. Ebenda Kaps. I Bl. 79 und Kaps. V Bl. 121. — ^«) Meltzer a. a. O.
Ausg. V. 1684 S. 122. Im Mühlberg hat Hermann von Weißenbach im Jahre 1472
Zeche und Stollen. H.StA. Dresd. Loc. 4491 Verschreibung über berwerck. Bl. 8.
^ «') S. Kap. II B.C. — ^«) Vergl. vor. Anm. — ««) H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 23b. — *«) Ebenda Loc. 4507 Das Bergwerck a. d. Schneeb.
Bl. 7. In den hier befindlichen Notizen ist von einer Verleihung des Bergbuches
nach Geyer die Rede. — *^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 151.
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— 13 —
Durch ein Schreiben der Landesherren vom 19. Okt. 1476
wurden die Qewerken des Schneeberges für den 23. Nov. zu einem
Tage nach Zwickau geladen ;*2 ^^^ Gegenstand der Beratung sollte
neben anderen Dingen eine neue Ordnung bilden. In den Protokoll-
schriften eines im Jahre 1478 zwischen der Neuen Fundgrube und
dem Fürstenstolln spielenden Prozesses finden wir folgenden Passus,
der namentlich auch für die Art der Einberufung der Gewerken
interessant ist: und sagen also, das es kuntlich und offin-
bar ist, das ir durchluchtens hochgebornnen fursten und gnedigen
Üben kern uß crafft und macht der obirkeit und regalien, als
unser gnaden an den berckwercken in ew. gnaden furstenthum
gelegen von recht zcustehen, ein gemeyne f orderung heischunge
citacion vormanunge vorkundung gebot und mandat haben laßen
vorkundigen und ußrichten im sechsundsibentzigisten jar umb
Sant Michelstag ^^ und die auch lassen an die rathuser und die
kirchthor und andir öffentliche stete in ewer gnaden furstenthum
und landen und zcuf orderst in den vornemsten steten, nemlich zcu
Leiptzk, Zcwickaw, Friberg, Kempnitz etc, und andern mehr und
auch in etlichen steten außer ew. gnaden furstenthum und landen
gelegen, nemlich zcu Magdeburg, Erfurtt und Nuremberg und
andir mehr lassen schriftlich vorkundigen anslahen und ancleben,
dorinn dann alle und igliche gewercken der zcechen und gruben
uff dem Sneberge geheischt gefordert und gemant sin umb den tag
Sant Katherin^^ in dem sechsundsibentzigsten jare durch sich
selbst adir Ire volmechtigte procuratoren ader anwalden zcu
Zcwickaw vornehmen, das ewer fürstliche gnaden uß solcher
obirkeit der regalien, als uwer gnaden uff den berckwercken des
Snebergs und ander umbgelegen bergen zcusteht, etlich ordinacion
und reformacion zu machen und notturftige handlung und irnis
des berges und bergwercks zu bestellen>^ Vielleicht war das
Ergebnis dieser Beratung, an welcher möglicherweise Kurfürst
Ernst teilgenommen hat,*^ das im Anhang unter Nr. V wieder-
gegebene Schriftstück. Dasselbe ist undatiert, und wir wissen
nicht, ob es jemals als Ordnung publiziert worden oder ob es
nur als Entwurf der folgenden Ordnung vom 12. Mai 1477^*^ auf-
*^) H.St.A. Dresd. W. A, Bergwerkss. Kaps. V Bl. 24. — *«) Tatsächlich am
19. Okt. Vergl. vor. Anm. — **) 25. Nov. Tatsächlich auf den 23. Nov. Vergl.
vor. Anm. — «) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIS Bl. 115. — *«) Am
6. Dez. 1476 ist Kurfürst Ernst in Zwickau. Ermisch, U. B. II Nr. 1088. — *') Ermisch,
Bergr. Anh. III.
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-^ 14 —
zufassen ist. Beide stimmen in ihren Hauptpunkten überein; doch
ist zu beachten, daß das in Frage stehende Schriftstück von der
Einsetzung der vier Viertelsmeister als von einer bevorstehenden,
die Ordnung vom 12. Mai 1477 als von einer vollendeten Tat-
sache spricht, daß weiter nach ersterem unter einem Schichtmeister
bis acht, nach letzterer nur bis sechs Zechen vereinigt werden
können. Die undatierte Eingabe des Schneeberger Gegenschreibers
an die Landesherren,^® welche alle wesentlichen Punkte beider
Ordnungen, die Einteilung des Schneeberges in vier Viertel, die
Anstellung von Viertelsmeistern, die Überweisung mehrerer Gruben
an einen Schichtmeister, die vierteljährliche Einforderung der Zu-
buße etc., enthält, bildet aber jedenfalls nicht unmittelbar, wie
Ermisch annimmt,^^ sondern nur mittelbar, auf dem Umwege über
die im Anhang V aufgeführte Ordnung (Entwurf) die Grundlage
zu der Ordnung vom 12. Mai 1477. Würde meine Annahme
richtig sein, daß die in Frage stehende Vorläuferin der Ordnung
vom 12. Mai 1477 das Resultat der erwähnten Zwickauer Beratung
ist, so müßten diese Verhandlungen an der Hand der Vorschläge
des Gegenschreibers gepflogen worden sein.
Auf die von Ermisch mit C bezeichnete Abschrift der Ordnung
vom 12. Mai 1477^^ folgt unmittelbar ein von einem landesherr-
lichen Beamten verfaßtes Schriftstück (Abschrift),^i welches man
als Ausführungsverordnung der Ordnung bezeichnen könnte. Es
ergänzt letztere insofern, als es die Namen der Viertelsmeister und
Schichtmeister, sowie den Eid der Viertelsmeister, Schichtmeister,
Steiger und Hutleute enthält. Der übrige Inhalt bezieht sich auf
die Revision der Berggebäude in der Nähe des Schneeberges, auf
Amtsbefugnisse von Bergrichtern und andern Amtleuten in civilibus;
ferner wird die Tatsache betont, daß allein der Bergmeister mit
Rechtskraft verleihen kann, und endlich werden Verzeichnisse der
Lehen gefordert mit Angaben über den Namen und die ersten
Aufnehmer, sowie die Zeit der Verleihung einer jeden Zeche,
*«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 78. Daß der Gegen-
schreiber der Verfasser ist , geht aus einem Vergleich mit Anh. V hervor. In
der Eingabe erbietet sich der Verfasser, die Schichtmeister in der Rechnungs-
führung zu unterweisen. Darauf beziehen sich die allerdings durchstrichenen
Worte im Anh. V : als in (den Schichtmeistern) der kegennschreiber unnterichten
wirth (§ 3 Anm.). — ^«) Ermisch, Bergr. Einl. S. 153. — ^«) Ebenda, Anh. S. 82.
— ") Anh. VI.
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^ 15 —
einmal nach den Angaben der Gewerken, zum andern nach den
Bergbüchern der Bergmeister Tretwein und Raspe.^^
Wohl noch im Jahre 1477 erhielt der Schneeberg in Heinrich
von Starschedel einen eigenen Hauptmann.
Die Neuordnung des Schneeberges brachte aber keinesfalls
geordnete Zustände hervor. So erfahren wir aus einem Gutachten,
welches mehrere zum Zwecke der Lohnbestimmung der Schnee-
berger Bergleute nach Dresden geladene Bergverständige von
Schneeberg und anderen Bergstädten am 25. Febr. 1478 abgaben,
von Mißständen in den Arbeits- und Lohnverhältnissen auf dem
Schneeberge. ^^ Bald häufen sich die Vorstellungen über verschie-
dene andere Mißstände. Am 9. oder 15. Mai 1479^^ hielt Kurfürst
Ernst einen Tag auf dem Schneeberge ab und nahm dabei viele
Klagen der Gewerken unser ordenung und den baw, das wachgelt
und Zubuß, die Schichtmeister und ire rechnung unnd auch die
gesworn unnd dasgericht betreffend entgegen.^^ In einem Schreiben
vom 23. Mai teilt er seinem Bruder Albrecht mit, daß er die Klagen
größtenteils für unbegründet halte, aber doch etwas unnser gesatzte
ordenung nachgelassen unnd nach ire bewilligung vorandert
habe.^^ Der betreffende Rezeß ist in mehreren Abschriften vor-
handen ; ich habe ihn im Anhange, unter Nr. VII aufgenommen.
Wir sehen daraus, daß bezüglich oben erwähnter Klagepunkte
Bestimmungen hinsichtlich des Baues, des Wächtergeldes, der
Zubuße, der Schichtmeister und ihrer Rechnung getroffen werden,
daß aber hinsichtlich der Amtleute und Geschwornen den Gewerken
anheim gegeben wird, bis zum St. Jakobstage (25. Juli) neue Vor-
schläge zu machen. Am 13. Juni und dem eben erwähnten St.
Jakobstage finden denn auch weitere Beratungen statt. Letztere
ist wohl wieder ein allgemeiner „Tag", an dem nicht bloß die
Gewerken, sondern auch landesherrliche Räte teilnehmen. Es
**) Von dem Verzeichnis nach den Bergbüchern der Bergmeister scheint
mir H.StA. Dresd. ,Loc. 4507 Das Bergwerck auf deni Schneeb. bei. 1486—1676
Bi: 30 ff. eine Abschrift zu sein. — ^«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.I
Bl. 83 ff. Vergl. Kaps. V Bl. 32 b, 63 ff. Die Einladung ergeht an Hauptmann
Starschedel, die Zehntner Römer und Nie. Friedrich, den Bürgermeister und Berg-
meister von Freiberg und den Bergmeister Welt^g von Bärenstein. H.St.A. Dresd.
W. A. Bergwerkss. Kaps. I Bl. 88b. — ^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 37 wird der Sonntag Cantate (9. Mai), in dem unten angeführten
Rezeß des Kurfürsten Ernst der Sonnabend nach Cantate als Datum angegeben. —
") H. St A. Dresd. W. A. Brandenburger Sachen. . Kaps. II Bl. 164. Konzept
ebenda. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 8. — ^«) Ebenda, Bergwerkss. Kap. V Bl. 37—40.
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— 16 —
bildete sich ein ISgliedriger Ausschuß, welcher mit der Ausar-
beitung einer Denkschrift beauftragt wurde ; am 1. Sept. 1479 wurde
sie den Fürsten überreicht. Der erste Teil^^ schließt sich an die
neben der ersten bey ern Heinrichen dem hauptman niedergelegten
Rechnungen der Schichtmeister an, von denen die Gewerken zur
Prüfung und Begutachtung Abschriften erhalten haben und die zu
manchen Ausstellungen Anlaß geben. Der zweite Teil,^^ welcher
Vorschläge zur Neuordnung des Berges enthält, ist besonders
wichtig: er dient als Vorlage für die Ordnung vom 17. Nov. 1479.^^
Die §§ 1 — 5 der neuen Ordnung wurden durchaus selbständig
ausgearbeitet; wir finden sie in Reinschrift auf einem besonderen
Blatte, welches mit dem Eingangsworte des § 6 abschließt.^^ Von
da an wird die Eingabe als Konzept benutzt; durch ein placet
oder non placet am Rande wird angedeutet, welche Vorschläge
Berücksichtigung finden sollen und welche nicht. Die mit placet
bezeichneten Paragraphen sind meist wörtlich übernommen worden,
die nicht genehmigten fehlen entweder ganz, wie die Wünsche auf
Übernahme des Soldes für den Hauptmann auf die landesherrliche
Kasse oder über die Abschaffung des Gegenschreibers, oder sind
umgearbeitet worden, wie § 7.
Aus der Ordnung von 1479 erfahren wir, daß sich das Gemein-
wesen zu einer Stadt entwickelt hat, indem sie uns mitteilt, daß
Berg- und Stadtgericht ungetrennt ist.^® Die Erhebung zur Stadt
ist wohl bald nach der Einsetzung eines besonderen Hauptmannes
in der Person Heinrichs von Starschedel (1477) erfolgt und ist
jedenfalls nicht zum geringsten Teile seiner Unterstützung zu
verdanken. In verschiedenen Petitionen bittet die knappschaft
und armegemeyn unter Befürwortung der landesherrlichen Beamten
ihre Landesherren, sie mit den Freiheiten anderer Bergstädte zu
begnaden.^^ So wird das junge Gemeinwesen mit verschiedenen
Rechten und Freiheiten ausgestattet, die dann in dem „Freiheits-
briefe" vom 9. Dez. 1481 von den Landesherren zusammengefaßt
und verbrieft werden. Den Beweis für diese Behauptung, daß
^«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 37—40. — ^0 Ebenda
Bl. 40— 49. — ^^) Ermisch, Bergr. Anh. IV. — ^») H.St.A. Dresd. W.A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 10. — ««) Ermisch, Bergr. Anh. IV § 1. — ß^) H.St.A.
Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15, Bl. 18, Bl. 65, Loc. 4322 Bl. 95. Vergl.
unten Anm. 63 u. 64. Vergl. auch ein Schreiben vom 28. April 1478, in welchem
die Fürsten erinnert werden, betreffs des Anbringens der Gemeinde eine Ent-
scheidung zu treffen. Ebenda W.A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 139.
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— 17 —
der Freiheitsbrief eine Zusammenfassung schon früher erteilter
Rechte ist, habe ich in den Anmerkungen zu der folgenden kurzen
Inhaltsangabe zu erbringen gesucht. Er bestimmt die Wahl der
zwölf Schoppen und des Bergrichters, die der Knappschaft und
Gemeinde vorstehen sollen ,®2 gewährt der Gemeinde auf zehn
Jahre die Gerichtseinkünfte mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit
über Hals und Hand,^^ gibt allen Einwohnern das Recht zum Backen,
Schlachten, Schenken und zu anderer Hantierung, sowie Zoll- und
Geleitsfreiheit für alles, was zur Notdurft des Berges und der Ein-
wohner eingeführt wird,^* verbietet die Errichtung aller nicht un-
umgänglich für den Bergbau notwendigen Gebäude auf dem Mühl-
berge, Wolfsberge und anderen benachbarten Bergen, wenn die-
selben fündig werden sollten, und den Ausschank und Verbrauch
von Bier auf den Berggebäuden. Obwohl er schon wiederholt
gedruckt ist, habe ich ihn doch der Vollständigkeit wegen im
Anhange unter Nr. VIII aufgenommen.
Die Landesteilung von 1485 brachte die Stadt und das Berg-
werk in ein eigentümliches Verhältnis zu den Wettinern. Der
Schneeberg mit dem Neustädtel und allen Gebirgen eine Meile im
Umkreise wurde nämlich im gemeinsamen Besitze der beiden
®^ Über die Gründe, die die Annahme einer früheren Verleihung dieses
Rechtes stützen, vergl. Kap. II. — ®*) Diese Begnadung wird 1488 Novbr. 28.,
1493 Mai 14., 1500 März 25. und 1503 Juni 23. verlängert. Da der Freiheitsbrief
von einer 10 jährigen Begnadigung spricht, muß sie Ende 1478 oder Anfang 1479
gegeben worden sein. In der Tat heißt es in dem Bericht eines auf den Schnee-
berg entsandten landesherrlichen Rates: umb die gerichtfeil und das zu den
gastdingen muss gegebin werden, sult dem geginschreiber gegeben werden und
dem gemeinen berge furder zugut gehalten, H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 141. Das Schreiben ist nach 1478 Dez. 6. (vergl. Bl. 130), aber vor
1479 Okt. 15. abgefaßt (vergl. Ermisch, U.B. II Nr. 1099). Vergl. auch H.St.A.
Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 110. — ^) Heinrich v. Starschedel berichtet
am 6. Dez. 1478 an die Fürsten, die Amtleute von Zwickau und Vogtsberg ließen
niemand zollfrei auf den Schneeberg fahren, der nicht eine besondere Schrift
oder entphehlnis habe ; darum bitte die Gemeinde um einen Brief mit den Frei-
heiten anderer Bergwerke. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 130. —
In dem in voriger Anmerkung angeführten Bericht heißt es, Essen und Trinken
müsse zollfrei eingeführt werden; auch die Freiung wie auf anderen Silber-
bergwerken geschehe nach seinem (des Schreibers) Verstehen billig. — Der
Bergmeister Raspe führt in einem Bericht vom 12. März 1479 Klage darüber,
daß von den Nahrungsmittel auf den Berg bringenden Bauern Zoll gefordert
werde »ungeachtet kaiseriicher (?) und fürstlicher Befreiung des Bergwerkes*.
H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 133.
2
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— 18
Brüder belassen, sodaß „einer ohne den andern nichts verändern
noch neues machen sollte", während von den übrigen bereits im
Betriebe befindlichen oder erst fündig werdenden Bergwerken die
fürstliche Nutzung zwar gemeinsam bleiben sollte, aber jeder
Landesherr die Befugnis hatte, solche Bergwerke „zu verleihen,
zu ordnen und zu setzen". ^^ Erst im Jahre 1533 geht der Schnee-
berg in den alleinigen Besitz der Ernestiner über, da sich der
Zustand des Doppelregimentes als unhaltbar erwies.^^
Mußte schon die Doppelverwaltung hemmend für die Ent-
wicklung des Schneeberges werden, so kam noch hinzu, daß das
Verhältnis zwischen den Schneebergern und ihrer Grundherrschaft
ein ungünstiges war, hervorgerufen durch die begreiflichen Versuche
der Schneeberger, sich der lästigen Abhängigkeit zu entziehen.^^
Umsomehr ist die Geschicklichkeit und Tüchtigkeit des Stadtregi-
mentes anzuerkennen, wenn es ihm gelang, das Gebiet der Stadt
durch den Kauf des Keilberges und des Dorfes Gfießbach zu
erweitern, sowie Bauten wie die der Kirche und des Rathauses zu
unternehmen.^^
Die gegen 1477 einsetzende Blütezeit des Bergwerkes dauerte
nur wenige Jahre; schon im Anfange der 80er Jahre werden Klagen
über den mercklichen abfall der Bergwerke laut,^^ verursacht durch
die immer größer werdende Schwierigkeit, des die Gruben be-
drängenden Wassers Herr zu werden. ^^ Die Erträgnisse werden
immer geringer, und bis zum Ende unserer Periode steht der
Schneeberger Bergbau unter dem Zeichen einer tiefen Depression. '^
Zwischen der Ordnung vom 17. Nov. 1479 und der nächsten
vom 19. Jan. 1487 liegt ein Zeitraum von über sieben Jahren.
Das ist umso auffallender, als man meinen sollte, der Niedergang
des Berges habe schon vorher zu Zuständen geführt, die landes-
herrliche Maßregeln notwendig machten. In der Tat fällt in die
Zwischenzeit die Einsetzung eines einzigen für alle nichtfün-
digen Zechen geltenden Schichtmeisters ;^2 (jj^ diesen, das Gegen-
^^) Glafey, Kern der Gesch. d. Hauses Wettin. S. 791. — ««) Frey a. a. O.
S. 11. — ^') Über das Verhältnis der Schneeberger zur Grundherrschaft vgl. Kap. IL
- ««) Vergl. Anm. 66. — ««) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. V Bl. 60. —
^^) Bereits in einem Schreiben Römers an Herzog Albrecht vom 20. Mai- 1479
heißt es von der Grube St. Georg: das wasser irret sie sere. Ebenda Bl. 34. —
^^) Vergl. hierüber Kap. III C. — '^) Das ergibt sich aus § 3 der Ordnung vom
19. Jan. 1487. Ermisch, Bergr. Anh. V. Vielleicht wurde dieser Punkt auf dem
Tage in Zwickau, den der Bischof von Meißen in einem Schreiben an die Fürsten
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— 19 —
buch^^ und wohl noch andere Punkte betreffende Ordnung ist wahr-
scheinlich verloren gegangen. Die am 19. Jan. 1487 von Kurfürst
Friedrich nebst seinem Bruder Johann, den Söhnen des im Jahre
1486 verstorbenen Kurfürsten Ernst, und Herzog Albrecht ausge-
stellte sog. kleine Bergordnung ist übrigens die einzige, von der
ein Original ermittelt worden ist.
Bereits das Jahr 1490 bringt wieder eine Ordnung, welche
neue Vorschriften hinsichtlich der Schichtmeister und des Gedinge-
lohnes enthält bezw. alte Vorschriften in Erinnerung bringt.^* Aus
dem Eingange der Ordnung erfahren wir, daß sie am Montag
nach Quasimodogeniti (20. April) „durch aller meiner gnädigen
Fürsten und Herren von Sachsen Räte" beschlossen worden ist.
Sie wird in der folgenden Ordnung aus der Woche nach
Quasimodogeniti 149n^ (Quasimodogeniti = 10. April), die von
den persönlich auf dem Schneeberg weilenden Kurfürsten Friedrich
und Herzog Georg gegeben wird, ausdrücklich bestätigt. Leider
konnte ich von dieser Ordnung keine Handschrift auffinden, und
ich mußte mich begnügen, sie nach einem Abdrucke von Klotzsch
wiederzugeben. Dieser bemerkt, daß sie den Eindruck eines
bloßen Auszuges mache.
Die nun folgenden Ordnungen sind vom 9. Januar 1492,
28. März 1496, 7. April 1497 und 25. März 1500. Davon stehen die
erste, dritte und vierte inhaltlich in engem Zusammenhange; sie
werden als die drei großen Schneeberger Bergordnungen bezeichnet.
Die Ordnung vom 9. Jan. 1492 ist im wesentlichen eine selb-
ständige Arbeit und zeigt nur hin und wieder eine wörtliche An-
lehnung an frühere Ordnungen. Ermisch läßt in seinem Abdruck^^
eine Handschrift unberücksichtigt, welcher Einleitung und Schluß
fehlen, die aber im übrigen zwei weitere Paragraphen enthält.''^
Eine Abschrift derselben scheint es gewesen zu sein, die von Langenn
als pergkhandel uff dem Schneeperg anno 1491 geschehn zitiert. ^^
Die erste „große" Schneeberger Bergordnung würde demnach
mit den Beschlüssen einer wahrscheinlich um Michaelis 1491 in
vom 9. Nov. 1483 — H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 59 — erwähnt,
beraten. Übrigens machen die Rechenherren bereits in einem Schreiben vom
.27. Sept. 1484 den Vorschlag, jeder Zeche wieder ihren eigenen Schichtmeister
zu lassen. Vergl. Anm. 69. — '«) Vergl. Kap. III A. - '") S. Anh. IX.— '^) S. Anh. X.
— '«) Ermisch, Bergr. Anh. VI. - '0 S. Anh. XI. — '^) v. Langenn a. a. O. S. 595
Anm. bbb.
2*
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— 20 —
Schneeberg tagenden Versammlung bis auf zwei Punkte, die un-
berücksichtigt bleiben, identisch sein.
Mit der Austeilung der Produktionsüberschüsse der Gruben
an die Gewerken beschäftigt sich die kurze Ordnuiig des Kurfürsten
Friedrich und der Herzöge Johann und Georg v. 28. März 1496.^^
Die Ordnung vom 7. April 1497 ist mit wenigen Abänderungen
und Zusätzen eine wörtliche Wiederholung der Ordnung vom
9. Jan. 1492.^^ Bereits in einem Schreiben vom Donnerstag nach
Viti (22. Juni) 1496 hatten der Kurfürst Friedrich und die Herzöge
Johann und Georg den Gewerken für Mittwoch nach dem Leipziger
Michaelismarkte ihr Erscheinen auf dem Schneeberge angesagt,
um am Tage darauf die Vorschläge und Klagen der Gewerken
entgegenzunehmen. „Sterbens halben" wurde aber davon Abstand
genommen und ein neuer Tag am 3. April 1497 abgehalten, auf
welchem die Fürsten durch einige Beamte, deren Namen genannt
werden, vertreten waren. Auf den Beschlüssen dieses Tages beruht
die Ordnung vom 7. April. Bemerkenswert sind von den Ergeb-
nissen des genannten Tages noch einige Zugeständnisse, die den
Gewerken auf zwei Jahre gemacht werden und die uns den Zustand
der in dieser Zeit darniederliegenden, wenig lohnenden berg-
männischen Unternehmung ahnen lassen.^^
Auf der Ordnung vom 7. April 1497 beruht wiederum die
dritte „große" Schneeberger Bergordnung vom 25. März 1500.^2
Die Verbesserungen und Zusätze (§§ 1—3, 7, 8, 18, 22, 35—40)
sind, wie Ermisch bemerkt, wohl zum Teil auf die fruchtbare
gesetzgeberische Tätigkeit zurückzuführen, zu welcher der am Ende
des 15. Jahrhunderts aufkommende Bergbau am Schreckenberge
(Annaberg) Anlaß bot.^^
Mit dem Jahre 1500 schließe ich meine Untersuchungen.
Einmal fließen die urkundlichen Nachrichten für die nächsten Jahre
'^ S. Anh. XII. — ^) Ermisch, Bergr. Anh. VI. Ermisch beschränkt sich
darauf, die Abweichungen in den Anmerkungen anzugeben. — ^^) Das Silber aus
geringen Erzen und Schlacken, die weniger als 10 Lot „in die Schicht bringen",
sollen mit 7 fl 14 gr bezahlt werden. — Denjenigen Zechen, welche in der Zeit
von Himmelfahrt 1497 bis zur nächsten Zehntrechnung (crucis exalt.) „austeilen
oder gewinnen", soll ein Silberpreis von 7 alt. Schock für die Erfurter Mark ge-
währt werden; dieser Preis sollte sich auf 8 alte Schock erhöhen, sobald sie
wieder zubußenötig würden. — Endlich denjenigen Zechen, die bis crucis exalt.
keine Austeilung geben könnten , sollen 7^/^ alte Schock gegeben werden.
F. A. Schmid, Dipl. Beiträge l,,«» ff. — ®') Ermisch, Bergr. Anh. VIII. — ««) Ebenda
Einleitung S. 156.
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— 21 —
recht spärlich; andrerseits ist auch ein innerer Grund insofern
vorhanden, als die Annaberger Ordnung vom 5. Febr. 1509,^^ mit
welcher die sächsische Berggesetzgebung des Mittelalters zu einem
gewissen Abschlüsse gelangt, in der Hauptsache auf der Schnee-
berger Ordnung vom 25. März 1500 oder doch auf den in Schnee-
berg gemachten Erfahrungen beruht.^^
2. Kapitel.
Hoheits- und Besitzverhältnisse.
Die beiden Grundlagen des deutschen bezw. des meißnisch-
sächsischen Bergrechts, das Bergregal und die Bergbaufreiheit,
waren in Freiberg, soweit die Geschichte den Bergbau zurückver-
folgen kann, in unbestrittener Geltung und bereits vor der Fündig-
werdutig des Schneeberges in allen meißnisch-sächsischen Landes-
teilen fest begründet. 1 In Einzelheiten mochte sich aber in den
verschiedenen Landesteilen ein örtlich verschiedenes Gewohnheits-
recht gebildet haben; deshalb sind die sächsischen Landesherren,
kurz vor der Fündigwerdung des Schneeberges, bestrebt, die
Rechtsverhältnisse in ihren Ländern auf Grundlage des kodifizier-
ten Freiberger Rechts einheitlich zu gestalten. ^ Die beispiellose
schnelle Entwicklung des Schneeberger Bergwerkes brachte Zustände
hervor, welche auch der im ganzen geordneten sächsischen Re-
gierung Schwierigkeiten bereiten mußten, deren Hebung vielfach
erst nach tastenden Versuchen gelingen konnte. Die Schneeberger
Ordnungen stehen durchaus auf dem Boden des Freiberger Berg-
rechts, dasselbe allerdings in Einzelheiten modifizierend bezw.
erweiternd. So sind also für die Beurteilung der Schneeberger
Verhältnisse in erster Linie die Bergordnungen bezw. Schiede maß-
gebend; im übrigen behalten „die alten Bergrechte und Gewohn-
heiten" ihre Bedeutung. Ähnliche Ordnungen wie für den Schnee-
berg gaben die Fürsten auch für andere Bergwerke; die völlig
gleiche Ordnung mehrerer Bergwerke lehnten sie jedoch in rechter
^) Ermisch, Bergr. Anh. X. — ^^) Ebenda Einleitung S. 163.
^) Vergl. Ermisch, Bergr. Einleitung. — ^) Ordn. für die Bergwerlce außer-
halb der Pflege Freiberg v. 14. April 1466. Ebenda Anh. I.
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— 22 —
Erkenntnis der Tatsache ab, daß ein Schema für verschiedene ört-
liche Verhältnisse nicht passe.^
Nach diesen einleitenden Bemerkungen sollen nun die Ho-
heits- und Besitzverhältnisse des Schneeberges untersucht werden.
An der Silberausbeute waren drei Personen beteiligt: der
Regalherr, der Oberflächenb^sitzer und der Finder.
Die Landesherren waren als Regalherren die Obereigentümer
der Edelmetalle des Schneeberges. Nur wer von ihnen mit einem
Grubenfelde beliehen war, hatte die Berechtigung, Bergbau zu
treiben. Dieses ihr ly ammecht war einem besonderen Beamten,
dem Bergmeister, übertragen, ohne daß sie sich dadurch des Rechts
begaben, auch selbst und zwar direkt zu verleihen.^ Lagen wichtige
Gründe vor, so sistierten sie für längere Zeit das Verleihen von
neuen Grubenfeldern. ^ Ungewiß ist, ob auch die Halden von
den Fürsten bezw. dem Bergmeister verliehen wurden und dem
Verfügungsrechte der Grubenbesitzer entzogen waren.^
Das landesherrliche Regalrecht bezog sich auf dem Schnee-
berge auf Gold, Silber und Kupfer. Auf Wismut,^ Zinn und Eisen«
verleihen die Grundherren, merkwürdigerweise aber auch auf Kupfer.^
Das Bergregal wurde von den Fürsten natürlich im Sinne
des Mittelalters, als Einnahmequelle, betrachtet. Die Einnahmen
der Landesherren aus den verliehenen Gruben waren zunächst
direkter Natur. Nach dem Freiberger Bergrecht A stand den Fürsten
'^) Bezüglich eines Vorschlages, beiden Gebirgen (Schneeberg und Anna-
berg?) gleiche Freiung zu geben, urteilen die Fürsten, es bedünke ihnen gut,
daß jedem Bergwerk nach Gelegenheit Freiung gegeben werde, da die Arbeit
der Gebirge ungleich sei. H.St.A. Dresd. Loc. 4489, Handlung auf dem Schnee-
berg 1488—1546, B1.43. — ^) Ermisch, U.B.II Bergurtel Nr. 133. — ^) So 1471
(vergleiche S. 9) und 1476—78. Letzteres Verbot ist vor 22. Februar 1477
(H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 25) ergangen und besteht noch
6.Dezbr. 1478 (s. Kap. II Anm.214). - «) H.St.A. Dresd. Loc. 4508, Schneeberger
Bergordn. bei. 1490—1532, Bl. 1. Die Fürsten erklären, daß sie Römer keine
Macht gegeben hätten, die Halde der Rechten Fundgrube, deren Ge werke Römer
war, an Dietrich Wiko und seinen Anhang zu verleihen (1490). Nach Loc. 4507,
Das Bergwerk auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 5 verfügten aber die
Grubenbesitzer über die Halden. — ^ H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V
Bl. 122 Punkt 6. — ^) Ebenda Bl. 121. Zinnwerke besaßen die Grundherren,
die Planitze, von alters her bei Neustädtel. Wülcker -Virck a. a. O. Einleitung S. 24.
— ^ Vergl. vor. Anm. Wahrscheinlich waren die Planitze nur von solchen
kupf erhaltigen Gruben Obereigentümer, in denen der Wert der Kupferausbeute
den des als Nebenprodukt gewonnenen Silbers tiberstieg. Vergl. Wülcker- Virck
a. a. O. Einleitung S. 40 Anmerkungen.
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— 23 —
das Fronteil d. h. das Recht zu, sich an den neu erschlossenen
Gruben mit der „dritten Schicht" zu beteiligen; auch wurden zu
beiden Seiten des Grubenfeldes dem Markgrafen und der Mark-
gräfin Lehen vermessen. An die Stelle trat später, doch lange
vor der Fündigwerdung des Schneeberges, eine bestimmte Abgabe
von der Ausbeute, der sog. Zehnte. ^^ In Schneeberg ist denn
auch der Zehnte die einzige direkte Abgabe der Bergbautreibenden,
die ausschließlich den Fürsten zu gute kam. Wenn es vorkommt,
daß letzteren von ihren Amtleuten angeraten wird, sich an aus-
sichtsreichen Neufängen zu beteiligen, ^^ so haben wir nicht an
ein Geltendmachen des erwähnten Fronteiles zu denken; eine
Weigerung, die Landesherren als Mitgewerken aufzunehmen, wäre
wohl kaum vorgekommen, im Gegenteil konnte die Beteiligung
derselben jedem Finder nur angenehm sein. Daß dies auch wirk-
lich der Fall war, beweist uns das Vorgehen der Gewerken von
St. Georg, welche den Fürsten Ernst und Albrecht zwei Teile zcu
vorerung schenkten. ^^
Die Verleihung von Erbstollen, die nach dem Freiberger Recht A
nur mit besonderer Genehmigung der Landesherren geschehen
durfte,'*^ lag später ebenfalls im Machtbereich der Bergmeister. ^*
Im allgemeinen war das wohl auch auf dem Schneeberge der Fall;^^
eine Genehmigung der Fürsten wurde aber jedenfalls dann not-
wendig, wenn durch eine Erbstollenanlage landesherrliche Interessen
berührt wurden. So erwies sich im Jahre 1481 wegen der Wasser-
bedrängnis unter dem „Fürstenstollen", an welchem die Fürsten
als Gewerken beteiligt waren,i^ ein tieferer Stollen als notwendig.
Der Hauptmann des Berges, Heinrich v. Starschedel, bittet die
Fürsten in einem Schreiben vom 2. April 1481, ihm mitzuteilen,
ob sie mit ihren Gewerken den neuen Stollen treiben wollten,
andernfalls hätten sich einige redeliche berglewte dazu erboten.^''
Auf eine erneute Vorstellung Starschedels vom 7. Dez. 148P^ wird
der Bau des Stollens am 9. Dez. genehmigt. ^^ Vielleicht auch
waren die Landesherren die „Aufnehmer" des Fürstenstollens, die
'") Ermisch, Bergr. Einl. S. 26ff. — *0 H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps.V Bl. 21b (Schreiben des Hauptmanns von Zwickau Götz v. Wolfersdorf
V. 22. Sept. 1471). — ^2) Ebenda Kaps. VI B Bl. 14. — ^») Freiberger Bergr. A § 11.
— **) Freiberger Bergr. B § 4. — ^^) Vergl. das wahrscheinlich nach den Berg-
büchem der Bergmeister angefertigte Verzeichnis. S. Kap. I Anmerkung 52. —
'^ S.Kap. II Anni.268.— '") H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V B1.52.—
^«) Ebenda Bl. 54. - '^) Ebenda Bl. 55.
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— 24 -
Gründer der Gewerkschaft, und nahmen deshalb hinsichtlich dieses
Stollens besondere Rechte für sich in Anspruch. So ist es erklärlich,
daß sie in der Ordnung vom 19. Jan. 1487 von unser fürstlichen
obirkeit gestatten, das Stollenneuntel nach Abzug der Hüttenkost
zu entrichten. 20 Allerdings wurden nach der Ordnung v. 25. März
1500 auch die Gewerken des „tiefen" Stollens von den Fürsten
bewogen, auf sechs Jahre zu gestatten, daß das Stollenneuntel
nach Abrechnung der Hüttenkost bezahlt würde.^i Doch lag dieses
Zugeständnis sicher im Interesse der Stollengewerken selbst, deren
eigener Vorteil die Hebung der gesamten Bergwerkstätigkeit er-
heischte, und wir brauchen nicht anzunehmen, daß irgend ein
Zwang auf sie ausgeübt worden sei.
Mit der Einnahme und Rechnungsführung des Zehnten war
der Zehntner betraut. Nach der Ordnung des Kurfürsten Ernst
und des Herzogs Albrecht für die Bergwerke außerhalb der Pflege
Freiberg vom 14. April 1466^2 war Nickel Friedrich, Zehntner von
Geyer, auch über das auf dem Schneeberg im Gang befindliche
Bergwerk als Zehntner gesetzt. Wir erfahren auch aus dieser
Ordnung, daß der Zehntner bezw. der Bergschreiber — dessen
Funktion übernahm wohl, als der Schneeberg eigene Beamte erhielt,
der Gegenschreiber — bei dem Abtreiben des Silbers, d. h. bei der
schließlichen Scheidung des Silbers von dem noch anhaftenden
Blei, persönlich zugegen sein sollte. Der Zehntner hatte das
Recht, den einzelnen Zechen den Tag dieser Vornahme zu be-
stimmen. Der Silbergewinnungsprozeß wurde auf seinem ganzen
Wege von der Erzeugung des Rohproduktes bis zur Darstellung
des Silbers in der Hütte von dem Zehntamt überwacht.
Der Anspruch der Fürsten ging auf den zehnten Teil des
Endproduktes der berg- und hüttenmännischen Tätigkeit, des
Silbers, und nicht der zutage geförderten Silbererze. In den Ord-
nungen vom 19. Jan. 1487 und 25. März 1500 wurde vorüber-
gehend nachgelassen, die Hüttenkost vor Berechnung des Zehnten
in Abzug zu bringen.^» In erhaltenen Rechnungen der Zwickauer
Schmelzhütte aus den Jahren 1495—99 erscheint als Zehntgebühr
die fünfzehnte Mark des gebrannten Silbers.^^
Bald nach der Fündigwerdung des Schneeberges erhielt die
neue Bergwerkskolonie ein eignes Zehntamt. Es wurde einem
2°) Ermisch, Bergr. Anh. V § 7. — ^^ Ebenda Anh. VIII § 40. — 2^) Ebenda
Anh. I. — 23) Vergl. Anm. 20 und 21. — '^) Stadtarchiv Zwickau.
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— 25 —
Manne übertragen, dessen Name mit der Erschließung des Schnee-
berges aufs engste verknüpft ist, dem Gewerken in der Neuen Fund-
grube und Zwickauer Bürger und Ratsherrn Martin Römer. Seine
Anstellung ist sicher schon im Jahre 1471 geschehen; denn am
2, Jan. 1472 berichtet er an die Fürsten wegen der von ihm zu
leistenden Zahlung des Zehnten, des Schlagschatzes und des Er-
trages der fürstlichen Bergteile.^^ Im Jahte 1474 wurde er auch
Hauptmann von Zwickau und als solcher oberster Aufsichtsbeamter
über den Schneeberg.^« Römer war wohl einer der reichsten und
erfolgreichsten Gewerken des Schneeberges.^^ Er muß aber auch
ein Mann von großer Sachkenntnis gewesen sein, dessen Rat
nicht bloß von den Fürsten,^» sondern auch von den Gewerken
begehrt wurde.^» Die Ansicht dieser Autorität, daß das alte er-
soffene Bergwerk auf dem Hohen Forst reiche Schätze berge,
genügte, um eine Gewerkschaft zu dem kostspieligen Versuche
der Trockenlegung desselben ins Leben zu rufen. ^^ Das besondere
Vertrauen, das ihm die Fürsten entgegenbrachten, geht daraus
hervor, daß sie ihn zum Verwalter ihrer Bergteile machten.^^ Nichts
charakterisiert seine Stellung zu den Landesherren wohl besser
als folgende Stelle eines Schreibens an den Herzog Albrecht, aus
der uns eine seltene Würde entgegenleuchtet: Als mir ewer gnaden
schreibet^ wir sollen die sacken uff dem berg nicht alle stillen,
das ewer gnaden und mein herre von Meyssen auch etwas zcu
kurtzweilen habenn, so uch got heym gehilf ft, also haben wir ye
vleis gethan und die Sachen uff daßmal uff der gewercken bethe
gericht Aber es findt sich balde etzwas anders, das ewir gnaden
wol solch kurtzweil bekomen mag; doch hoffe ich, zo wir ubiral
guten fride behilden und wir gut ertz indert treffen, unnd des
vil, ich wold ewer gnaden mit sampt meynem hern von Meißen
wol uff den berg vermögen und zcweyvel nicht, dieselbig kurtz-
weyle thete uch bas dan hader richten.^^ Nach den von Meltzer
«^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. I B1.92. — 2«) S. S. 11 Anm. 31.
— 2^) Seine Gewinne aus dem Schneeberger Bergbau werden von Albinus nach
der Überlieferung auf fast 200 000 fl angegeben. Albinus, Bergchronik S. 31.
So tibertrieben des Albinus Angaben über Schneeberger Ausbeuten sonst sind,
hat diese Angabe doch große Wahrscheinlichkeit für sich. Römers Stiftungen
allein beliefen sich auf über 100000 fl. .- '«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 31, 49b, 143. — ^«) Ebenda Bl. 12. — ««) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716
S. 37. Vergl. H.St.A. Dresd. Loc.4491, Verschreibung über berwerck, Bl. 11. —
'') Vergl. oben Anm. 25. — «^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 34.
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— 26 —
benutzten Oberlieferungen wird Römer Habsucht und Ungerechtig-
keit vorgeworfen;^^ doch sind das wohl Vorwürfe, welche allgemein
gegen die Gewerkschaft der Fundgrube gerichtet waren und sich
in der späteren Erinnerung an den Namen ihres bekanntesten Mit-
gliedes hefteten.^ Römers Name war weit über die Grenzen der
sachsischen Lande bekannt, nicht bloß in seiner Eigenschaft als
Gewerke, sondern auch als Träger des landesherrlichen Silber-
handels.^^ Sein Wirken und seine Autorität in bergtechnischen
Dingen mag im Auslände den Eindruck erweckt haben, dafi er
auch der oberste technische Beamte sei.^
Nach Römers im Jahre 1483 erfolgten Tode^^ wurde das-
Zehntamt dem Hauptmanne von Schneeberg, Heinrich v. Star-
schedel, übertragen.^
Im Jahre 1485, dem Jahre der Landesteilung, treten zwei
Zebntner auf. Es sind dies Benedikt Mulner, Zehntner des Kur-
fürsten Ernst, und Jakob Blasbalg, Zehntner des Herzogs Albrecht.
Ersterer erscheint im folgenden Jahre durch Hans Leimbach ersetzt,
und an die Stelle des letzteren tritt später Georg v. Widebach.^^
Sie sind nicht ständig auf dem Schneeberge, sondern reisen aller
Viertel- bezw. Halbjahre zur Rechnungsabnahme dahin.*® Die
eigentlichen Zehntgeschäfte auf dem Berge besorgt »ihr Diener**
Matthes Zobelstein. Er ist ebenfalls landesherrlicher Beamter; denn
er erhält seinen Sold von den Fürsten.*^ Ihm ist ein Zehntschreiber
beigegeben.** Da die Zehntner Hans Leimbach und Georg v. Wide-
bach auch Landrentmeister bezw. Rentraeister genannt werden,*^ so
würde mit der Landesteilung eine Änderung insoweit eingetreten
^ Meltzer a. a. O. Ausg. von 1716 S.922. — **) Meltzer nimmt zur Ent-
lastung Römers die Existenz eines zweiten Römer an. Meltzer a. a. O. S. 35. —
^) Meltzer berichtet, es werde erzählt, daß der reiche Römer viel Silber in große
Handelsstädte geschafft habe; genannt werden Frankfurt und Venedig. Ebenda. —
^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 135b, Schreiben Christophs,
Pfalzgr. z. Rhein und Herzogs von Ober- und Niederbayem, an Herzog Albrecht.
Römer wird als Bergmeister bezeichnet. — ") Am 7. Septbr. 14«2 berichtet er
noch an die Fürsten. Ebenda Bl. 102. Im Jahre 1483 ist vom .seligen" Römer die
Rede. Ebenda Kaps. VIA Bl. 119. — =^ Ebenda Loc. 4507, Das Bergwerck auf
dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 4. — *0 Rechnungen über Zehnten, Schlag-
schatz, Silberkauf und Stollenrecht aus den Jahren 1485—89. Ebenda Loc. 4508,
Schneebergische Bergrechn. 1485 — 1515, Bl. 1 ff. — *•) Ebenda Bl. 5. Am Montag
nach Quasimodogeniti 1486 sind die beiden Zehntner mit 6 Personen und 4 Wagen-
pferden außen und berechnen dafür 14 fl 3 gr. — **) Ebenda Bl. 53. — **) Ebenda
Bl. 25. Der Name ist Kaspar v. Sal. — **) Ebenda Bl. 148. Vcrgl. Ermisch,
Bergr. Anh. VI S. 102 Anm. b.
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— 27 —
sein, als der die eigentlichen Zehntgeschäfte auf dem Berge be-
sorgende Beamte den Fürsten nicht mehr direkt Rechnung ab-
legt, sondern unter dem ernestinischen und albertinischen Rent-
meister steht.
Das Recht der Landesherren auf den Zehnten wurde ergänzt
durch das Münzregal, welches das Freiberger Bergrecht A mit den
Worten bezeichnet: Das Silber gehört yn dy muncze czu Friberg.^^
Die Fürsten besaßen das Vorkaufsrecht an allem im Lande ge-
wonnenen Silber; sie allein konnten das Silber in umlaufsfähigen
Zustand versetzen.*^ Das Münzregal bildete für die Fürsten neben
dem Zehnten die wichtigste Einnahmequelle aus den Bergwerken.
Die Silberproduzenten erhielten für ihr Silber einen von den
Landesherren festgesetzten Preis. Dieser war in Freiberg im
14. Jahrhundert verhältnismäßig sehr niedrig. Durch das Darnieder-
liegen der Bergwerke wurden aber die Fürsten gezwungen, nach
und nach höhere Silberpreise zu gewähren. Um das Eingehen
einzelner Gruben zu verhüten, entschlossen sich sogar die Fürsten,
einzelne Gruben mit einer „Steuer" zu unterstützen. Diese „Steuer-
bergwerke" erhielten naturgemäß für das von ihnen gewonnene
„Steuersilber" einen niedrigeren Preis als die nicht unterstützten
„freien" Bergwerke. In Freiberg machten die Landesherren die
Erfahrung, daß sie mit den freien Bergwerken trotz der höheren
Silberpreise im Vorteil waren ; diese höheren Silberpreise wirkten
bei vermehrter Ausbeute wie eine Prämie und waren ein Ansporn,
die Ausbeute zu heben und fleißiger zu bauen; auf der anderen
Seite begünstigten sie aber auch die Tendenz zum Raubbau, da
man einzig und allein die Erhöhung des Ertrages im Auge hatte
und keine Neigung zeigte, kostspielige Anlagen zu schaffen, die
vielleicht erst Gewinn bringen konnten, wenn die Zeit der Begnadi-
gung mit einem höheren Silberpreis abgelaufen war. Die chro-
nische Leere ihrer Kassen führte die Fürsten zu dem Entschlüsse,
die Steuer überhaupt fallen zu lassen; im Jahre 1460 wurden die
Bergmeister von Freiberg angewiesen , Neufängern sechs Jahre
Freiheit, die dann bei Ablauf von den Fürsten würde verlängert
werden, Steuer aber nur auf Verlangen zu gewähren.^^
Demselben Grundsatze huldigten die Fürsten auch bei der
Erschließung des Schneeberges. Wie bereits den Gewerken der
^) § 9. — *') Ermisch, Bergt. Einl. S. 37. — *«) Vergl. über Steuer- und
freie Bergwerke: Ermisch, Bergr. Einl. S. 136.
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— 28 —
Neuen Fundgrube 1460 und 1466 Münzbefreiung verliehen worden
war,^^ so sind auch die meisten übrigen Zechen im Jahre 1471
im Besitze der sog. „hohen Freiheit**, d. h. des Rechtes, einen
Preis, wie ihn fremde Kaufleute zahlten, von den Fürsten zu
f ordern. ^^ Auch hier scheinen die Bergmeister Weisung erhalten
zu haben, den Neufängern Münzfreiung zu gewähren; sie wird
regelmäßig auch gewährt bei dem „Zusammenschlagen" mehrerer
Zechen.^^ Der Zeitraum, auf welchen Münzfreiung gegeben wird,
beträgt sechs Jahre. ^^ Nach Ablauf entschied über Verlängerung
der Freiheit oder Gewährung von Beisteuern wohl das finanzielle
Interesse der Fürsten. War die Ausbeute bezw. die bergmännische
Hoffnung darauf eine so reiche, daß der Preisunterschied zwischen
freiem und Steuersilber den üblichen Steuerbeitrag überstieg, so
entschieden sie sich jedenfalls für Aufhebung der Freiheit, andern-
falls verlängerten sie dieselbe, wenn nicht besondere Verhältnisse
dagegen sprachen. So war es sehr gefährlich, die Freiheit auf
alte, tiefe Grubenanlagen auszudehnen, wo es nach einer auf den
Freiberger Bergbau bezüglichen Urkunde galt, nicht „in kurzen
Straßen", sondern Jn ganzem Felde" zu bauen. ^^
Für die Höhe des von den Fürsten gezahlten Silberpreises
ist folgende Stelle aus einem Antwortschreiben auf ein Gut-
achten des Hauptmannes und der Rechenherren vom 9. Dez. 1481
wichtig: Umb das dritte, das wir das Silber arte underscheit die
marck umb 6 fl zu bezcalen nachlassen, Sulch ansuchen haben
wir lang vermerckt, es ist aber unser meynunge nicht, Unns
bedeucht auch, es sey eyn unpillich anmuthen, sulch unnser
gerechtickeit, die man mit unns überkamen, zu ubirgeben, unnd
wiewol das ist, das sulchs nach langem bedencken mit wölbe-
dachtem mute, so wir unns des bewilliget, angenommen ist, so
vormercken wir doch, das man kein begnügen daran haben unnd
das unnser fernner nachzulassen ersucht, uff das denn vormerckt.
47) s. S. 7. — ^^) von Langenn a. a. O. S. 433. — *») S. Kap. HIB. —
^ Er betrug in Freiberg ebenfalls 6 Jahre. Ermisch, Bergr. Einl. S. 144. Der-
selbe Zeitraum war wohl für alle sächs. Landesteile vorgeschrieben. 1466 erhielt
noch die Fundgrube 8 Jahre Freiung. Vergl. Anm. 47. Im Sept. 1472 schlagen
die Fürsten ein Gesuch der verwitw. Kurfürstin Margarete und ihrer Mitgewerken
auf dem Berge Hohendorf in der Pflege Zwickau um Münzfreiung für 8 Jahre
mit dem Bemerken ab, es sei beschlossen worden, sie nicht länger als auf
6 Jahre zu verleihen. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 128. —
"^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 141.
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— 29 —
das wir in dem ye nichts nawes vornemen und suchen^ sandem
es mit dem silberkauf f dermaßen, als das zu Freiberg gewonlich
ist, wie da die marck und an waßem gewicht gekaafft und
beczalt wirt, das wir nicht außgesazet, sundern vor langer zeit
bey unnsern vorfaren und eidern alsu herkamen unnd gewest,
wollen wir also annemen und bezalen lassen. Was das den
gewercken davon zu gute kamen mag, wollen wir yn auch gern
gonnen.^^ Daraus geht hervor, daß die Fürsten den Gewerken
für das Silber denselben Preis wie in Freiberg bezahlen, nämlich
für die Mark Steuersilber 3 f 1 4 gr, für die Mark freies Silber 6 fl;
einige Gruben sind in Freiberg sogar mit einem Silberpreise von
7 fl, welcher dem Marktpreise des Silbers sehr nahe kommt, gefreit.^^
Der Vorschlag der Rechenherren auf dem Schneeberge ging jeden-
falls dahin, die Steuer gänzlich fallen zu lassen und das Silber
ane underscheit mit 6 fl zu bezahlen. Dariauf ließen sich jedoch
die Fürsten zunächst nicht ein, da sie sich dadurch des Mittels
begeben hätten, nach Ablauf der den neugebildeten Gewerkschaften
gewährten Freiheit durch den mit der Steuer verbundenen niedri-
geren Silberpreis einen größeren Gewinn aus den eine reiche Aus-
beute gebenden Zechen zu erzielen. Daß dieses Mehr ein nicht
unerhebliches war, beweist die Bitte der Gewerken der „Fund-
grube", ihnen unter Wegfall der Steuer die Erfurter Mark mit
5Y4 fl zu bezahlen.^* Die Fürsten müssen aber noch in der ersten
Hälfte der 80er Jahre die Steuer unter Bewilligung des von den
Rechenherren erbetenen allgemeinen Silberpreises von 6 fl haben
fallen lassen. Derselbe erscheint in den erhaltenen Schneeberger
Zehntrechnungen von 1485 — 89; einige Betriebe haben besondere
Freiung; Dietrich Wiko und seine Gesellschaft, welche die Halde
der Fundgrube ausbeuten, erhalten 6V2 A, 'die Stollengewerken
(des Fürstenstollen) 7^/4 fl.^^ Wie die Fürsten neuen Bergwerks-
unternehmungen durch die Gewährung der „hohen Freiheit" ent-
gegenkamen, so suchten sie, als in den 80er und noch mehr in
den 90er Jahren die Erträgnisse und die Rentabilität des Schnee-
berger Bergbaues immer geringer wurden, ja fast alle Gruben
Zuschüsse erforderten, die erlahmende bergmännische Tätigkeit
^«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 56. Vergl. Bl. 81 (Be-
richt des Hauptmannes und der Rechenherren). — ^^) Ermisch, U.B. \\ Nr. 1049,
sowie Rechnung Nr. 119 Anm. aundn. — ") H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 81. — ^'^) Vergl. Anh. XV.
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— 30 —
durch Nachlässe in den ihnen zustehenden Gerechtsamen zu be-
leben; sie gewährten teils einen höheren Silberpreis als 6 fl,^^ teils
gestatteten sie, um die Verhüttung geringhaltiger Erze zu ermög-
lichen, die Hüttenkost vor Berechnung des Zehnten abzuziehen.^^
Doch wurden diese Erleichterungen immer nur auf einen gewissen
Zeitraum gegeben.
Die Landesherren machten von ihrem Vorkaufsrechte auf alles
gewonnene Silber auch bei solchen Zechen Gebrauch, denen sie
infolge gegebener Begnadigung den Marktpreis des Silbere be-
zahlen mußten, obwohl von dem angekauften Silber nur ein Teil
zu Münzzwecken verwendet wurde, wobei man als Schlagschatz
V4 fl auf die Mark Silber rechnete.'^^ Von dem. übrigen erzielten
die Fürsten nämlich einen Gewinn dadurch, daß sie dasselbe nicht
im großen an Silberhändler verkauften, sondern daß sie den Ver-
schleiß des Silbers selbst in die Hand nahmen und es in und
außer dem Lande direkt absetzten. So heißt es in einem Schreiben
des Herzogs Albrecht an seinen Bruder Einst aus dem Jahre 1471
(11. Aug.): „Wir haben verstanden, daß sie (die Gewerken) des
meistenteils Verschreibungen haben, uns in unser Münzen oder
Kammer denn als einem andern Kaufmann zu geben. Wenn das
also sein sollte, so haben wir uns bewogen, daß bar Geld dazu
gehört und einen haben müßten, der mit solchem Silber mit
kaufen und verkaufen auf Rechnung getreulich und fleißig in und
außer dem Lande Handel hätte, wenn man es nicht allewege im
Lande mit Gewinn gelosen mag."^^ Diesen Mann fanden sie in
Martin Römer, dem das Zehntamt und damit der „ Silberkauf **
übertragen wurde.^<* Besonders Herzog Albrecht hielt die Über-
nahme des gesamten Silberhandels in eigne Regie für den Berg-
bau und die eigene Kasse für vorteilhaft, während die Fürsten
der ernestinischen Linie Bedenken haben mochten, das Silber zu
kaufen.^i
Als Verkaufspreis war Merten Römer 7 V4 fl rh. vorgeschrieben.^^
In den erhaltenen Zehntrechnungen von 1485 — 89 erscheint er
auf 7V2 fl erhöht. In Wirklichkeit bedeutet das aber ein allerdings
geringes Sinken des Marktpreises, da wir es hier mit meißnischen fl
^^) S. S. 20 Anm. 81. Vergl. Anh. XV. — ^'') Ordn. vom 19. Jan. 1487.
Ermisch, Bergr. Anh. V § 7. Ordn. vom 25. März 1500. Ebenda Anh. VIII §40.
— ^«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIB Bl. 198. — ^«) v. Langenn
a. a. O. S. 433. — ^) S. S. 25. — «') v. Langenn a. a. O. S. 432. — «*) Vergl.
oben Anm. 52.
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— 31 —
zu tun haben, die den Wert der rheinischen nicht ganz erreichen.«^
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Zehntner einen
um V2 — IV2 gl" höheren Silberpreis als 7V2 A erzielten, da wohl
auch für Martin Römer der Preis von 7V4 rh. fl nur ein Limitum
nach unten bedeutete.^^ Gegen Ende unserer Periode wurde den
Zechen 7, 7V2 und 8 alte Schock bezahlt, und die Fürsten ge-
wannen dabei an der Mark 33 gr 3 ^, 23 gr 3 ^ und 13 gr 3 ^,«5
sodaß dies einem Silberpreis von 8 fl 5 gr 3 ^ entsprechen würde
(1 altes Schock = 20 gr; 21 gr = 1 fl; 12 ^ = 1 gr). Auch
diese Steigerung des Silberpreises dürfte eine scheinbare sein und
ihre Erklärung in einer in den 90er Jahren vorgenommenen Münz-
fußänderung des meißnischen Guldens finden.
Es entzieht sich vollständig unserer Beurteilung, wieviel des
angekauften Silbers in die landesherrliche Münze abgegeben und
welcher Prozentsatz inner- und außerhalb des Landes durch die
Zehntner abgesetzt wurde. Wenn der Hauptmann Starschedel und
die Rechenherren vorschlagen, die Fürsten möchten den Zehntner
Römer anweisen, zu versuchen, bei dem Silberverkauf einen 2—3 gr
höheren Preis herauszuschlagen und diesen Mehrbetrag zur Deckung
der Bergkosten zu verwenden, und wenn sie durch diese Maß-
nahmen auf einen nennenswerten Ertrag hoffen,^^ so ist das ein
Beweis, daß das von den Fürsten wieder verkaufte Silber einen
erheblichen Teil der Ausbeute ausgemacht haben muß. Die
Nachricht des Chronisten, daß Martin Römer, welcher zur Zeit
des reichsten Bergsegens Zehntner von Schneeberg war, in Frank-
furt a.M. und in Venedig Gewölbe besessen habe, wo er seine
Silberkuchen auslegte,^^ erscheint mir sehr wahrscheinlich. Sicher
ist, daß in den Jahren 1485 — 89 die Fürsten eine Verkaufsnieder-
lage in Nürnberg hatten; denn ungefähr ein Drittel des ange-
kauften Silbers wird regelmäßig von Schneeberg nach Nürnberg
an einen gewissen Andreas geschickt.^^
Einen Teil des Silbers überantwortete aber das Zehntamt der
Münze. Schon um 1440 hatten die Landesherren eine Münz-
^^ Das geht aus folgenden Gleichungen hervor: 102 fl rh. 7 gr= 108 fl
muntz 10 gr (1486), 234 fl rh 16 gr 4S, = 246fl 10 gute gr 3 neue ^ (1489).
20 fl rh. sind demnach 21 fl muntz. H. St. A. Dresd. Loc. 4508 Schneeberger
Bergr. 1485—1515. — «*) S. unten Anm. 66. — «'^) H.St.A. Dresd. Loc. 4508
Schneeberger Bergr. 1485—1515 Bl. 148. Vergl. auch oben S. 20 Anm. 81. —
««) Ebenda W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 92. Vor 9. Dez. 1481 (vergl. ebenda Bl. 56).
«0 S. S. 26 Anm. 35. — ««) H.St.A. Dresd. Loc. 4508 Schneeb. Bergr. 1485—1515.
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— 32 --
Stätte in Zwickau eingerichtet.^^ Eine höhere Bedeutung erhielt
sie erst durch den Schneeberger Silberbergbau. Zu Beginn der
90er Jahre machen sich Bestrebungen geltend , dem Schneeberge
eine eigene Münze zu geben. So wird in dem perghandel uff
dem Schneeberg anno 1491 geschehen berührt: Item auch ist
angepracht, das nutz und gutt were, das die moncz unnd auch
die Silberkammer uff dem Sneeperg auffgerichtt und gehalden
wurden,'^^ und weiter auf dem tag zu Liptzk nach ußgange des
Liptzischen newen jarsmarckt im XCIl jar durch beider fursten
rete beschlossen, das man noch nodturfft muntzen sal uffm
Sneberge und auch zu Friberg das Silber, so doselbs zu Friberge
gefeit, doch ob es not sein, hundert marck oder mer von dem
Sneberge gegen Friberg zu der muntz zu volgen lassen J^ Aber
erst in der Ordnung vom 25. A^ärz 1500 wird von den Fürsten
bestimmt : Wir wollen auch vorfugen, das auf disem bergwergk
ytzund one vorziehen solle gemuntzt werden, domit die gewercken
yre awßteylung, die dinstlewt unnd arbeiter iren lone dester bass
bekomen mogenJ^ Freilich scheint man sich nicht damit beeilt
zu haben; denn im folgenden Jahre wird der Befehl wiederholte^
Es erscheint selbstverständlich, daß die Fürsten über die Berg-
werke, an denen sie in so hohem Grade interessiert waren, die
Oberaufsicht führten. Der Schneeberg stand zunächst unter der
Aufsicht des Hauptmannes von Zwickau, Götz von Wolfersdorf.^^
Sein Nachfolger war Martin Römer, der am 19. Juli 1474 sein
Amt antrat.e^ Ihm war wohl ein Beamter beigegeben, der ständig
auf dem Berge weilte und den Namen Bergvogt führte.^®
Der gegen 1477 einsetzende Neuaufschwung des Berges
brachte wichtige Neuerungen in der Besetzung der Ämter. Die
bisher im Nebenamte verwalteten eines Hauptmannes und eines
Richters wurden zu selbständigen Ämtern erhoben, und die üb-
rigen Bergbeamten, die bisher in Zwickau wohnten, siedelten wohl
in diesem Jahre auf den Schneeberg über.^^
^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 150. — '<») S. S. 19 Anm. 78. — '0 von Langenn,
d.a. O. S. 595 Anm. bbb. - ^^) Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 38. — '") H.St.A.
Dresd. Cop. 106 Bl. 330. — ^*) Frey a. a. O. S. 1. — V^) S. S. 11 Anm. 31. —
'") Ebenda Anm. 32. — ") Vergl. z. B. die Bitte der Schneeberger, die Fürsten
möchten veranlassen, daß der Bergmeister stetig bei ihnen bleibe, oder aber
einen Bergmeister ordnen, der sich dermaßen halte. H.St.A. Dresd. W.A. Berg-
werkss. Kaps.V Bl. 18. (Um 1477.) Der Bergschreiber wohnt 1475 in Zwickau,
1480 in Schneeberg. Vergl. weiter unten.
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— 33 —
Der erste Hauptmann des Schneeberges war Heinrich von
Starschedel. Er ist kein Neuling in Bergsachen, sondern tritt uns
vorher bereits als Bergwerksunternehmer entgegen. ^^ Er ist für
das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung dadurch geworden,
daß es unter ihm Stadtverfassung erhielt. ^^ Er legte sein Amt
wahrscheinlich bei der Landesteilung im Jahre 1485 nieder.«^
Später erscheint ein Heinrich von Starschedel als Rat in alber-
tinischen Diensten.^^ Sein Nachfolger war Heinrich von Wolfers-
dorf.82 Schon im Jahre 1489 wurde er amtsmüde und bat um
Urlaub,®^ vielleicht bewogen durch die schwierigen Verhältnisse,
welche durch das Doppelregiment seit der Landesteilung gegeben
waren. Das Amt blieb nun wohl unbesetzt ; denn die Ordnungen
aus der Woche nach Quasimodogeniti 1491 und vom 9. Jan. 1492
erwähnen nur einen bergvoigt.^^ Doch schon wenige Wochen
nach der zuletzt genannten Ordnung wird Heinrich von Nessa
Amtmann auf dem Schneeberge genannt.^^ Im Jahre 1499 ist
Anselm von Tettau Hauptmann des Schneeberges. ^^ Er mußte im
Jahre 1508 seinen schwierigen Posten auf Betreiben des Herzogs
Georg aufgeben, und da man sich über die Person eines neuen
Hauptmannes nicht einigen konnte, so tibertrug man die Geschäfte
des Hauptmannes den Zehntnern mit.®^ Erst nachdem im Jahre 1533
der Schneeberg in den alleinigen Besitz der Ernestiner kam, er-
hielt er wieder einen Hauptmann.®®
Der Hauptmann ist der Vertreter der Landesherren; er hat
nicht nur die Oberaufsicht tiber die Gerichte®^ und die städtische
Verwaltung, sondern ist auch der oberste Verwaltungsbeamte über
den Bergbau. Er führt die Oberleitung; die übrigen Bergbeamten
sind ihm untergeordnet.^^ Er berichtet den Fürsten über den Gang
'^) Im Jahre 1472 bekommt er das Bergwerk innerhalb 72 Meile um das
NuwestetUn in der Pflege Hohenstein geliehen. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Ver-
schreibung über berwerck, Bl. 4. Vergl. ebenda. W.A. Bergwerkss. Kaps. IV
Bl. 134 c. — '^) Vergl. weiter unten. — ^) Zuletzt wird er am 26. Juni 1484
als Hauptmann beurkundet. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschr. über berwerck,
Bl. 119. — «0 Ermisch; Bergr. Anh. VI S. 102 Anm. c, Einl. S. 157. — ^') Sein
Gehalt als Hauptmann erscheint, in den Zehntrechn. vom 23. Novbr. 1486 bis
Ostern 1487. — ««) H.St.A. Dresd. Loc. 4489, Handlung a. d. Schneeberg, B1.31.
— ^) Anh. X § 2. — Ermisch, Bergr. Anh. VI § 25. — «^) 25. März 1492. H.St.A.
Dresd. Loc. 4508, Schneeb. Bergord. 1490—1532, Bl. 6. — «^ Frey a. a. O. S. 7
Anm. 25. — «') Ebenda S. 10. — ««) Ebenda S. 12. — ««) H.St.A. Dresd. W.A.
Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 139. Der Hauptmann soll Richter und Schöffen bezügl.
eines gesprochenen Urteils verhören (28. April 1478). — ^) Frey a. a. O. S. 2.
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— 34 —
der Geschäfte,^! macht Vorschläge beztigHch der Bergbeamten,^^
gibt Ordnungen hinsichtlich der Preise für Bier, Wein, Hafer usw.,^^
ist zugegen bei den Abrechnungen der Schichtmeister;^* er wirkt
mit bei der Wahl des Magistrates und übt auch die Kontrolle
über das Stadtregiment aus.^^
Der technische Aufsichtsbeamte ist der Bergmeister. Durch die
räumliche Ausdehnung der bergmännischen Tätigkeit wurden im
Jahre 1466 die Landesherren zu einer wesentlichen Neuerung ver-
anlaßt, indem sie für die zcum Gishobel (Berggießhübel) und alle
übrigen nicht in den Gebieten von Freiberg, Zwickau, Geyer und
Ehrenfriedersdorf gelegenen Bergwerke in der Person des Hans
Kluge einen zweiten Bergmeister anstellten, während bis dahin
der Freiberger Bergmeister die Oberaufsicht über den gesamten
Bergbau des Landes ausgeübt hatte. Der Amtsbezirk des neuen
„Oberbergmeisters" erweiterte sich noch in demselben Jahre um
die Pflege Zwickau, wo von ihm der Unterbergmeister Nicol. Tret-
wyn eingesetzt wurde.^® Den Aufgaben, welche durch die überaus
rasche Entwicklung der Bergwerkskolonie Schneeberg nach den
ersten reichen Silberfunden gestellt wurden, war Tretwyn vielleicht
nicht gewachsen. Im Anfange des Jahres 1472 begegnet uns in
der Person des Hans Raspe ein neuer Bergmeister.^^ Er war
bereits vorher Bergmeister in Freiberg, scheint aber wegen eines
Vergehens gegen den dortigen Vogt aus dem Amt gekommen
zu sein.^^ Wenn er trotzdem in die schwierige Stellung eines
Bergmeisters auf dem Schneeberge bezw. in der Pflege Zwickau
berufen wird, so muß man in ihm einen besonders tüchtigen
Beamten erkannt haben. Die reiche gesetzgeberische Tätigkeit,
die sich in der Folge auf dem Schneeberge bemerkbar macht,
wird auch auf seine Initiative mit zurückzuführen sein. Der Ober-
bergmeister Kluge, der übrigens sein Amt von der bequemen
Seite aufgefaßt zu haben scheint,^^ tritt fast vollständig zurück;
®^) Die Korrespondenz mit den Fürsten ist zuzeiten ziemlich umfangreich.
— «^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerl^ss. Kaps. VIA Bl. 139, — ««) Ebenda Kaps. V
Bl. 67. — ^) Ordn. v. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 7. - «'^) S. weiter
unten. — ««) Ermisch, Bergr. Einl. S. 149. — ®0 Ein Lehnbrief des Oberberg-
meisters Kluge vom 2. Febr. 1472 spricht von Raspe als seinem Statthalter und
Bergmeister in Zwickau. H.St.A. Dresd. Loc. 4491. Privilegia und Erstreckung
der Bergstädte etc. 1487—1527, Bl. 1. — »«) Ermisch, U.B. III S. 253. Vorczalt
Jo. Raspe, darumbe daz her den voit yn keigenwertidkelt des rates gestrofft
hat mit onrechte uff synen hals. — ^) Kluge erhält sein Gehalt vom Freiberger
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— 35 —
nur hier und da begegnen wir seinem Namen/^^® manchmal in
Gemeinschaft mit den übrigen Bergmeistern, wenn es sich um
ein von den Bergmeistern gemeinsam abzugebendes Gutachten
handelt. 1®^ Raspe ist bis in die 80er Jahre hinein Bergmeister. ^^^
Die immer geringer werdenden Einnahmen aus seinem Amte
veranlaßten ihn jedenfalls zur Amtsniederlegung.^^^ Sein Nach-
folger war Gregor Heßler, von 1477 — 78 Viertelsmeister auf dem
Schneeberge. ^®* Nach Meltzer soll Heßler bei den Landesherren
in großem Ansehen gestanden und seine Autorität ungewöhnlich
zu „manutenieren" gewußt haben. ^^^ Daß er es mit seinem Amte
ernst genommen hat, beweist seine Klage, daß man auf seine
Vorstellungen nicht höre; er wolle gehen, weil ihm viel zu Un-
recht vorgeworfen werde; auch daß der Berg in merklichem Ab-
falle sei, lasse ihn besorgen, daß dies seiner Versäumlichkeit
zugezählt werde, obwohl er doch oft gewarnt habe.^®^ Im Jahre
1490 ist Nie. Hacker Bergmeister auf dem Schneeberge. ^^^ Die
übrigen Bergmeister unserer Periode waren nach Meltzer der be-
reits genannte Gregor Heßler (1492 — 95), Nicol Meiner (1495 — 97),
zugleich Bergmeister auf dem Schreckenberge, bis ihn Herzog
Georg zum ständigen Bergmeister dort ernannte, Thomas Hörnigk
(1497—99) und Hans Fischer (1499— 1509). i<>8 Letzterer wird
auch als Bergmeister von Freiberg erwähnt ;^®^ wahrscheinHch
Amt, wöchentlich 30 Schwertgroschen. In den Rechnungsabnahmen des Land-
rentmeisters (1474) heißt es: Als yederman sagt, so hab er nye keinen heller
verdient und wer besser, myne gn. h. behilden solch gelt und kawfften pferde
darumb, und man sagt, das er nymer in kein gruben nach uf den bergk
kume, und die berglutte und ander sagen, wenn er gleich hinein kome, so
kennet er doch der zwitter nicht. Dem andern uf dem Geußing gibt man
XII gr, dem es in einer wochen swerer wirt denn Klugen in lOjaren, als
yederman sagt. H.St.A. Dresd. W.A. Loc. 4336 Nr. 25 XCII. — ^«^) H.St.A.
Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 170, 173 (Lehnbriefe). Vergl. oben An-
merliung 97. — ^o») Anh. I Nr. 2. — H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerl^ss. Kaps.V
B1.71. — ^«'^) Zuletzt wird er Bergmeister in einer Urkunde vom 22. März 1481
genannt. Lehmann a. a. O. S. 54. — ^°^ Vergl. unten. — *^) Er ist Freitag nach
Estomihi 1482 (22. Februar) Bergmeister. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschrei-
bung über berwerck, Bl. 110. Demnach ist die Angabe Meltzers, daß er 1487
post Miseric. ins Amt gekommen sei, unrichtig. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684,
S. 173. Über die Viertelsmeister vergl. unten. — ^^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684,
S. 173. — *°«) H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V Bl. 60, Bericht der
Rechenherren vom 27. Sept. 1484. — '°') Benseier, Gesch. Freibergs I S. 379.—
^««) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 173 ff. — '^ H.St.A. Dresd. Cop. 106
Bl. 233 (vom Jahre 1501).
3*
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— 36 —
waren beide Ämter in eine Hand gelegt; der Vorschlag dazu war
bereits früher gemacht worden. ^^^
Der Bergmeister ist als der höchste landesherrliche Berg-
beamte der oberste Leiher. Jede Beleihung, war es nun von
unverbrochenem Rasen oder von einem liegen gebliebenen Be-
triebe, sowie das Zusammenschlagen von Zechen wurde durch
einen Leihbrief bekundet, der in Prozessen als Beweismittel
diente. ^^^ Außerdem war der Bergmeister angehalten, die vor-
genommenen Verleihungen in ein besonderes Buch, das Bergbuch,
einzutragen. 112 Die bei der Verleihung zu zahlenden Gebühren,
deren Höhe nicht genannt wird, bildeten einen Teil des Ein-
kommens des Bergmeisters. 113 Übrigens hatte der Bergmeister
nicht bloß auf Klüfte und Gänge, sondern auch die Hofstätten
und Gärten zu verleihen, was im Jahre 1493 auf das Stadtober-
haupt, den Richter, übertragen wurde.n*
Der Bergmeister hatte zunächst darauf zu sehen, daß die
Grubenbaue nicht zu nahe aneinander kamen; zu diesem Zwecke
mußte ihm jedes Einschlagen und Schürfen angezeigt werden, n^
Die Verleihung sollte nur dann geschehen, wenn die Zeche maß-
würdig war; 11^ nach der Verleihung hatte er darauf zu achten,
daß das Grubenfeld verpflockt und verlochsteint wurde.n^ Er
hatte natürlich das Recht, in alle Gruben zu fahren, um zu kon-
trollieren, ob auch nach bergläuftiger Weise gebaut wurde; vor
allen Dingen steht ihm die Aufsicht über die für den Bergbau so
wichtigen Künste zu. Er hat in bergtechnischen Dingen sein
sachverständiges Urteil abzugeben; insbesondere ist er der zu-
ständige Beamte, wenn es gilt, Kosten für gemeinschaftliche An-
lagen, die von mehreren Gruben zu tragen sind, auf sie zu ver-
teilen.ii^ Unterstützt wird er von den Geschworenen bezw. den
Viertelsmeistern.ii^
Den Bergmeister Raspe sehen wir sogar in civilibus tätig, i^^^
Das hängt mit der eigentümlichen Stellung der ersten landesherr-
lichen Beamten vor der Einsetzung eines besonderen Verwaltungs-
"°) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. VBl. 140. Nach 6. Dez. 1478
(vergl. ebenda 31. 130) und vor 15. Okt. 1479 (vergl. Ermisch, U.BII Nr. 1099).
"^) Abschriften dreier Lehnbriefe in den Akten eines Prozesses. H.St.A. Dresd.
W.A. Bergwerkss. Kaps. VI B Bl. 170, 172, 173. — ^'') S. Anh. VI § 9. — ^^«) Vergl.
unten. — "*) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 49 u. 51. — "^) Anh. H § 16. —
"«) Ebenda § 11. — ^'') Ebenda § 14. — "«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 23b. — *^») Vergl. unten. — ^^oj 5. Anh. VI § 8. Vergl. oben Anm. 118.
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— 37 -
beamten, eines Hauptmannes, auf dem Schneeberge zusammen.
Ihre Befugnisse sind nicht genau abgegrenzt, sondern fließen viel-
fach ineinander. Besonders auffallend ist dies bei dem Berg-
meister und dem Bergrichter. Letzterer nimmt im Gegensatze zu
den Bergrichtern des Freiberger Bezirkes, die vom Bergmeister
ernannt wurden,i2i eine durchaus selbständige Stellung ein; den
ersten Bergrichter, Friedrich Blanke, sehen wir sogar bei rein
technischen Fragen beteiligt. ^'^^ Umgekehrt übt aber auch der
Bergmeister allein oder in Verbindung mit dem Bergrichter, die
Gerichtsbarkeit über Bergfrevel und in bergrechtlichen Angelegen-
heiten aus, wobei ihm die Geschworenen als sachkundige Urteiler
dienen. 123 Dieses Ineinanderfließen der Funktionen war möglich
durch die Sachkenntnis der mit diesen Ämtern betrauten Personen,
notwendig aber dadurch, daß sie ihren ständigen Wohnsitz nicht
auf dem Berge hatten: so konnte der eine Beamte, weigstens
zum Teil, den andern vertreten.
Mit der Einsetzung eines ständigen Bergrichters auf dem
Schneeberge wurde die richteriiche Tätigkeit des Bergmeisters
jedenfalls dahin eingeschränkt, daß er zur Rechtsprechung in
Bergwerksangelegenheiten mit herzugezogen wurde, wofür ihm
ein „Helfgeld" zustand. ^^4
Die Landesherren besaßen auf den Bergwerken die Gerichts-
barkeit nicht bloß in Bergwerkssachen, sondern in allen privat-
und strafrechtlichen Angelegenheiten. ^^s Allerdings stießen sie da,
wo bis zum Beginne der bergmännischen Tätigkeit die Grund-
herrschaft die Gerichtsbarkeit ausübte, regelmäßig auf deren Wider-
spruch. Auch die Grundeigentümer des Schneeberges, die Herren
von der Planitz, bringen der Einsetzung von landesherrlichen
Gerichten auf dem Schneeberge Widerstand entgegen. Es ent-
spricht vollständig der in dieser Zeit erstarkenden landesherriichen
Gewalt, wenn wir sehen, daß die Fürsten ihr Recht unbeschränkt
geltend machten und sich nicht, wie es in früheren Zeiten geschah,
auf Konzessionen einließeri.^^e
Bei solchen Vergleichen der Landesherren mit den Grund-
herren wurden gewöhnlich räumlich bestimmte Grenzen für den
Berggerichtsbezirk festgestellt. War das nicht der Fall, so kam
^^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 43. — ^^') Vergl. unten. — ^^^ H.StA. Dresd.
W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23b. — ^2*) Ordn. vom 17. Nov. 1479. Ermisch,
Bergr. Anh. IV § 5. — '''^) Ermisch, Bergr. Einl. 37. — Z^«) Ebenda Anm. 2.
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— 38 —
bei Streitigkeiten bezüglich der Zugehörigkeit eines Gebietes zum
Berggericht der § 10 des Freiberger Bergrechts A zur Anwendung,
wonach der Bergmeister angewiesen war, den Umfang der Gerichts-
barkeit auf folgende eigentümliche Art zu ermitteln. Man nahm
eine Kerbe und legte eine Keilhaue, eine Kratze, einen Schlägel
und zwei Eisen hinein, hing sie an den Rundbaum und ließ sie
durch ihr eignes Gewicht in die Tiefe fallen. Die Hörweite des
Getöses bestimmte die Zugehörigkeit zum Berggericht. Diese Art
der Ermittelung kommt auch auf dem Schneeberge gegen die
Herren von Planitz zur Anwendung. 1^7
Eine praktische, finanzielle Bedeutung bekam die Gerichts-
barkeit natürlich erst nach der vom Jahre 1471 an datierenden
raschen Besiedlung des Schneeberges; vorher war, bei vielleicht
nur einem Betriebe, dieses Recht wohl kaum als ein „nutzbares*
aufzufassen. Im Anfange scheint der Rat zu Zwickau einen Anteil
an der Rechtsprechung gehabt zu haben, wenigstens sehen wir
Zwickauer Ratspersonen bei den Streitigkeiten im Jahre 1471 tätig;
auch erfahren wir von Zeugenvernehmungen im folgenden Jahre,
die vor dem Zwickauer Rate erfolgten. ^^s Doch tritt uns bereits
in den Berichten über diese Zeugenverhörung ein Bergrichter mit
Namen Friedrich Blank entgegen, der in keinem Abhängigkeits-
verhältnis zum Zwickauer Rate steht. Seine Ernennung dürfte
bald nach der Schlichtung der bereits erwähnten Streitigkeiten
im Jahre 1471 erfolgt sein. Dieser erste Bergrichter war ein in
Bergsachen erfahrener und erprobter Beamter: er war Amtmann
in der Bergwerksstadt Ehrenfriedersdorf ^^^ und hatte jedenfalls
durch seine Tätigkeit die Aufmerksamkeit der Fürsten auf sich
gelenkt. Da er sein Amt in Ehrenfriedersdorf beibehielt, so hatte
er dort seinen ständigen Wohnsitz und bekleidete den Posten
eines Schneeberger Bergrichters nebenamtlich. Seine reiche berg-
männische Erfahrung, die er als Amtmann einer alten Bergstadt
gesammelt hatte, brachte es mit sich, daß er auch als Sachver-
ständiger in bergtechnischen Fragen und neben dem Bergmeister
mit der Beaufsichtigung des Bergbaues im allgemeinen, ^^^^ als
auch mit besonderen Geschäften, z. B. mit der Verteilung der
^") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 120 (15. Mai 1478). —
^^^ S. S..10 Anm. 19. — ^^^) Blank wird Amtmann und Bergrichter genannt.
H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 22 (1472). Noch am 2. März 1476
kommt er als Amtmann von Erbirsdorf (= Ehrenfriedersdorf) vor. Ebenda Kaps. IV
Bl. 135. — ^«°) S. Anh. IV § 6.
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— 39 —
Kosten für gemeinsame Anlagen auf die beteiligten Gruben, be-
auftragt wurde. 1^1 Solange der Schneeberg keinen eigenen Haupt-
mann hatte, vereidete der Bergrichter die Viertelsmeister, Schicht-
meister, Steiger und Hutleute.^^^ ^uch hatte der bergrichter unnd
anndere amptlute uff dem berg gewalt unnd macht, alle speiß-
kauff unnd allen andern kauff unnd notturft vor die gemeyne
des berges uff das gleichste als sie das finden mögen zu ordenn
unnd zu setzenn.^^^ Die Stellung Blanks ist eine ganz andere
als die der Bergrichter im Bezirke des Freiberger Bergmeisters,
die nicht direkt von den Landesherren, sondern von dem Berg-
meister ernannt wurden und deshalb in einem gewissen unter-
geordneten Verhältnisse zu diesem standen.^^* Blank wird sogar
in unseren Urkunden, wahrscheinlich infolge seiner Stellung als
Amtmann von Ehrenfriedersdorf, immer vor dem Bergmeister ge-
nannt; in seiner Stellung als Beamter des Schneeberges war er
dem Bergmeister wohl koordiniert.
Mit dem Jahre 1477 verschwindet der Name Blanks als Berg-
richter. ^-^^^ Ob er sein Amt freiwillig oder gezwungen aufgegeben
hat, läßt unser Material nicht erkennen. Vielleicht fiel er als Opfer
der gegen Bergrichter, Bergmeister und Gegenschreiber im Jahre
1477 erhobenen Anklagen ;^^^ wahrscheinlicher aber ist es, daß
die Schneeberger bei oder kurz nach der Einsetzung eines eigenen
Hauptmannes um einen ansässigen Bergrichter petitionierten und
dadurch einen Personenwechsel herbeiführten. ^^^ Nach Meltzer
sollen die Gerichtsverhandlungen von diesem Jahre an ausschließ-
lich auf dem Schneeberge stattgefunden haben.^^^
In der Ordnung vom 17. Nov. 1479 erscheint ein vereinigtes
Berg- und Stadtgericht, ^^^ dessen Vorsitz der Bergrichter führt.
Wohl schon jetzt besitzt die Gemeinde das Recht, unter Aufsicht
und Mitwirkung der landesherrlichen Beamten den Richter zu
wählen. Doch lassen sich die Gerichtsverhältnisse in der Zeit von
''') H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23b (24. Sept. 1476).
— *8^) S. Anh. VI §§ 2, 4, 5. — ^«^ Ebenda § 8. Vergl. oben Anm. 131. —
1**) Vergl. oben S. 37 Anm. 121. r- ^^^) Zuletzt urkundlich erwähnt in einem
Schreiben an Römer und Blank vom 16. Juni 1477. H.St.A. Dresd. W.A. Berg-
werkss. Kaps. VIB Bl. 21. — ^«^) Ebenda Kaps. V Bl. 27—30 (10. März 1477).
^^) Er ist ja am 16. Juni 1477 noch im Amte. Vergl. oben Anm. 134a. — ^«^ Meltzer
a.a.O. Ausg. von 1716 S. 1197: Am Donnerstag nach Barthol. (27. Aug.) 1477
soll das letzte Gastgericht in Zwickau gehalten worden sein. — ^^®) Ermisch,
Bergr. Anh. IV § 1.
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— 40 —
1477 bis zur Erteilung des großen Freiheitsbriefes (9. Dez. 1481)
nur unklar tiberschauen. Vor der innigen Vereinigung von Berg-
und Stadtgericht scheint kurze Zeit ein selbständiges Stadtgericht
neben dem Berggericht bestanden zu haben. Vielleicht war dieses
Stadtgericht der knapschaft und armen gemeyn uff dem Sneberg
von den Landesherren auf ihre Bitte gewährt worden, vir im berge
und vir vor dem berge zu kyßen, die der gemein fromen und
schaden bedencken und in vorstehin als uff andern freyen berg-
wercken, und darubir eynen obersten, der do ober halß und haut
und über schulde (nicht von bergwerck) und des berges not zcu
rechten hat, doch das die vier (sie!) dem houptman geswornn
und gewärtig sein, die vortdinge ader wie man die nenneth,
halden, wann die notturft fordert, und das der bergrichter seines
bergkgerichtes warthet und was von teylen komet oder bergwerckt
antrifft .^^^^ Wie dem auch sei, jedenfalls ist Berg- und Stadtgericht
1479 vereinigt, und wahrscheinlich ist es, daß das im Freiheitsbriefe
von 1481 verbriefte Recht, einen jährlich wechselnden Bergrichter,
sowie Schöffen zu wählen, der Gemeinde schon jetzt zustand. ^^®
Einen Beleg für die Angabe Meltzers, daß Berg- und Stadtgericht
im Jahre 1493 wieder separiret worden sei,^^^ habe ich nicht
finden können.
Hinsichtlich des Berggerichts wären demnach zwei Perioden
zu unterscheiden. In den ersten Jahren ist der Bergrichter ein
von den Landesherren ernannter Beamter; seine Urteiler sind die
ebenfalls von den Landesherren bezw. den Amtleuten ernannten
Geschworenen, die mit den zur Unterstützung des Bergmeisters
dienenden, dauernd angestellten technischen Aufsichtsbeamten, den
Geschworenen des Berges, identisch sind;^^^ ihr^ Anzahl beträgt
vier. Die zweite Periode beginnt nach der Einsetzung eines be-
sonderen Hauptmannes auf dem Schneeberge. Erhaltene Urteile
aus den Jahren 1478 und 79 tragen die Unterschriften des Berg-
richters Matthias Theimler und von sechs bis sieben „geschworenen
Schöffen";**« Bergwerkssachen enthalten außerdem noch den
»"») H.St. A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 65. — Frey erwähnt eine
Urkunde von 1479, die vom burgermeister mit seinen geswornen uff dem
Schneeberge unterzeichnet ist. Frey a.a.O. S. 2 Anm. 11. — ^*^) Vergl. auch
S. 16 ff. — '*') Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 249. — "^) Vergl. oben Anm. 131.
— **") Matthis Theymler, Bergrichter, Hans Raspe, Bergmeister, Rud. Stidi,
Hans Huth, Casper Albrecht Casper Fach, Andres Meyner und Jurge Snyder
geschworene Schöffen (1478). Stadtarchiv Zwickau, Briefe, Akten usw. 1385—1490.
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— 41 —
Namen des Bergmeisters Raspe. ^^* Doch wie bereits hervorge-
hoben, lassen sich in dieser Zeit die Verhältnisse nicht klar tiber-
schauen, insbesondere läßt sich nicht bestimmen, ob Richter und
Schöffen von den Landesherren bezw. ihren Beamten ernannt
oder von Gemeinde und Knappschaft gewählt wurden. Letzteres
läßt sich vermuten, sichere Kunde gibt aber erst der Freiheits-
brief vom 9. Dezember 1481.
Der Bergrichter und die Schöffen, zwölf an der Zahl, wurden
von der Gemeinde gewählt; ersterer war zugleich oberster städtischer
Beamter. Die Wahl war eine indirekte, indem die Gemeinde
bloß das Recht hatte, acht Vertrauensmänner (die acht der gemeyn,
aldiste, Vorsteher) zu wählen. ^^^ An einem der letzten Sonntage
vor Mauritii (22. Sept.) versammelten sich alljährlich die Bürger
auf Befehl des Richters zur Wahl ihrer acht Abgeordneten. In
jedem Stadtviertel wurden unter dem Vorsitze des Viertelsmeisters
zwei Vertrauensmänner via compromissi gewählt. Ob die Regierung
sich das Recht vorbehalten hatte, ungeeignete Leute zurückzu-
weisen, entzieht sich leider unserer Kenntnis; auch die Eides-
formel, mit welcher sie verpflichtet wurden, hat sich leider nicht
erhalten. In allen wichtigen Angelegenheiten der Stadt mußten
sie zu Rate gezogen werden, und sie konnten in solchen Fällen
mit abstimmen. Ein bedeutender Einfluß war ihnen auch dadurch
gesichert, daß ihnen die Kontrolle der städtischen Rechnungen
übertragen war. Die größte Bedeutung erhielt aber ihr Amt durch
das ihnen im Freiheitsbrief übertragene oder nach meiner Ver-
mutung vielmehr bestätigte Recht der Wahl von Richter und
Schöffen.
Neben den Gemeindevertretern standen gleichberechtigt die
vier Ältesten der Knappschaft. Man darf annehmen, daß sie von
der Knappschaft gewählt wurden; bestätigt wurden sie jedenfalls
vom Bergamt.
— Matth, Theimler, Bergrichter, Rud. Sligk, Hans Huth, Casper Auer, Gregor
Heßler, Andres Meyner, Michel Morgenstern, Jurge Snyder geschworene
Schöffen (1478). H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 30. — Theimlen
Bergrichter, Kaspar Alber, Rud. Slick, Hans Huth , Gregor Heßler, Andreas
Meyner, Georg Snyder geschw. Schöffen (16. Januar 1479). Ebenda Bl. 31. — .
"^) S. vor. Anm.: das im Stadtarchiv Zwickau befindliche Urteil. — ^*^) Ich folge
hier in bezug auf Wahl von Richter und Schöffen der Darstellung von Frey
a. a. O. S. 3 ff., welche sich allerdings zum Teil auf Urkunden des 16. Jahrhunderts
und spätere Quellen stützt. .
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— 42 —
Kurze Zeit nach der Wahl der Ältesten wurde bei dem Berg-
meister und wohl unter seinem Vorsitze die Wahl der zwölf Schöffen
vollzogen. Der Hauptmann bezw. sein Vertreter hatte das Recht,
der Wahl beizuwohnen und sie zu überwachen. Die Gewählten,
die ihr Amt annehmen mußten und nur von den Landesherren
entbunden werden konnten, wurden hierauf von der zuständigen
Behörde, dem Hauptmanne, oder von anwesenden fürstlichen
Räten bestätigt.
Nun konnte die Wahl des Richters stattfinden. Um Mauritii
versammelten sich alljährUch Bergmeister, Schöffen und Älteste
der Gemeinde und Knappschaft auf dem Gerichtshause, um unter
dem Vorsitze des Hauptmannes die Richterwahl vorzunehmen.
Die Wähler traten einzeln an den Vorsitzenden heran und ließen
ihre Stimme in eine Liste eintragen, die vom Gerichtsschreiber
geführt wurde. Wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stim-
men erhielt, war zum Richter gewählt. Der Bergmei3ter stimmte
ebenfalls mit ab, da er häufig, in Bergwerkssachen, mit dem Richter
im Gericht zu sitzen und deshalb ein persönliches Interesse an
der Wahl hatte.i*«
Daß die Schöffen und Richter auch in Schneeberg wie ander-
orts Unbeschohenheit, Ansässigkeit und eine gewisse Bildung auf-
weisen mußten, bedarf keines Beweises. In der Regel rekrutierten
sich die Schöffen aus den Ältesten, die Richter aber aus den Schöffen.
Die Amtsperiode betrug für Richter und Schöffen ein Jahr.
Während aber der größte Teil der Schöffen alljährlich wiederge-
wählt wurde, kam dies bei dem Richter äußerst selten vor.
Nachdem Richter und Schöffen die landesherrliche, meist
durch die anwesenden Räte ausgeübte Konfirmation gefunden
hatten, wurden noch am Tage der Richterwahl die Neugewählten
vereidet, die Schöffen „in unsrer gnädigen Herren Haus",i^^ wo
sich in einem Zimmer des oberen Stockwerkes die Räte, Zehnt-
ner und sonstigen höheren Bergbeamten eingefunden hatten, der
Richter dagegen auf dem Gange im Hofe, angesichts der auf
dem Marktplatze versammelten Gemeinde.
^*®) Darin dürfte meiner Ansicht nach der einzige Grund für das tatsächlich
ausgeübte Stimmrecht des Bergmeisters liegen. Da ein solches persönliches
Interesse für den Hauptmann nicht vorlag, dürfte die Annahme Freys, daß auch
dieser mit wählte, nicht zutreffen. — ^*') Dasselbe befand sich auf dem Markt-
platze und zwar auf dem Grubenfelde der Rechten Fundgrube und war der Sitz
der hohen fürstlichen Beamten. Frey a. a. O. S. 8.
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— 43 —
Der erste Bergrichter, Friedrich Blank, hatte bereits bergrecht-
liche als auch zivilrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden; die
gleichen Befugnisse besaß neben ihm auch der Bergmeister, sodaß
beide gemeinsam oder einzeln mit den Geschworenen Recht
sprechen konnten. Nach der Einsetzung von ansässigen Schöffen
und Richtern trat jedenfalls eine Änderung insoweit ein, als der
Bergrichter allein, sowohl in bergrechtlichen als bürgerlichen Streitig-
keiten dem Gerichte präsidierte und der Bergmeister nur in Berg-
werkssachen zur Mithilfe herangezogen wurde. Dafür stand ihm
aber eine gewisse Mitwirkung bei der Wahl des Richters zu.^^^
Das Schneeberger Gericht war in den mit dem Bergwerke
zusammenhängenden Sachen sowohl für Einheimische als auch
für Fremde zuständig. Dagegen hatte ein nicht auf dem Berge
wohnhafter Beklagter das Recht, zu verlangen, daß Sachen, die
nicht vom Bergwerk herkamen, vor dem ihm zuständigen Stadt-
gerichte verhandelt wurden. Da die Stadt Schneeberg mit den
Gerichtsfällen begnadet war,^^'^ so ging das Bestreben der Richter
dahin, auch diese Sachen vor ihr Gericht zu ziehen. Auf die
Klage des Fünfzehnerausschusses, der mit der Ausarbeitung der die
Grundlage für die Ordnung vom 17. Nov. 1479 bildenden Denk-
schrift betraut war, nämlich dass vill und mancherley geprechen
auß gestrengkait des richters und der gericht geübt und vorge-
nomen werden anders, denn in andern unser gnedigen kern
furstenthum berggerichten gewonhayt herhomen und gebraucht
wird, nemlich umb personlich Spruch als geltschult und anders
dergleichen berurende do gerecht wirdt, dorumb doch der clager
dem antwortter billich für seynen ordenlichen richter zcu recht
nachvolgit, das nicht allein gemeine recht, sundern pergrecht
wollen,^^^ bestimmt die oben erwähnte Ordnung: Nachdem das
gericht uff dem Sneberge nicht alleyn zcu bergrecht ader berg-
gericht, sundern auch als ein geordents statgericht verordent und
gesatzt ist, deshalben richter und scheppen daselbs nit allein
sachin die bergwerg betreffend, sundern auch allerhande ander
clage, als in andern steten unnd geordenten gerichten gewonlich
und herkomen ist, zcu richten habin, so lassen wirs der person-
lichen und ander dag halbin bei solcher gemeyner ubung und
wie es in andern steten unnd gerichten domit gehalten wirdt.
148) vergl. oben S. 37 und 42. — "») Vergl. S. 17. — i^*) H.St.A. Dresd.
W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 40 ff. (Denkschr. der Gewerken. Vergl. S. 16.)
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— 44 —
auch an diesem ort bliben,^^^ Doch bezieht sich das nur auf
die Landeskinder, wie wir aus einem Spruche der Schöffen von
Leipzig aus dem Jahre 1483 erfahren, in welchem einem ausländi-
schen Beklagten eröffnet wird, daß er mit Recht nach Schneeberg
geladen sei, sich vor dem dortigen Gerichte zu verantworten: und
er mag sich durch die reformacio unnser gnedigen hern, die nicht
weitter denne uff die innlendischen mag gedewt nach verstanden
werden, darwidder nicht behelffen.^^^
Das Berggericht fungierte zunächst als Einigungsamt. Konnte
aber der Richter mit seinen Urteilen zwischen den streitenden
Parteien keine Einigung erzielen, so sollte von stund durch sie
eyn entlich urteil noch bergrecht gesprochen werden. Erhob
eine Partei gegen dieses urteil noch bergrecht Einspruch, so wurde
die Sache vor dem „Dinge" entschieden, welches jährlich zu ganz
bestimmten Zeiten abgehalten wurde. Wer sich abir solchs Spruchs
einch teil beswert bedunckt, der muchte sein beswerunge zcu dem
nesten dinge dornoch folgende unnd warumb er meynet, das er
an seinem rechte vorkurtzt wer, vorbringen, des des jares nicht
mer dene vier sollen gehalden werden uff gesalzte tag, das sich
eyn ydermann dornoch zu richten wisse, nemlich den nehsten
tag noch Sand Peters tag stulfeyer, do sich das erste ding noch
dem dinge, das uff mittwoch noch der eilfftusend jungfrawen tag
sal gehalden werdin, in solcher maß anhebin sal, den nehsten
tag noch Sand Urbans tag, den nehsten tag noch Sand Bartholo-
meus tag, den nehsten tag noch Sand Clemens tag, so ferre
dieselbigen tage nicht heilige tage weren. So abir heilige tage
weren, so soll man solch gericht uff den nehsten tag dornoch,
der zcimlich wer, halden, uff das die so offte der gericht halben
zcu kost und zcerung nicht kamen dorfften als bisher gescheen
ist.^^'^ Die Zahl der Dinge betrug demnach jährlich vifir, später
wurde die Zahl auf sechs erhöht. ^^*
Tat ein schneller Rechtsspruch not, so mußte der Kläger ein
außerordentliches Gericht beantragen. Zur Gerichtsverhandlung
wurden hierauf drei Werktage, die nur durch Feiertage unterbrochen
1") Ermisch, Bergr. Anh. IV § 1. — ^") H.StA. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps. VIA Bl. 118. — '^') S. S. 12 Anm. 39. — '^) H.St.A, Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. I Bl. 114. — Nach Meltzer waren die sechs Termine: Montag nach
Erhardi, Montag nach Reminiscere, Montag nach Quasimod., Montag nach Corpor.
Christi, Montag nach Barthol. und Montag nach Galli. Meltzer a. a. O. Ausg.
von 1716 S. 396.
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'l'^ 45 —
werden konnten, bestimmt; der Kläger hatte dafür zu sorgen, daß
der Beklagte die Vorladung zur rechten Zeit erhielt. ^^^ Kam
letzterer weder zu dem Gericht noch zu dem nächsten Dinge zur
Antwort oder konnte er seinen „Behelf" nach Urteil des Gerichtes
nicht bringen, d. h. die Anklage nicht entkräften, so hatte der
Kläger den Rechtsstreit gewonnen. ^^s
Als Entschuldigung für Nichterscheinen galt wohl nur „ehe-
hafte Not"; unter Umständen wurde wohl auch ein zweimaliges
Ausbleiben gestattet.^^^
Interessant ist folgende Stelle aus der schon mehrfach er-
wähnten Denkschrift von 1479: Ktimpt eyn gast oder eyner, der
sich der perggericht nicht vorweiß und thut eine urfrage und
begert underrichtung des rechten, begert er, das ir vorgenomen
Ordnung wider ist, so muß er das wandeln gegen den richter
wett und gegen dem Widerpart mit der büß, das macht an der
summe 1 fl 8 gr silbern muntz, vormeynen die geordennten, sey
eine beswerung und dem rechten, darzu dem freien bergkwerck
wider.^^"^ Es scheint mir, als hätten wir es hier mit dem ersten
Auftreten der später üblichen Sukkumbenzen zu tun, die von der
unterliegenden Partei zu bezahlen waren. Dadurch sollte eine
Erschwerung der Rechtsmittel zur Verhütung des Mißbrauches
derselben und die Abkürzung der Prozesse überhaupt herbeige-
führt werden.
In einzelnen Fällen liegen auch Schiede auswärtiger Sach-
verständiger bezw. Urteiler vor, über die sich die Parteien jeden-
falls vorher geeinigt und deren Schiedsspruch sich zu unterwerfen
sie im voraus erklärt hatten.^^^
Daß auch die bewährte Rechtskunde des Freiberger Rates
für den Schneeberger Bergbau, der hinsichtlich seiner Verwaltung
in keinem Verhältnis der Unterordnung zu Freiberg stand, benutzt
wurde, ist nur zu erklärlich. So befahlen die Landesherren bereits
im Jahre 1471 dem Freiberger Rate, zwei bergverständige Rats-
mitglieder zur Teilnahme an einem Rechtstage, auf welchem
^^^) Darum fällt dem Kläger die Beweislast für ordnungsmäßige Vorladung
zu. Ermisch, U.B. II, Bergurtel 20. — ^®®) Der Geleitsmann Konrad Triller von
Altenburg bittet für den Beklagten Austin Grudcintz um Entschuldigung, daß
er geschicke seyner gnedigen frawen von Sachsen halben auch das zweite
Gericht versäumen müsse. Stadtarchiv Zwickau, Briefe, Akten usw. 1385—1490.
— ^") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 40 ff. — ^^^ Vergl. Anh. I,
sowie Ermisch, Bergr. Anh. II.
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— 46 —
Irrungen zwischen den Gewerken des Schneeberges beigelegt
werden sollten, nach Schneeberg zu entsenden; sie sollten dort
einem jeden mitteilen, was ihm das recht geben wird. Ähnliche
Befehle liegen auch' aus späterer Zeit vor. Als Bergschöffenstuhl,
d. h. als ein Gericht, welches auch über die Schneeberger Rechts-
streitigkeiten, also über außerhalb seines Gerichtsbezirkes spielende
Rechtsstreitigkeiten Gutachten abgab oder, wie es in einem
Schreiben von 1476 heißt: bey dem man sich in uwer gnaden
furstenthum obirsts und entlichs bergkgerichts pfleget zu erholen,
kann man den Freiberger Rat wohl erst seit dem genannten
Jahre auffassen. Vielleicht lag eine direkte Weisung der Landes-
herren vor; erhalten hat sich nichts derartiges. ^^^ Diese Rechts-
weisungen wurden eingeholt vom Schneeberger Berggericht, von den
Parteien, entweder nach vorhergegangenem Urteil oder ohne ein sol-
ches, von den Landesherren — es handelte sich dann wohl meist um
Appellationen gegen Schneeberger Urteile — oder von Personen,
die anscheinend als gekoren oder vom Landesherren bestellte
Schiedsrichter anzusehen sind.^^® Übrigens wandte man sich auch an
andere bekannte Berggerichte; so teilt Meltzer eine Rechtsweisung
des Iglauer Rates an den Schneeberger Hauptmann Marquard (?)
von Tettau vom Jahre 1501 mit.^^^ Die vom Gericht eingeholten
Weisungen wurden den Parteien beim nächsten Dinge eröffnet. ^^^
Das Gerichtsverfahren war in Schneeberg gewöhnlich ein
mündliches. Die Fürsten billigten ausdrücklich das mündliche
Verfahren, damit vil Sachen gekurtzt und die krigende parth
allenthalben zcu desto weniger chost muhe und versewmnuß
gefurt werden. — Schulde und antwort, und was sich beyderley in
Widerreden gebrauchen, wurden mündlich vorgebracht. Über die
Verhandlungen wurde ein Protokoll ins Gerichtsbuch verzeichnet;
eine Abschrift stand den Parteien, sobald sie in das mündliche Ver-
fahren gewilligt hatten, nicht zu, doch mußte ihnen das Protokoll
auf Verlangen, so offt ine not ist, vorgelesen werden. Auf Antrag
der Parteien und nach Gutbefinden, wenn denselben krigende
Parteien an der getzewgen sage vil gelegen, die ine underczeiten
^^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 163. - '^) Derselbe, U.B II Einl. S. 39. —
^^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 1108. Der Vorname des Hauptmannes war
aberAnselm. Vergl. oben S. 33. — '*^^) H.St.A. Dresd. Loc. 4508, Schneeberger
Bergordn. bei. 1490—1532, Bl. 50 u. 51 (1494 bezw. 95). Vergl. ebenda Loc. 4507,
Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484—1676, Bl. 86. Femer Ermisch, U. B. II
Bergurtel 52.
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— 47 —
gancz onwisslich, underczeiten mit tunkelheit und widderwertic-
keit behuUet, irer menige unnd anndern ombstennden halben auß
slechter verhorung nicht wol czu fassen ist, damit den parthen
ire redliche were benomen unnd mit untuglicher sage vorkurczt
werden mochten, erhielten die Parteien eine Abschrift der Zeugen-
aussagen, und es wurde ihnen gestattet, ihre were und eynred
darüber mündlich oder schriftlich mit zcimlicher frist und zceit
zu tun, 1^3
Der Gang einer Berggerichtsverhandlung war analog dem
in unseren heutigen Schöffengerichten: Klage, Antwort, Einrede,
Widerrede der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, gestützt von
Zeugenaussagen, Urkunden und sonstigen Beweisstücken. ^^^ Wurde
die vom Kläger vorgebrachte Behauptung auf den „bewust*' des
Beklagten gestellt, so forderte das Gericht vom Beklagten eine
einfache Erklärung mit ja oder nein^^^ oder ließ ihn zu den Heiligen
schwören.i^^ Bevor der Beklagte auf die „Schuld" seine „Antwort"
gab, konnte er mit Zustimmung des Gerichtes von der Gegen-
partei verlangen, daß sie „eine rechte Gewehr tue, sie verpfände,
verbürge oder zu den Heiligen schwöre". ^^^ Wurde das von dem
Kläger zu tun verweigert, so hatte sich die Klage erledigt. Diese
„Gewehr" war natürlich eine gewisse Geldsumme, welche jeden-
falls verfallen war, wenn der Kläger den Rechtsstreit verlor. Auch
hier haben wir es mit einer Einrichtung zu tun, welche eine Ab-
kürzung der Prozesse herbeiführen und das frivole Anrufen des
Berggerichtes überhaupt verhindern sollte. ^^^
War die Führung eines Prozesses die schriftliche, so zog sich
derselbe natürlich ungemein in die Länge, da zwischen den Ent-
gegnungen der Parteien ein gewisser Zeitraum liegen mußte. Als
Beispiel führe ich einen Prozeß zwischen den Gewerken des
Greifenstollens und denen des Matthias Steiger -Stollens an.^^^
Auf den von den Gewerken des Matth. Steiger-Stollens „vollführten
^««) H.St.A. Dresd.W.A.Bergwerkss. Kaps. I Bl. 75 (7. März 1479). Vergl.
ebenda Bl. 79, wo der Bergrichter eine schriftliche Darlegung verlangt. Vergl.
auch Meltzer a.a. O. Ausg. v. 1716 S. 1198: Mittwoch nach Martini 1479 sei auf
Befehl des Hauptmannes zu Recht erkannt, daß man mündliche Aussagen der
Zeugen nicht schriftlich geben, sondern einer jeglichen Partei vorlesen solle. —
»^) Vergl. die Prozeßschriften H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. VIB. — Vergl.
auch unten Anm. 169. — ^^) Ermisch, U.B.II Bergurtel 33. — ^«^ Ebenda, Berg-
urtel 35. — '^') Ebenda, Bergurtel 35, 39, 68. — ^««) Vergl. oben S. 45. -
^«») H.St.A. Dresd. Loc.4508, Schneeb. Bergordn. 1490—1532, Bl. 12 ff.
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— 48 —
Gezeug" (das bedeutet wohl die Anklageschrift) legen die Greifen-
stollner am 15. Aug. 1494 Excepcio ein; es folgen die Widerrede
der SteigerstoUner am 14. Sept. 1494, die Duplicacio der Greifen-
stollner am 9. (1. Teil) und 16. Okt. 1494 (2. Teil), die Triplicacio
der SteigerstoUner am 21. Nov. 1494, die Quadruplicacio der
GreifenstoUner am 2. Jan. 1495 und endlich die Quintaplicacio
der SteigerstoUner am 31. Jan. 1495. Die Prozeßakten werden
zur Entscheidung des Rechtshandels an den Freiberger Rat ge-
schickt, dessen Spruch am 12. Mai 1495 den Parteien eröffnet
wird. Die GreifenstoUner bitten aber um Läuterung. Gegen das
Läuterungsurteil des Freiberger Rates, das am 8. Sept. 1495 eröffnet
wird, nehmen wiederum die SteigerstoUner ^bedencken" ^ und so
ging der Prozeß wahrscheinlich zur Entscheidung an die Landes-
herren, sodaß sich die Beendigung bis ins Jahr 1496 hineinge-
zogen haben dürfte.
Nach dem Schlüsse der Beweisaufnahme mußten die Parteien,
natürlich auch das etwa anwesende Publikum, das Gerichtszimmer
verlassen. Der Richter bheb mit seinen Schöffen zur Beratung
zurück, um das Urteil zu finden. Dabei hatte der Richter das
Recht, die Schöffen zu unterweisen und ihnen Rechtsbelehrungen
zu geben. 17® Dann wurden die Parteien wieder hereingerufen und
ihnen das Urteil bekannt gegeben. Dasselbe kam in das Gerichts-
buch,i7i welches leider ebenso wie andere wichtige Bücher verloren
gegangen ist. Die Parteien erhielten eine Abschrift des Urteils. ^^^
Gegen das Urteil, war es nun vom Schneeberger Gericht
selbst gefäUt oder von Freiberg eingehoft worden, konnte ent-
weder Läuterung, d. h. Bitte um Erklärung des Spruches, oder
Appellation eingebracht werden. Ersteres geschah dann, wenn
eine Partei oder beide über den Spruch, namentlich über die Art
der Beweisführung im Unklaren waren. ^^^ Die Appellation wurde
an die Landesherren gerichtet, die die Streitsache entweder einigen
Räten zur Rechtsprechung übergaben, ^^^ oder auch, gelegentlich
eines Aufenthaltes in Zwickau oder Schneeberg, selbst einem Ge-
richt vorstanden ;i7^ namentlich Herzog Albrecht scheint großes
^'") Das geht aus H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 114
hervor. — ^'^ S. S. 41 Anm. 144. — *'*) Ebenda. Wahrscheinlich aber nur
auf Antrag. — ^") Ermisch, U.B. II Einl. S. 40. Vergl. unten Anm. 117. —
*'^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 31. — ^'^) Am 29. Mai 1476
wird ein Tag in Streitigkeiten zwischen Fundgrube und Hoffnung abgehalten.
Richter ist Kurfürst Ernst. Ihm stehen 15 Schöffen zur Seite.
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— 49 —
Vergnügen daran gefunden zu haben.^^^ Die Einwendung von
Rechtsmitteln brauchte nicht stante pede zu geschehen, sondern
konnte noch innerhalb einer bestimmten, wohl aber kurz bemes-
senen Zeit nach Verkündigung des Urteils erfolgen,^" doch mußte
dann die betreffende Partei jedenfalls sofort ausdrücklich erklären,
daß sie diese Frist beanspruche.^^^
Das Gericht hatte seine Gerechtsame gegen mancherlei Über-
griffe zu wahren. Zunächst galt es, der Geistlichkeit entgegen-
zutreten, die, an dem Bergbau stark beteiligt, ihren Einfluß auf
die Gemüter zu ihrem Vorteile auszunützen versuchte, wie aus
einer Beschwerde des Hauptmannes Heinrich v. Starschedel zur
Genüge hervorgeht: das des bißthumes official zu Zceitz ewer
gnaden lewte uf dem Sneberge faste bengstigett mit bannen
umb schulde und umb andere sacken, die vor geistlich gericht
nicht gehören, was trotz des Schreibens der Fürsten, des Haupt-
mannes und des Richters an den Bischof von Naumburg nicht
abgestellt worden sei; Starschedel habe sich darum mit dem Pfarrer
beredet, solch blinde zcitacio (ohne Angabe eines genügenden
Grundes?) nicht anzunehmen.^^^ Auch in den Petitionen der
knapschaft und armen gemeyn begegnen wir der Bitte, daß sie,
wie es auf freien Bergwerken üblich sei, nicht mit geistlich gericht
beswert werde. ^^®
Besonders aber galt es, die Anmaßungen des Leipziger Ge-
richts energisch zurückzuweisen, welches sich als Schöppenstuhl
für die nicht bergrechtlichen Sachen mancherlei Eingriffe in Berg-
werksstreitigkeiten erlaubte, wodurch der Hauptmann Heinrich
von Starschedel zu folgender Klage veranlaßt wurde: Auchgnediger
herr kan ich nicht gemercken^ das imant in awern gnaden landen
seyy die sich herter wider awwer gnaden gericht uf dem Sne-
berge setzen den die von Liptzig.^^^ Vielleicht waren diese Ver-
suche des Leipziger Gerichtes von dem Bestreben diktiert, römisch-
rechtliche Anschauungen auch auf Bergwerkssachen zu über-
tragen.
176) vergl. S.25 Anm. 32. — ^") H.St. A. Dresd. Loc.4508, Schneeb. Bergordn.
1490—1532, Bl. 50. Der Anwalt der einen Partei bedingt seine rechtliche tage,
denn Spruch zu scheiden oder zu loben oder zu lewttern, und furder notturft
seines rechten. (12.Mai 1494.) — ^'^ H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA
Bl. 139. Dem Hans Rothe wird eine Einrede gegen das gefällte Urteil nicht
gestattet, weil er das Urteil vor Gericht nicht gestraft habe (28. April 1478).
— ^'«) Ebenda Kaps. I Bl. 70. — ^««) Ebenda Kaps. V Bl. 15. —'^') Ebenda Bl. 132.
4
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— 50 -
Bevor das Berggericht der Stadt übergeben wurde, waren wie
erwähnt die Urteiler des Bergrichters und des Bergmeisters die von
den Landesherren bezw. ihren Beamten ernannten Geschworenen
des Berges. Sie dienten zur Unterstützung und Beratung des
Bergmeisters in der technischen Aufsicht des Berges. An sie
wandte sich auch der Bergmeister, um zu erfahren, ob eine
Zeche maßwtirdig sei.^^^
Interessant ist die Wandlung der Vorschriften über die Be-
fahrung der Grubenbetriebe durch die Geschwornen. Im Anfange
besichtigten sie, außer wenn es ihr Amt als Urteiler des Berg-
richters und Bergmeisters erforderte, die Gruben nur auf Ansuchen
der Gewerken; sie waren in diesem Falle angehalten, denselben
mit ihrer Sachkenntnis beratend zur Seite zu stehen. Für jede
Befahrung stand ihnen eine Gebühr von 2 gr zu.^^^ Der Nieder-
gang des Bergwerkes um 1476 hatte aber die Lehre gegeben,
daß zum Gedeihen des Bergwerkes eine geregelte landesherrliche
Aufsicht der unterirdischen Arbeiten unbedingt notwendig war.
Deshalb wird der Schneeberg mit den daraufliegenden Zechen in
vier Bezirke eingeteilt, und darüber werden vier redeliche fronte
bergvorstendige manne, die bercgwergs an gengen, dufften und
andirm wol vorstehin, der bercgwerg geubett und irfarin sind,
als Aufsichtsbeamte gesetzt; sie sollen in jeder Zeche ihres Viertels
Anweisung geben, wie man nach bergleufftiger weiße bawen,
das dem berge und gewercken das allirnutzte ist^^ Ihre Namen ^^^
sind: Hans Graupner, vorher Geschworner zu Geyer,^^^ Peter
Hertel, vorher Bergmeister zu Berggießhübel,^^^ Kaspar Alber von
Freiberg, später Bergmeister in Freiberg, ^^^ und Gregor Heßler,
später Bergmeister in Schneeberg.i^« Nur der letztgenannte ist
zur Zeit der Anstellung auf dem Schneeberge ansässig ;i®^ die
übrigen werden aus verschiedenen alten Bergwerksorten nach dem
Schneeberge. gehoU. Nach den Urkunden könnte man zwar an-
nehmen, daß neben den Viertelsmeistern die alten Geschwornen
zunächst weiter existierten; doch ist es wahrscheinlich, daß letztere
von den ersteren verdrängt und ihre Ämter von jenen absorbiert
^«^) Anh. II § 11. — ^«•'O Ebenda § 8. — '^) Ermisch, Bergr. Anh. III § 1. —
^«'^) Anh. VI § 1. — *««) Anh. I. — ^s') Ermisch, U.B. II, Nr. 1099. Daß der hier
genannte Kaspar Olber mit dem Schneeberger Viertelsmeister identisch ist, siehe
H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 140. — ^««) Vergl. oben S. 35. —
'^'') S. Anh. VI §1.
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- 51 —
wurden. i^ö Der Ausdruck Viertelsmeister verschwindet nach und
nach, und sie scheinen mit dem Amt auch den Namen der Ge-
schwornen erhalten zu haben.^^^ Die Ordnung vom 17. Nov. 1479
betont wiederum die beratende Tätigkeit der Geschwornen.1^2 dj^
Ordnung vom 20. April 1490 legt dem Bergmeister und den Ge-
schwornen eine Besichtigung der Gruben auf, wenn iß die noth
irfordert, und zuforderst, wo angetragen worde adder zuver-
sichtlich were, das man unordentlich adder den gewer cken zu
schaden bawette,^^^ Erst die Ordnung vom 25. März 1500 ordnet
eine regelmäßige, wöchentliche Besichtigung aller Gruben durch
die Geschwornen an.^®^
Wichtig ist auch die Mitwirkung der Geschwornen bei dem
Gedingevertrage der Gewerken mit den Arbeitern. Kein Gewerke
noch Schichtmeister sollte verdingen, es geschee dann vor den
steigern unnd geswornen des berges. Die sullen die stuffen slahenn
unnde die gedinge Widder auffmeßen, uff das den luthen gnugk
umbe ihr gelt geschee mit eynem rechten lachten Für das Stufen-
schlagen gebührten ihnen zwei gute Groschen , ebenso für die
Abnahme des Gedinges.^^^ Später wurde ihre Mitwirkung dahin
eingeschränkt, daß sie nur dann, wenn der Schichtmeister mit den
Arbeitern nicht einig wurde, den Gedingelohn bestimmten.*^^
Schließlich ging man aber wieder zu der ersten Vorschrift zurück,
daß die Geschwornen bei jedem Gedinge nach einer Härteprüfung
*^) Daß in der Ordnung vom 12. Mai 1477 immer von Geschworenen und
Viertelsmeistem die Rede ist, ist kein Grund, sie ftir verschiedene Beamte an-
zusehen. So heißt es in § 1 : Zcu sollichen vir virteiln sollen obir die vorigen
amptlute etc. Das obir bedeutet gewöhnlich über, kann aber auch ftir aber
stehen. (So z. B. Anhang II, Notiz an den Marschalk. Daß hier gelesen werden
muß: »Aber Gericht und alle Oberamt" und nicht .Obergerichf geht aus
einem Vergleich mit Freib. Bergrecht B § 36 hervor.) Man könnte also den
betreffenden Passus aus der Ordnung vom 12. Mai 1477 lesen: Zu solchen vier
Vierteln sollen aber die vorigen Amtleute, als Bergrichter, Bergmeister und
Gegenschreiber und die Geschworenen des Berges, (nämlich) vier redliche etc.
— ^^^) Zwei der Viertelsmeister, Peter Hertel und Gregor Heßler, "legen ihr Amt
nieder. Sie werden hier Geschwome genannt. H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. VIA Bl. 119 (April 1478). An ihre Stelle wird Kaspar Bach,
Diener (Schichtmeister) der Gewerken in St. Georg, zum , Viertelsmeister • vor-
geschlagen und ernannt. Ebenda Kaps. V Bl. 129 (3. Mai 78). Die später bei der
Wahl des Magistrats erwähnten Viertelsmeister (vergl. oben S. 41 ) sind städtische
Beamte. — ^«0 Ermisch, Bergr. Anh. IV § 21. — ^«••') Anh. IX § 6. — 1«*) Ermisch,
Anh. VIII § 18. — ^«*) Anh. II § 7. — ^^«) Ermisch, Bergr. Anh. IV § 10. Ordnung
vom 17. Nov. 1479.
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— 52 —
des Gesteins und unter Berücksichtigung des vorher in dem Be-
triebe gezahhen Lohnes den Lohn anzugeben hatten. ^^^ Die An-
zahl der hinzuzuziehenden Geschwornen wird später auf min-
destens zwei festgesetzt.^^«
So hatten die Geschwornen das Interesse der Landesherren,
der Unternehmer und der Arbeiter wahrzunehmen. Ihr Amt war
gewiß kein leichtes; die Anfeindungen, denen sie ausgesetzt waren,
mögen sich oft in Tätlichkeiten geäußert haben, wodurch bald
Amtsmüdigkeit erzeugt wurde. ^^^ So verlassen auch zwei der er-
wähnten Viertelsmeister, die aber jetzt Geschworne genannt werden,
nämlich Peter Hertel und Gregor Heßler, bereits Ende April 1478
ihr Amt. 200 Wenn der Hauptmann Starschedel zu ihrem Abschieds-
gesuche in einem Schreiben an die Fürsten bemerkt, daß sie an
dem ampt wenig nutze seien, so kann das bei Gregor Heßler
schwerlich zutreffen, da er wenige Jahre darauf Bergmeister in
Schneeberg wird.^oi
Waren die Viertelsmeister von 1477 zum größten Teil noch
von auswärts geholt werden, so bestimmt die Ordnung vom
17. Novbr. 1479 bezüglich der Geschwornen, das man aß den
hutluten, steigern ader von der knapschafft vir die trefflichsten
und bercküorstendigsten, die man nwmals wol gehaben mag
unnd uff dem berge gesessen sint, neme,^^^ Ihre Pflichten als
Geschworne übten sie neben ihrer Berufstätigkeit aus;^»» erst die
Ordnung vom 25. März 1500 schuf berufsmäßige Geschworne. ^o^
Landesherrlicher Beamter ist auch der Gegenschreiber. Der
erste Gegenschreiber des Schneeberges, Friedrich v. Lauerstädt,
der von 1471 — 79 erwähnt wird,205 nahm eine selbständige Stellung
ein; denn er richtete des öfteren Mitteilungen über Gebrechen
^'^') Ordnung v. 9. Jan. 1492. Ermisch, Bergr. Anh. VI § 14. — *«^ Ordnung
vom 25. März 1500. Ebenda Anh. VIII §*19. — *«^) H.St.A. Dresd. W.A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 70. Ein Ungenannter klagt, daß die Geschwornen wegen
mangelnden Schutzes alle Urlaub fordern. — ^^) Vergl. oben Anm. 191. —
^•^0 Vergl. S. 35. — '^^ Ermisch, Bergr. Anh. IV § 6. — ^^»•'O H.St.A. Dresd.
Loc, 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484—1576, Bl. 6. (Undatiert.)
Die Stollenherren beklagen sich, daß man ihren Stollensteiger zum Geschwornen
genommen habe, der doch genug des Stollens und des Gerinnes zu tun habe,
zu wachen, daß nicht aus- und übergehe, desgl. ihren Richtschachtsteiger, der
auch mit dem Richtschacht und den Künsten genug zu tun habe, daß da nicht
Schaden geschehe; denn es sei leicht etwas daran geschehen. — ^^) Ermisch,
Bergr. Anh. VIII § 18. — ^«^) Zuletzt am 10. Sept. 1479. H.St.A. Dresd. W.A.
Bergwerkss. Kaps. V Bl. 50.
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— 53 —
des Schneeberges und Vorschläge zu deren Abhilfe direkt an die
Fürsten.206 Jedenfalls führte er die Gegenrechnungen über alle
landesherrlichen Einnahmen aus dem Schneeberge. Die späteren
Gegenschreiber — in den 80er Jahren wird Matthias Fornberger
genannt 207 — tragen einen anderen Charakter; ihnen ist die
Führung des „Gegenbuches** anvertraut.
Neben dem Gegenschreiber Friedrich von Lauerstädt wird
noch der Bergschreiber Hieronymus Beyer genannt und zwar 1475
als Bergschreiber von Zwickau und 1480 als Bergschreiber von
Schneeberg.208 Ober seine Amtsbefugnisse werden wir aber nicht
unterrichtet.
Die landesherrlichen Beamten waren teils fest besoldet, teils
bestand ihr Diensteinkommen in den Gebühren, die zu entrichten
waren, wenn ihre Dienste in Anspruch genommen wurden. Der
Hauptmann Heinrich von Wolfersdorf (1485 — 89) erhielt einen
Jahressold von 200 fl, der Zehntbeamte Matth. Zobelstein ebenfalls
200 fl, der ihm zugeteilte Zehntschreiber Kaspar von Sal 50 fl, der
Bergschreiber Hieronymus Beyer 52 fl; die betreffenden Posten er-
scheinen als Ausgaben in den Zehntrechnungen von 1485 — 89.2^»
Die Gehälter wurden aber nicht von Anfang an von den Fürsten
getragen; noch im Jahre 1479 wurden sie gebeten, daß sie sowohl
den Hauptmann, wie es auf anderen Bergwerken üblich sei, als
auch den Gegenschreiber, dessen die Gewerken nicht bedürften,
„selbst versorgen" möchten. ^i« Doch wird diese Bitte zunächst
nicht gewährt; 211 noch einige Jahre haben die Gruben die Ge-
hälter der Bergbeamten aufzubringten.212 Der Bergmeister Hans
Raspe bezog kein festes Gehalt. Seine Einkünfte bestanden in
den Verleihungs- und Vermessungsgebühren, sowie in einem ihm
zukommenden Anteil aus den „Gerichtsfällen". Mit dem Verbote,
neue Lehen zu leihen, verliert er 1476 die erstgenannte Ein-
nahmequelle. 213 Als ihm zwei Jahre darauf auch der Verlust der
zweiten drohte, stellte er den Fürsten sein Amt zur Verfügung:
da er von den Fürsten keinen Lohn habe und jetzt nicht leihe,
'^^ Die Ordnung von 1477 ist auf einen solchen Bericht zurückzuführen.
S. oben S. 14. — ^«0 H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. I Bl. 76 (29. Mai 1483).
Vergl. Ermisch, U.B. II, Bergurtel 120, 121. — ^ Ebenda Loc. 4491, Verschr.
über berwerck, Bl. 21b u. 51. — *«^) S. S. 26 Anm. 39. — ^1«) Denkschrift der
Gewerken. S. oben S. 16. — ''') Vergl. oben S. 16. — ''^ H.St.A. Dresd. W. A.
Bergwerkss. Kaps. V Bl. 57a. Vergl. Bl. 57b. (Um 1483?) — ''') Vergl. S. 22
Anm. 5.
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- 54 —
so könne er nicht in seinem Amte bleiben, so sich die Fürsten
nicht anders bedenken woUten.^i* Die Ordnung vom 17. Nov. 1479
spricht dem Bergmeister aus den Gerichtsgebühren das „Helfgeld"
zu. 215 Später ist mit dem Amte des Bergmeisters ein festes Gehalt
von 25 fl neben den Gebühren verbunden. ^i« Auf Gebühren waren
auch die den Bergmeister unterstützenden Geschwornen ange-
wiesen. Für jede Befahrung einer Grube erhielten die daran be-
teiligten Geschwornen zwei gr. Ebensoviel betrug das Stufen-
geld, das ihnen für ihre Mitwirkung bei dem Gedingevertrag bezw.
für das Stufenschlagen, sowie für das Abnehmen des Gedinges
zustand.217 Sicher waren die Einnahmen der Geschwornen ganz
erhebliche, umsomehr als sie ja ihre Tätigkeit im Nebenamte
ausübten. 218 Die im Jahre 1500 im Hauptamte angestellten Ge-
schwornen erhielten zusammen für die regelmäßigen, wöchent-
lichen Besichtigungen aller Zechen von jeder Grube wöchentlich
V2 gr;'^^^ außerdem stand ihnen noch das Stufengeld zu.220 Die
Viertelsmeister von 1477 erhielten von ihrem Viertel ein gewonlich
Ion zu yrer enthaldung.^'^^ Über die Vergütung, welche Martin
Römer und sein Nachfolger Heinrich v. Starschedel für die Ver-
waltung des Zehntamtes bekamen, fehlen uns Nachrichten. Die
nach der Landesteilung auftretenden fürstlichen Beamten (Rent-
meister), welche Rechnung vom Zehnten, Schlagschatz, Silberkauf
und Stollenrecht tun und Zehntner genannt werden, erhielten eine
Provision, die sich auf den vierten Teil des sich aus dem Silberkauf
ergebenden Gewinnes belief. 222 Der spätere Gegenschreiber, der
das „Gegenbuch** zu führen hatte, erhielt für das erste Eintragen
der Gewerken und des Schichtmeisters einer Zeche 12 neue ^,
für jede Besitzübertragung von Kuxen 6 neue ^; die Eintragung
von Retardaten geschah umsonst.223 Welche Bezüge der erste
Bergrichter Friedrich Blank aus seiner richterlichen Tätigkeit hatte,
ist unbekannt; wir erfahren nur, daß er von den Landesherren
^'^) H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 130 (6. Dezbr. 1478). —
^^^) Ermisch, ßergr. Anh. IV § 5. — '^^«j Vergl. oben Anm. 212. — ^^^ Vergl S. 51
Anm. 195 u. 196. — ^*«) Vergl. S. 52 Anm. 203. Sie bekleiden oft 2—3 Ämter,
von denen ein jedes einzeln sie wohl betragen und ernähren könne. H.St.A.
Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484—1676, Bl. 8. —
''^ Ordn. V. 22. März 1500. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 22. — ^'''') Ebenda § 19.
— ""^j Ordn. V. 12. Mai 1477. Ermisch, Bergr. Anh. III § 1. Nach Lehmann a. a. O.
S. 43 waren es jährlich 60 fl. — ««2) H.St.A. Dresd. Loc. 4508, Schneeb. Bergrechn.
1485—1515, Bl. 89. — ^^'^j Ordn. v. 9. Jan. 1492. Ermisch, Anh. VI §11.
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- 55 —
eine wöchentliche Vergütung erhielt.224 Der spätere Berg- und
Stadtrichter wurde jedenfalls von der Stadt bezahlt; bei einem
Gastgericht in Bergwerkssachen hatte ihm der Kläger 6 gr, in
anderen Sachen 18 gr, dem Schreiber 2 gr zu geben.225 Sonst
hatte jeder Kläger 5 gr einzulegen, wovon 4 gr den Schöffen,
1 gr dem Bergschreiber gebährten.226
Von Martin Römer, Friedrich Blank, Hans Raspe, Friedrich
von Lauerstädt und Heinrich von Starschedel erfahren wir, daß sie
auch Gewerken des Schneeberges waren,^^^ und wir dürfen wohl
annehmen, daß die Schneeberger landesherrlichen Beamten unserer
Zeit sämtlich am Bergbau beteiligt waren. Wenn das auch zum
Mißbrauch der Amtsgewalt verleiten konnte und geeignet war, das
Vertrauen in die Unbefangenheit der Beamten zu untergraben, so
enthalten unsere Schneeberger Ordnungen doch trotz des Anratens
durch die Räte 22» keinerlei Verbot für die Bergbeamten, sich am
Bergwerke zu beteiligen. Die Fürsten sagten sich jedenfalls mit
Recht, daß ein solches Verfahren schwer durchzuführen wäre und
daß dadurch vielleicht gerade die Fähigsten, Tüchtigsten und
Sachkundigsten bei der Besetzung der Stellen ausgeschlossen
würden. Sicher wird hin und wieder durch die Beamten ein
Mißbrauch der Amtsgewalt zu ihrem eigenen Vorteile vorgekommen
sein; der Zeitgenosse P. Niavis dürfte aber stark übertreiben, wenn
er folgendes Urteil über die, qui monäbus praesunt, abgibt:
Principio dum sentiunt metallifodinarum frudum, magnam faciunt
impositionem, ut pauperiores ipsi ex ea aggravati citias ven-
dant .... Et qaanquam iniquum est, pauci vero reperiuntur,
qui divitias aequitati non anteponant, ad quod magis magisque
mirandum existimo, ii porro faciunt, qui ceteris volunt conten-
tiores videri.^^^ Wir dürften wohl kaum irren, wenn wir annehmen,
daß dieses Urteil durch die Meinung der urteilslosen Menge be-
einflußt ist, die oft dort ein Unrecht erblickt, wo nur der Gerech-
tigkeit Genüge getan worden ist. Wenn schließlich für Annaberg
im Jahre 1509 bestimmt wird, daß Hauptmann und Bergmeister
22*) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15. — *'"') Ordnung vom
17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 5. — ^*«) Ebenda. — ^") Römer ist
z. B. Gewerke in der Fundgrube und im Fürstenstollen, Starschedel ebenfalls in
letzterem. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. IV B1.233. Bezügl. Blank,
Raspe und Lauerstädt vergl. ebenda Kaps. V Bl. 38. — '^«) Ebenda Loc. 4489,
Handlung auf dem Schneeberg 1488—1546, Bl. 16 (Martini 1488). — ''^) Klotzsch,
Nachr. z. Sachs. Gesch. l.Bd. S. 94.
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- 56 —
keine Teile haben dürfen, so geschah dies auch weniger wegen
tatsächlich ausgeübten Mißbrauches der Amtsgewalt, als tzu ab-
Wendung mancher l^ argwenigkeyt, so daraus volgenn magk.^^^
Im Gegensatze zu den umfangreichen Gerechtsamen der
Landesherren erscheinen die Vorteile, welche die Grundherren aus
dem Bergwerke zogen, gering. Der Grundherr mußte die Schürf-
arbeiten auf seinem Grund und Boden dulden, ohne eine Ent-
schädigung, weder direkt, noch indirekt — durch Anteil am Berg-
werksertrage — verlangen zu können. Doch war der Besitzer
des Bodens gesetzlicher Gewerke: er konnte das „Ackerteil" bean-
spruchen, d, h. sich mit einem Zweiunddreißigteil an dem beab-
sichtigten Betriebe beteiligen, wenn er vor Beginn der eigentlichen
bergmännischen Arbeiten vor Zeugen erklärte, daß er verhältnis-
mäßig zu den Kosten beitragen wollte.^^i
Das Gebiet der Grundherren des Schneeberges, der Herren
von der Planitz, umfaßte den größten Teil des Landstriches, der
heute in der Hauptsache durch die Eisenbahnlinien Zwickau-Lengen-
feld im Westen und Zwickau-Aue-Neustädtel im Osten einge-
schlossen wird. Bei der im Jahre 1463 vorgenommenen Teilung
dieses Gebietes gelangte der Schneeberg mit dem benachbarten
Neustädtel in den Besitz der beiden Brüder Georg und Hans.
Letzterer starb 1476; der Tod des ersteren, welcher zwei unmün-
dige Söhne, Rudolf und Hans, hinteriieß, muß bald nach 1479
erfolgt sein.232
Der Schneeberg war vor der Besiedlung durch Bergleute ein
Waldgebiet, 232b ^j^g yQj^ ^^^ Grundherren nicht „vererbet" war.
Da die Planitze somit Besitzer des Bodens waren, konnten sie
ihr Acker- oder Erbteil mit vollem Rechte beanspruchen. Im
Jahre 1477 sehen wir Georg von der Planitz in Streit mit den
Schneeberger Gewerken wegen des nach seiner Meinung ihm vor-
enthaltenen Ackerteils. 233 Doch wissen wir nicht, aus welchem
Grunde die Weigerung der Gewerken geschieht. Wollten sie sich
überhaupt der Verpflichtung, dem Grundherrn das Mitbauen an-
zubieten, entziehen, oder begründeten sie ihre Weigerung damit,
^««) Ermisch, Bergr. Anh. X § 4. — '''') Ebenda Einl. S. 34. — '^') Wtilcker-
Virck a. a. O. Einl. S. 20 ff. — ^'^ b ) Video hie ubique Silvas fuisse. — Et ubi
situm est oppidum, nemus erat admodum magniim. Montium autem tracta-
tiones effecerunt, quod est eridicatum. Aus den Schriften des Zeitgenossen
P. Niavis. Klotzsch, Nachr. z. Sachs. Gesch. l.Bd. S. 96. — 2««) Wülcker - Virck,
a. a. O. Einl. S. 23.
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— 57 —
daß der Grundherr versäumt habe, seine Erklärung, als Gewerke
beizutreten, zur rechten Zeit abzugeben? Da die Vorschrift des
Bergrechts so überaus klar ist, möchte man das letztere annehmen,
umsomehr, als der Rechtsstreit in einer Zeit einsetzt, wo nach
Jahren des Darniederliegens dem Schneeberge ein ungemein
reicher Bergsegen entströmte. ^^^
Minderwertige Metalle unterlagen nicht der Regalität. So
verleihen z. B. die Planitze auf Zinn, Wismut, Eisen, sogar auf
Kupfer in ihrem Gebiete.^^s Da ihnen hiervon der Zehnte zustand,
war der Abbau dieser Metalle für sie von besonderem Vorteil;
tatsächlich besaß auch die Familie von altersher Zinnwerke in der
Nähe von Neustädtel.^^e Daß die Planitze bei aller Feindschaft
gegen die Schneeberger nicht grundsätzliche Gegner des Silberberg-
baues waren, beweist schon der erwähnte Streit um das Erbteil.
Auch erfahren wir, daß Georg von der Planitz mit an der Spftze
einer Gewerkschaft stand, der im Jahre 1473 das ersoffene Berg-
werk auf dem Hohenforst bei Zwickau zur Ausbeute auf Silber und
andere Erze verliehen wurde.^^? Auch seine Nachkommen betei-
ligten sich am Bergbau. ^^s
Hatten sich infolge des Bergbaues Niederlassungen gebildet,
so stand dem Grundherrn ein Zins von den Fleischbänken, Bade-
stuben und sonstigen gewerblichen Unternehmungen zu.^»» Auch
die Planitze zogen hieraus Gewinn. Dieses ihr Recht ist ihnen
niemals streitig gemacht worden. So zieht der unbekannte Schreiber
der Notiz an den Marschalk auf der im Anhang II mitgeteilten
Ordnung folgende Stelle aus dem „Bergbuche" an: Gehet aber
das ertz vor sich, so ist der zcinß der badestuben und fleisch-
bencken des dorfhern mit recht^^^ Nicht der Zins an und für sich,
sondern die von dem Grundherrn geforderte Höhe, „daß die Knapp-
schaft und das gemeine Volk dabei nicht bleiben möge",^^^ führte
^^) Allerdings behauptet Georg v. d. Planitz , ihm werde sein Erbteil ent-
zogen; dasselbe werde ihm nicht angeboten, als seinen Eltern und ihm doch
je und je geschehen sei. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 122.
Vielleicht verlangte er, daß sein Ackerteil frei verbaut würde. Vergl. auch die
dahin gehende Bitte seiner Söhne beiWülcker-Virck a. a. O. Einl. S.40 Anm. 1. —
286) vergl. oben S. 22. — ^»«j Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 24. — "') S. vor.
Anm. Vergl. H.St,A. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung über berwerck Bl. 10. —
^««) Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S.41. — »^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 35. —
'^^^j Vergl. Freib. Bergrecht B § 36. — ^^') H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps.V Bl. 117.
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— 58 —
zu Beschwerden der Schneeberger. Georg von der Planitz stand
auf dem Standpunkte, daß er die auf seinem Grund und Boden
angelegten Badestuben nicht vorkaufft, auch nicht uff zinß vor-
erbet nach furgeben, sundern habe dy byßher umb gedinge auß-
gelaßen und getraw sich, solle nymand daran zu beclagen haben,
wy er sein gut vormite,^^'^ Dagegen forderten die Landesherren mit
Recht, um den neu aufblühenden Bergort der Willkür der Grund-
herren zu entziehen, er sollte den auf anderen Bergwerken üb-
lichen Zins annehmen. 2^^ In einer Verhandlung vom 15. Mai 1478
kam hinsichtlich der Badestuben ein Vergleich zu stände, in
welchem die Zwickauer Sätze angenommen wurden; hinsichtlich
der Fleischbänke weigerte sich aber der Grundherr, die Sätze von
Geyer, Ehrenfriedersdorf oder Freiberg anzunehmen.^^* Doch
wird auch hierin sein Widerstand vergeblich gewesen sein.
So wie die Planitze nur unter dem Drucke der Landesherren
dem billigen Verlangen nach Ermäßigung des unverhältnismäßig
hohen Zinses nachgaben, so setzten sie auch der landesherrlichen
Gerichtsbarkeit hartnäckigen Widerstand entgegen. Die grund-
herrliche Gerichtsbarkeit ging nach Bergrecht für einen Bergwerks-
bezirk sowohl in bergmännischen als auch in privat- und straf-
rechtlichen Sachen verloren. Schon dem ersten Berggerichte setzten
die Planitze eigene Richter und Schöffen entgegen und forderten
die Bergbautreibenden vor dieselben. '^^^ Nach dem Tode seines
Bruders Hans wurde der Streit von Georg von der Planitz wieder
aufgenommen, indem er wegen des an einem Steiger im Sittich
begangenen Mordes die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nahm.^^^
Die Fürsten stellten sich durchaus auf den Boden des Bergrechtes
und verlangten nur die Gerichtsbarkeit auf den Bergwerken; sie
wollten der Gerichte halben sonst keinen Abbruch tun, dann allein
an den enden, do von gnaden gotis die bergwerck sind,^^'^ Jeden-
falls handelte es sich hier gar nicht mehr um grundsätzliche Inan-
spruchnahme der Gerichtsbarkeit von seiten Georgs von der Planitz,
sondern nur um Differenzen darüber, ob der Tatort des Verbrechens
im Bereiche des Berggerichtsbezirkes lag oder nicht. Durch An-
wendung der im Freiberger Bergrecht A für solche Fälle vorge-
sehenen Maßregel wird er als zum Berggericht gehörig f estgestellt. ^^^
2*0 H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 116. — '*") Vergl.
oben Anm. 241. — ^^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 119.
— '*^) S. Anh. II. Notiz an den Mar^chalk. — **«) H.St.A. Dresd. W.A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 115. — -*') Ebenda Bl. 117. — ^*«) S. oben S. 38.
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— 59
Daraus geht zugleich die Anerkennung der nach dem Bergrechte
den Landesherren zustehenden Gerichtsbarkeit von Seiten Georgs
von der Planitz hervor und damit die Haltlosigkeit der später von
den Söhnen behaupteten 249 Ansprüche auf die Gerichtsbarkeit auf
dem Schneeberge.
Mit der Ausdehnung des Bergbaues wurden naturgemäß
immer weitere Gebiete der grundherrlichen Gerichtsbarkeit ent-
zogen. Die Streitigkeiten mit den Planitzen begannen aufs neue,
nachdem die Gruben 1484 bis nach Neustädtel, das nicht erst
infolge des Bergbaues besiedelt worden war, vorgeschoben waren
und von dem Schneeberger Hauptmann die Gerichtsbarkeit auch
in diesem Orte gefordert wurde.'^^^ Es scheint, daß hinsichtlich
Neustädteis der im Jahre 1499 von fürstlichen Kommissaren ge-
machte Vorschlag von beiden Seiten angenommen wurde: Die
Gerichtsbarkeit in Neustädtel verbleibt denen von der Planitz;
ausgeschlossen sind davon die Gruben mit den dazu gehörigen
Gebäuden und Schutthalden, sowie die Schmelzhütten und Göpel-
werke, ^^i Die Vorschläge bezüglich der Schneeberger Gerichts-
barkeit fanden dagegen keine Billigung; die Fürsten drangen
immer und immer wieder auf unentgeltlichen Verzicht. Endlich,
nach dem Übergange des Schneeberges in den alleinigen Besitz
der ernestinischen Linie, kam im Jahre 1535 ein Vergleich zustande,
nach welchem Hans von der Planitz auf die Gerichtsbarkeit ver-
zichtete gegen die urkundliche Zusicherung, daß ihm und seinen
rechten Leibeserben die Hälfte der in Arnshaugk, Jena und Weida
gelegenen Güter Kaspars von Moser zufallen sollten, falls dieser
ohne Leibeserben sterben würde. ^^^
Wir sehen also, daß die zum Teil übertriebenen, zum Teil
unberechtigten Forderungen der Grundherren auf das ihnen nach
dem Bergrecht zukommende Maß zurückgeführt werden; das eben
erwähnte, gegen den endgültigen Verzicht auf die Schneeberger
Gerichtsbarkeit gemachte Zugeständnis entsprang jedenfalls nur
dem Wunsche des Landesherren, den langen Streit zu beendigen.
Anders lagen die Dinge bei dem Verhältnisse der Grundherr-
schaft zu den Ansiedlern bezw. der Stadtgemeinde. Das Eigen-
tümliche bestand hier darin, daß die Bergwerkstätigkeit auf dem
Schneeberge in kurzer Zeit ein größeres Gemeinwesen hervor-
^*«) Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 22 Anm. 2. — •^"°) Ebenda Einl. S. 26 ff. —
''^') Ebenda S. 27. — ^^^ Ebenda S. 42 ff. Hier ist der ganze Streit um den
Schneeberg ausführlich dargestellt.
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— 60 —
brachte, dessen Interessen mit denen des Grundbesitzers bald zu-
sammenstoßen mußten. Wenn auch der Besitzer des Bodens ge-
zwungen war, den Bergbaubetrieb ohne Entschädigung zu dulden,
so war er doch billigerweise berechtigt, bei Anlage von Wohn-
häusern und Gärten einen Zins zu fordern. Dieser Verpflichtung
suchten sich die Schneeberger aber zu entziehen. So war das
Verhältnis zwischen dem Grundherrn und den Schneebergern ein
recht gespanntes. Georg von der Planitz klagt den Fürsten:
begibet sich tegelich, das sie von tage zu tage weyter und ferner
griffen, hofestett mithe hewßern bauen, auch gertten und teych
machen und underziehen sich meyner leute wißen und
ecker on zu nutcz.^^'^ Die Gemeinde wiederum beschwert sich
über Georg von der Planitz und seine Leute, das der gemeyne
wege, steyge und steigewege geluget werden zu der notturft des
berges, sowie, daß Georg von der Planitz kein Holz hergebe und
seinen Leuten verboten habe, Holz auf den Berg zu führen.^^^
Die Gemeinde war allerdings in einer wenig beneidenswerten
Lage, da sie weder Wiesen, noch Äcker, noch Bäume besaß,
ebensowenig eine Viehtrift, das sich die saßhafftigen und reth-
lichen viehe irhalden mochten.^^^ Sollte sich die Stadt gedeihlich
entwickeln, mußte eine Änderung eintreten; vielleicht geschah eine
Regelung nach dem Tode Georgs von der Planitz durch den
Vormund seiner unmündigen Söhne, Hans Hut, welcher zugleich
(1482) Stadtrichter in Schneeberg war.'^^^ Nach der Mündig-
werdung des ältesten Sohnes, Rudolf, setzte sich der alte Streit
zwischen Grundherrschaft und Gemeinde in verschärfter Weise
fort, wobei Rudolf öfter in rücksichtsloser Weise die Grenzen des
Erlaubten überschritt. ^^^ Endlich betrat man den Weg der Ver-
handlungen. 1495 ging die Hälfte des Dorfes Griesbach an die
Stadt Schneeberg über. Weitere Verhandlungen, die von 1499 — 1503
geführt wurden, brachten das Resultat, daß die Planitze an die
Fürsten den Schneebergern zu gut ihre Rechte an die Hutweide,
sowie die Erbzinsen von gewissen Gärten in und vor der Stadt
Schneeberg um 850 fl rh. verkauften, sowie gegen eine Vergütung
von 624 fl 20 gr 2 ^ die andere Hälfte des Dorfes Griesbach
abtraten. 258
2^«) H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 122 Punkt 2. - ^^) Ebenda
Bl. 65. - ^") Ebenda. — ^««) Ebenda Kaps. VIA Bl. 112 (I.März 1482). Vergl.
Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 24 Anm. 5. — *") Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 25.
— -^^«j Ebenda S. 27 ff.
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— 61 —
Die Rechte des Finders beruhten, wie die der Landesherren
und der Grundherrschaft, ebenfalls auf der Grundlage des Frei-
berger Bergrechts. Doch nahm man im Anfange einen Anlauf,
die Breite des Grubenfeldes anders zu bestimmen als in Freiberg.
In einem Aufsatze eines Ungenannten, welcher Vorschläge zur
Besserung des Bergwerkes enthält, heißt es: Item zcam ersten
maß einem igUchen ufnemer oder geworcken messen in der ge-
stalt, als daz Cluge und Trettwyn gelyen habin, und dieselben
haben also geligen, nicht nach bergrecht ader berglawftiger weise,
nicht uffgengen noch in das hangende noch in das ligende, sundern
alleine siechte feit eine firunge, und was ein iglicher in siner
ferunge begryffe, das ist sein und nicht weyter keynen clufften
noch gengin, wyder ins hangende noch yns ligende nochtzuvolgin,
denn also weyt sine virunge und maß wendet, ^^^ Das ist doch
wohl nur so zu deuten, daß die dem Finder zustehenden 3V2 Lachter
auf, jeder Seite des Ganges nicht von den Salbändern desselben
ins Hangende und Liegende gemessen, sondern von der Mitte des
Ganges aus auf dem Erdboden abgesteckt wurden, sodaß sich die
seitlichen Grenzen ohne Rücksicht auf die Mächtigkeit des Ganges
gleichförmig in die Tiefe erstreckten. Schon der Erbschied vom
5. Nov. 1471 betonte, daß ein bergmeister einem itzlichen, wer
lehn und masse von ym muten wurde, nach bergwercks gewon-
heit und rechte, so vil sie uff yren gengen von alt herhomen
unnd uff andern bergwercken gewonheit und recht ist, und sust
in keiner andern weiße vorleihen sollte, ^^o Nach dem bald darauf
erfolgenden Amtsantritte des Bergmeisters Hans Raspe wurde die
Verleihung nach berglaufftiger weise, wonach die 31/2 Lachter
jederseits von den Salbändern des Ganges ins Hangende und
Liegende gemessen wurden, jedenfalls allgemein durchgeführt. ^^i
Hinsichtlich der Länge des Grubenfeldes waren die Zechen von
ganz verschiedener Ausdehnung. Nach einem Verzeichnisse, das
wahrscheinlich 1477 auf Befehl der Landesfürsten aus den Berg-
büchern der Bergmeister Tretwein und Raspe zusammengestellt
wurde, betrug die Längenausdehnung 1 — 6 Lehen ^^^ (i Lehen =
2^«) H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V Bl. 137. (Undatiert.) —
Kluge ist Oberbergmeister über die nicht zur Pflege Freiberg gehörigen Berg-
werke, Tretwein ist Unterbergmeister in der Pflege Zwickau. — ^^) Ermisch,
Bergr. Anh. II. — ^^^) Vergl. oben Anm. 259: . . . und ab ernachmals Raspe
der bergmeister ader ander etliche lehin noch berglaufftiger weise gelegin
hatten, muß man nicht tzulassen, — ^^^) Vergl. S. 15 Anm. 52.
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— 62 —
7 Lachtet); nur ganz vereinzelt kommt eine größere Längenaus-
dehnung vor. Leider sind die gerade damals so ergiebigen Zechen
St. Georg, Alte Fundgrube, Neue Fundgrube usw. in dem Ver-
zeichnisse nicht mit aufgeführt. In der Folge entstanden durch
Zusammenschlagen (Fusion) mehrerer Zechen, sowie aß gnaden
ader säst größere Grubenfelder, denn sich von bergwergs recht
geburt^^^ Doch erfahren wir nirgends, wie groß die Länge eines
Grubenfeldes nach bergwergs recht war. Vielleicht waren die von
Meltzer angegebenen Längenausdehnungen schon jetzt üblich,
wonach eine Fundgrube drei Wehre (1 Wehr= 14 Lachter), jedes
andere auf demselben Gange verHehene Feld (eine Maße) zwei
Wehre hatte.^^^
Bei der Verleihung von Stollen heißt es in dem oben an-
geführten Verzeichnis regelmäßig: ist geliehen von sich selbst
mit sieben lehen und der hauptschacht mit vier lehen. Es sind
dies Suchstollen, die zur Erschließung von Lagerstätten, aber auch
zur Abführung von Wasser angelegt wurden, die Tiefe von Erb-
stollen aber nicht erreichten. Wir sehen, daß ihnen in Schneeberg,
wie das Freiberger Bergrecht B (§ 10) bestimmte, das Recht auf
etwa durchfahrene Gänge in einer Ausdehnung von 3V2 Lehen
auf jeder Seite des Stollens zustand.
Auch hinsichtlich der Erbstollen bestanden wohl alle Gerechtig-
keiten, die das Freiberger Bergrecht gab. Insbesondere finden
wir das Recht auf den „vierten Pfennig" und das »Stollenneuntel",
d. h. die Abgabe eines Neuntels (nach Abzug des Zehnten) von
dem Silberertrage aller Gruben, welchen der Stollen Wind bringt
und Wasser benimmt, bestätigt; ebenso die Bestimmung, daß von
®^^) Ordnung vom 19. Januar 1487. Ermisch, Anh. V §2. Ordnung vom
25. März 1500. Ebenda Anh. VIII § 37. — ^«*) Meltzer a. a. O. S. 44 Ausg. v. 1716.
— In einem Verzeichnis von 1503 (Anh. XVI) kommen folgende „Maßen" vor:
Untere nächste Maß nach dem Richtschacht ; Andere Maß nach dem Richtschacht ;
Nächste Maß nach den Siebenschlehen; Obere nächste Maß nach dem Moringer.
— Agricola sagt in seinem Werke De re met. libri XII 4. Buch S. 58, daß man
ursprünglich einer Fundgrube 7 Lehen, einer Maße 2 Lehen gegeben habe. Dann
habe man 2 Lehen eine Wehr genannt und zur Fundgrube 3 Wehren, zur Maße
aber 2 Wehren gegeben. Die Breite des Orubenfeldes wird nach ihm von
der Mitte des Ganges, nicht von den Salbändern aus gemessen : Si vena recta
descendit in terram, tota area similiter recta descendiL Sin vena fuerit devexa,
tota quoque area devexa erit, cuius latitudinis jus areae dominus quatenus
vena descendit in profundum terrae, perpetuo retinet. Vergl. auch seine Be-
schreibung des Markscheidens.
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- 63 —
mehreren Erbstolln der tiefere die Erbstollengerechtsame genieße,
sobald er eine bestimmte Anzahl Lachter tiefer trockne/^^^
Der wichtigste Stollen für den Schneeberg in unserer Periode
ist der Fürstenstollen,^^^ der im Interesse des Schneeberger Berg-
baues von den Fürsten unter Beteiligung anderer Gewerken in
den Berg getrieben wurde. Für diesen Stollen allerdings behielten
sich die Fürsten besondere Rechte vor. So haben wir gesehen,
daß für einen tieferen Stollen die Genehmigung der Fürsten ein-
geholt werden mußte,^«^ und daß die Fürsten, obwohl sie nur
29 Kuxe besaßen,268 dennoch die für den Ertrag des Stollens
wichtige Verfügung trafen, daß das von den Gruben zu entrich-
tende Stollenneuntel nach Abzug der Hüttenkost berechnet werden
sollte ;2®^ auch wurde die Verleihung von Erbstollen in solchen
Gebieten, wohin der Fürstenstollen noch nicht gedrungen war,
nur unter der Bedingung gemacht, daß die betreffenden Erbstollen
ihr Recht verlieren sollten, wenn der Fürstenstollen dahin ge-
langen würde.270
Wie im Freiberger Bergrecht bestimmt war, mußten die Gruben
ununterbrochen im Betriebe gehalten werden. Das Recht an einer
Grube ging verloren, wenn die Arbeit an drei aufeinander folgenden
Werktagen ruhte.^^^ Die liegen gebliebenen Zechen konnten von
jedermann, als in der Fürsten Freiem gefunden, neu aufgenommen
26^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V B1.23b. Item den virden
pfenig haben sich die funtgrubener in iren massen zum Stollen zu gebin
bewilligt. — Über das Stollenneuntel z. B. heißt es in einem Gutachten, daß
die Alte Fundgrube stollenpflichtig sei, da sie ihr Wasser in den Radesumpf der
Neuen Fundgrube (welche stollenpflichtig war) führe und von da durch die
Förderung des Göpelschachtes in den Erbstöllen (Fürstenstollen) durch „An- und
Zuvertiefung* (?) stürze, der Stollen also Wind bringe und Wasser benehme,
er auch 12 Lachter tiefer trockne als der vorige Stollen (Fundgrübnerstollen).
H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V B1.71. — *««) Vergl. Kap. mB. —
^«^) S. S. 23. - *««) H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 233. —
^ Ordnung vom 19. Jan. 1487. Ermisch, Bergr. Anh. V § 7. Ordnung vom
25. März 1500. Ebenda Anh. VIII § 40. — "«) H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Ver-
schreibung über berwerck, Bl. 29. Martin Römer und seine Gewerken erhalten
auf dem Mühlberge einen rechten Erbstollen geliehen , dem kein anderer seine
Gerechtigkeit nehmen könne, außer der Fürstenstollen werde in den Mühlberg
getrieben (1477). — Ebenda Bl. 105. Beleihung Heinr. v. Starschedel und seiner
Gewerken mit St. Katharina Neufang im Neustädtel durch die Fürsten (1482). Es
wird gesagt, der Erbstolln behalte sein Recht, bis „unnser stolle" dahin komme.
— "0 Freiberger Bergrecht A § 12, B § 17. Vergl. für unsere Zeit Ermisch,
U.B. II, Bergurtel5.
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- 64 —
werden. Die neue Verleihung wurde auf dem Schneeberge und
in Zwickau (an den Orten, wo jeder auswärtige Gewerke einen
Verleger haben sollte), öffentlich bekannt gemacht.^^« Das geschah
im Interesse der Gewerken, die ihre Zubuße regelmäßig bezahlt
hatten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Mitbaurecht in der
neuen Gewerkschaft geltend zu machen, was innerhalb sechs
Wochen, dorynne man nach bergrechte gwinnen unde vorlißen
magk, geschehen mußte.^^^
Mit Konsequenz waren die Fürsten bestrebt, die Hoheits-
und Besitzverhältnisse auf dem Schneeberge, die Abgrenzung der
regalistischen, der grundherrlichen, der Finder- und Unternehmer-
rechte auf der Grundlage des Freiberger Rechts zu gestalten, und
zwar war in erster Linie von praktischer Bedeutung das Freiberger
Recht B ; doch wurde auch, wenn es im landesherrlichen Interesse
lag, auf Bestimmungen des Rechtes A zurückgegriffen.^^^ Die
neuen Bestimmungen in den Schneeberger Ordnungen waren nicht
privatrechtlicher Natur, sondern lagen auf dem Gebiete der Ver-
waltung und waren geboten durch die sich auf dem Schneeberge
entwickelnden Verhältnisse und Bedürfnisse. Sie stehen in innigem
Zusammenhange mit der Form, der Technik und dem Betriebe
der Unternehmung und werden darum in diesem Zusammenhange
behandelt werden.
3. Kapitel.
Die Unternehmung.
A. Form und Organisation.
Die Unternehmung war zur Zeit der Erschließung des Schnee-
berges in den alten Silberbergwerksdistrikten eine gesellschaftliche.
Ihre Hauptformen waren, je nachdem es sich um die Vereinigung
von Arbeitskraft oder von Kapital handelte,
1. die kleine freie Arbeitsgenossenschaft, in welcher Unter-
nehmer und Arbeiter zusammenfallen,
2. die kapitalistische Gesellschaft, die wir als Gewerkschaft
bezeichnen, in der wir neben dem Unternehmertum einen
besonderen Arbeiterstand finden.
^'^ Ermisch, U.B. II, Bergurtel 13. — "«) Ebenda Bergurtel 127. Vergl.
Bergurtel 65. — "^) Vergl. S. 23 und S. 38.
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— 65 —
Die erstere ist die ursprünglichere Form, eine Art Arbeiter-
produktivassoziation, aus welcher sich die zweite, eine Vorläuferin
der modernen Aktiengesellschaft, herausentwickelt hat. Die mit
der Tiefe der Bergwerke wachsenden technischen Schwierigkeiten,
kostspielige Kunst- und Stollenanlagen erforderten für die Gruben-
bauten Kapitalien, die für das Mittelalter bedeutende waren; auf
der anderen Seite kam dieser Entwicklungstendenz zum kapi-
talistischen Betriebe die sich mehr und mehr entwickelnde Geld-
wirtschaft entgegen, die die Bildung großer beweglicher Vermögen
ermöglichte. Ihnen bot sich durch Beteiligung am Bergbau eine
willkommene Rente. Dazu kam die Begünstigung solcher kapi-
talistischer Betriebe durch die Regalherren.
Der Übergang von der ersten, ursprünglichen Form zur voll-
ständigen Trennung der Gewerken von den Bergarbeitern mag
sich nach verschiedenen Richtungen vollzogen haben. Einzelne
Grubenteile wurden gegen Abgabe eines Teiles des Rohertrages
auf eine bestimmte Zeit oder dauernd als Lehnschaften an soge-
nannte Lehnhäuer überlassen, oder der Finder, bezw. der selbst-
arbeitende Gewerke gab einen oder mehrere Teile gegen Zahlung
der Kost an andere ab, allerdings mit dem Wiederanfall der Teile,
wenn die Kost nicht bezahlt wurde — dieser Vertrag wird wie der
Arbeitsvertrag zwischen Häuern und der Gewerkschaft Gedinge
genannt — ; nicht selten mag auch der Fall eingetreten sein, daß
die Not den Bergmann zwang, seine Anteile vollständig zu ver-
äußern und zu dem Erwerber in das Verhältnis eines Mieters oder
eines Lohnarbeiters zu treten. Die Wohlhabenheit, zu welcher
einzelne Gewerken durch ihre bergmännische Tätigkeit gelangten,
Erbteilungen, sowie die Beteiligung von Kapitalisten mußten
schließlich mehr und mehr zur Einstellung von Lohnarbeitern
führen, deren Vergütung in einem Erzanteil oder in Geld, selten
wohl in Naturallohn bestehen konnte.^
Wie gestaltete sich die Bergwerksunternehmung auf dem
Schneeberge? Die Fündigwerdung des Schneeberges fällt in eine
Zeit, in welcher auf anderen Bergwerken die kapitalistische Ge-
werkschaft als die von den technischen Schwierigkeiten geforderte
und wirtschaftlich leistungsfähigere bereits im Vordergrunde stand.
Schon aus diesem Grunde können wir sie für den Schnceberg als
Vergl. über das Gesagte : Ermisch, Bergr. Einleitung S. 88. — Neuburg
a. a. O. S. 173 ff. — Schmoller a. a. O. S. 660 ff., 963 ff.
5
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— 66 —
die zum mindesten qualitativ vorherrschende annehmen. Selbst-
bauende Unternehmer werden in den Ordnungen, auch in dem
übrigen uns vorliegenden Material niemals ausdrücklich als solche
erwähnt; auch wollen die Ordnungen mit ihren Vorschriften über die
Grubenbeamten, die Rechnungsablegung, die Zubußezahlung usw.
nicht recht für ortsansässige, selbstbauende Gewerken passen;
sie sind vielmehr für Kapitalgesellschaften zugeschnitten, deren
Mitglieder außerhalb der Bergstadt wohnten. Doch würde es
falsch sein anzunehmen, daß selbstarbeitende Bergwerksbesitzer,
sei es von Einzelunternehmungen, sei es von genossenschaft-
lichen Betrieben, auf dem Schneeberge- nicht existiert hätten. Die
Kunde von den reichen Erzfunden mußte Bergleute aus den ver-
schiedenen Gegenden anlocken, welche hier nicht bloß lohnende
Arbeit finden, sondern auch ihr Glück versuchen wollten. Wahr-
scheinlich waren die im „Erbschiede** genannten Nachbarzechen
der „Fundgrube" im Besitze von selbstbauenden Gewerken. Ich
habe schon im 1. Kapitel darauf hingewiesen, daß die Insultationen,
denen die Bergmeister bei ihrem Aufenthalte auf dem Schnee-
berge im August 1471 ausgesetzt waren, sich dadurch erklären
lassen, daß die Gewerken der der „Fundgrube" benachbarten
Zechen sich in ihren Rechten durch einen Spruch der Bergmeister
benachteiligt glaubten.^ Die Anwesenheit der Gewerken auf dem
damals noch unwirtlichen Berge veranlaßt mich zu der Annahme,
daß sie praktisch tätige, in ihren Gruben selbst arbeitende Berg-
leute waren; ein Grund für Lohnarbeiter, sich gegen die Berg-
meister zu vergehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Unter-
nehmungslustige Lohnarbeiter, die im Besitze einiger Mittel waren,
mögen auch neben ihrer Lohnarbeit nach Erzgängen geschürft
haben; nirgends finden wir eine Vorschrift, die den Knappen ver-
bietet, in ihrer freien Zeit zu schürfen und an eigenen Gruben
zu arbeiten.^ Der Fall dagegen, daß die Unternehmung dort,
wo sich Zuschüsse zahlende Gewerken nicht mehr fanden, ganz
auf die Häuer als Eigenlehnerbetrieb überging, ist auf dem Schnee-
berg in unserer Zeit wohl kaum vorgekommen; bei dem anscheinend
chronischen ArbeitermangeH waren Arbeitskräfte in den anderen Be-
trieben stets willkommen, und die Gruben blieben einfach liegen.
^ S. S. 9. — ^ Das Verbot, in zwei Zechen zugleich zu arbeiten (Ber^-
ordnung vom 9. Jan. 1492. Ermisch, Bergr. Anh. VI §8) ist wohl so zu ver-
stehen, daß ein Arbeiter in zwei Gruben nicht zu gleicher Zeit Lohnarbeit
tun durfte. — *) Vergl. Kap. IV.
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— 67 -
Keine volle Klarheit habe ich über den Ausdruck bawman
bezw. bawleut gewinnen können. Den Namen „Bau" erhielt ein
Schürf nach der Verleihung durch den Bergmeister. Wenn wir
aus einer Klage über hohe Lohnforderungen erfahren, daß der
bawman wenigstens drei gute Häuer, einen Lehrhäuer und einen
Knecht beschäftigte/ so kann man wohl zunächst schließen, daß
sich Gruben im Besitze von einzelnen oder wenigen Unternehmern
befanden, die sich am Orte ansässig machten und die bergmän-
nische Tätigkeit wahrscheinlich selbst mit ausübten bezw. die
Leitung in den Händen hatten; sie würden eine Analogie zu den
„Meistern" des* Schwarzwälder Bergbaues® bilden. In dem Rezeß
des Kurfürsten Ernst vom 15. Mai 1479 ist von Gewerken und
Bauleuten die Rede.^ Wollen wir beide Ausdrücke in Gegensatz
zu einander stellen, so würden die Gewerken Kapitalgesellschaften
darstellen, die Bauleute sich mit Kapital und Arbeit, entweder aus-
schließlich leitender oder leitender und ausführender, beteiligen.
Diese Bauleute mögen zum Teil aus dem Bergarbeiterstande selbst
hervorgegangen sein. Solange noch unverbrochenes Feld vor-
handen war, hatte eben der Bergarbeiter die Möglichkeit, sich
durch seine bergmännische Tätigkeit emporzuarbeiten, indem er,
allein oder gemeinschaftlich mit anderen, schürfte und aussichts-
reiche Gänge abteufte. Doch wurden Neugründungen sicher auch
durch Anlage suchendes Kapital hervorgerufen. Namen wie Eiben-
stocker Zeche,« Freiberger Zeche, Lößnitzer Zeche, Leipziger Zeche,
Zeitzer Zeche, Zwickauer Zeche, Rätezeche, Ritterzeche, Kaufleute-
zeche, Gesellenzeche, Häuerzeche, ^ Fleischhäuerzeche ^® deuten
darauf, daß Standesvereinigungen neue Gruben aufnahmen, Kor-
porationen wohl auch ihr Gesellschaftsvermögen in der Gründung
von Bergwerksbetrieben anlegten. Ich glaube aber nicht, daß die
„Bauleute", mochten sie nun einzeln oder vergesellschaftet eine
Grube aufnehmen, beabsichtigten, dieselbe dauernd zu betreiben;
sie werden regelmäßig nur das Anfangsstadium einer Bergwerks-
unternehmung dargestellt haben. Bei der ersten sich bietenden
Gelegenheit, d. h. wenn sich einigermaßen zufriedenstellende Erz-
funde zeigten, versuchte man, Teile zu verkaufen und so das
^) H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23 b. Vergl. Kaps. I Bl. 83.
^ Gothein, Beitr. z. Gesch. des Bergbaues im Schwarzwalde. Zeitschr. f. Gesch.
d. Oberrheins, N. F. W S. 422. — ') S. Anh. VII. — «) S. Anh. XV. — ^ S. Anh. XIII.
*^ Vergl. Anm. 8.
5*
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— 68 —
Unternehmen in eine kapitaliistische Gewerkschaft zu verwandeln. ^^
Trat ein solcher Umstand nicht ein, so entschied die Unterneh-
mungslust bezw. die Kapitalkraft der Aufnehmer, wie die Bauleute
wohl auch heißen, über das Schicksal der Zeche. Mit zunehmender
Tiefe wuchsen die Ausgaben ganz erheblich, und die Gruben er-
forderten bedeutende Zuschüsse. Um Elemente, die über kein
Kapital verfügten, fernzuhalten und um den Betrieb zu gewähr-
leisten, bis die Zeche mit Gewerken versorgt war, hatte der Auf-
nehmer ein leidlich zubusse erstlich anzulegen;^^ zeitweilig war
zur Vorbeugung gegen den Gründungsschwindel bestimmt, daß
die Aufnehmer von Zechen dieselben ein Jahr lang "selbst betreiben
mußten, ehe sie Grubenteile verkaufen durften.^^
Lehnschaften kamen auf dem Schneeberge zwar vor, werden
aber nicht oft erwähnt. Insbesondere lassen sich keine Schlüsse
ziehen, ob sie reine Kapitalgesellschaften waren oder sich aus Berg-
leuten zusammensetzten, also Arbeitsgenossenschaften bildeten.
Sie entstanden wohl regelmäßig nur im Anschluß an die Erbstollen,
deren Gewerken ja das Recht besaßen, innerhalb ihres Feldes
selbst zu verleihen. ^^ In einem einzigen Falle wird uns die Höhe
der von einer Lehnschaft an die Hauptgewerkschaft zu entrich-
tenden Abgabe genannt, nämlich V? des Ertrages.!*^
So würde die Hauptform der Bergwerksunternehmung auf
dem Schneeberge die Kapitalgesellschaft gewesen sein. Der Bildung
freier Arbeitsgenossenschaften sogenannter Eigenlehner, in welcher
die Grubenbesitzer zugleich das Arbeitspersonal vorstellten, standen
zwei wichtige Momente entgegen: das Fehlen der Steuer, d. h. der
landesherrlichen Unterstützung der Bergwerke,^^ sowie der Mangel
") So reiste der Inhaber einer Zeche, nachdem silberhaltige Letten ge-
funden worden waren, mit dem Oberbergmeister Kluge nach Zwickau, Chemnitz
und Freiberg, um die Letten dort auszulegen und Bergteile zu verkaufen.
H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. KapS. V Bl. 22 b (1472). — *») Bergordnung
V. 9. Jan. 1492. Ermisch, Bergr. Anh. VI § 4. — ^«) Beschwerde der Bergleute,
das nymand kein lehn uffnemen sal, er gerede sy dann 1 jar zu bawen und
nichts daraus zu verkauf fen, darinnen wir beschwert werden, wann wir
doch die seint, dy in e, g. landen bergwergk clufft und genghe ausrichten
und nicht die erbarn noch die reichen. H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Berg-
werck auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 8. — ^*) Ermisch, Bergr. Einl.
S. 82. — ") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 81. — ^«) Die „Steuer«
kommt im Anfange zwar vor, wird aber nur da, wo sie für die landesherrliche
Kasse von Vorteil ist, angewendet; später fehlt sie ganz. Vergl. S. 27 ff.
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-^
69 — Vc. "^^
an eignem Grund und Boden/^ der den Genossen auch in Zeiten
eines geringen Grubenertrages den Lebensunterhalt garantiert
hätte. Grubenanlagen von einzelnen oder wenigen Unternehmern,
mochten sie nun mit tätig sein oder nicht, müssen wir uns, wenn
die beteiligten Personen nicht in außerordentlichem Maße kapital-
kräftig waren, als die erste Phase in der Entwicklung der Gruben-
betriebe vorstellen. Das Aufnehmen neuer Zechen oder liegen
gebliebener Betriebe wurde von unternehmungslustigen Personen
bezw. Bergleuten quasi als Gewerbe betrieben; sie hatten schon
bei der Gründung die Absicht, bei der ersten günstigen Gelegen-
heit die Zeche „mit Gewerken zu versehen", d. h. eine Kapital-
gesellschaft zu bilden, und den Erlös aus den verkauften Berg-
teilen als Gründerlohn einzuheimsen.
Es war auch dieser Unternehmungsform leichter möglich,
die Aufgaben, welcher mit zunehmender Tiefe erwuchsen, zu be-
wältigen. Wenn wir vernehmen, daß in der Münzerzeche auf dem
Mühlberge in einem Zeiträume, der nur wenige Jahre umfassen
kann, 15000 fl verbaut worden sind;i® wenn wir hören, daß die
Errichtung einer Wasserkunst bereits 7000 fl verschlungen habe^^
— dabei stellt sich regelmäßig nach wenigen Jahren die Unzu-
länglichkeit einer angelegten Kunst und die Notwendigkeit einer
neuen heraus — ; wenn wir ferner vernehmen, daß eine Grube
in einem Vierteljahre 896 fl Zubuße erforderte,^^ so ist ohne weiteres
klar^ daß für solche Betriebe die kapitalistische Gewerkschaft ge-
boten war. Und die Gruben auf dem Schneeberge sinken rasch
in die Tiefe! Im Jahre 1482 sind die bedeutenderen Gruben auf
dem Schneeberge bereits so. tief gekommen, daß das Wasser
100 Lachter bis zum abführenden Stollen (Fürstenstollen) gehoben
werden muß.^i Dieses rasche Eindringen in größere Tiefen, sowie
die Tatsache, daß die außerordentlich hohen Ausbeuten in den
bekanntesten Zechen: Fundgrube, Alte Fundgrube, St. Georg mit
dem Jahre 1476 einsetzten, nachdem der bis dahin getriebene
Fürstenstollen das Eindringen in größere Tiefen gestattete,22 erweckt
den Anschein, als ob die überaus reichen Silberfunde, die den
Ruf Schneebergs in alle Welt trugen, erst in einer gewissen Tiefe
^0 Vergl. S. 60. — ^«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V BI. 109.
Vergl. die Angabe Meltzers, daß in die Münzerzeche in die 20000 fl verbaut
worden seien. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 24. — ^^) H.St.A. Dresd. W.A.
Bergwericss. Kaps. V Bl. 49b. — ^) Ebenda Bl. 50. — ^') Vergl. Kap. HIB. -
'") Vergl. Kap. IHK
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— 70 —
gemacht wurden, die nahe an der Oberfläche befindlichen Erze
aber geringere Ausbeute brachten oder doch bald abgebaut waren.
Tatsächlich sind wohl alle Gruben, deren Ausbeute die Zeitge-
nossen in Erstaunen setzte, in den Händen kapitalistischer Unter-
nehmungen gewesen. Manche Grube florierte erst, nachdem sie
zu wiederholten Malen liegen geblieben war. Die Grube St. Georg,
deren — allerdings übertriebene — reiche Ausbeute zu historischer
Berühmtheit gelangt ist, mag ein typisches Beispiel für die Ent-
wicklung mancher Schneeberger Zeche sein. Sie wurde zunächst
an den Zwickauer Bürger Pascha verliehen, der sie vielleicht allein
mit einigen Arbeitern betrieb. Hierauf ging sie an Nik. Schmidt
und „seine Gesellen" über; vielleicht haben wir hier an selbst-
bauende Gewerken zu denken. Sie blieb aber in der Folgezeit
liegen und wurde von neuem an Hans Resse, Bürger in Zwickau,
verliehen.23 Erst diesem gelang es wahrscheinlich, eine kapi-
talistische Gewerkschaft zu gründen und damit den dauernden
Betrieb zu sichern. Die Ausführung der kostspieligen Erbstollen-
anlagen war überhaupt nur kapitalistischen Gewerkschaften mög-
lich, besonders wenn es sich darum handelte, den vom Wasser
bedrängten Gruben möglichst rasch zu Hilfe zu kommen. Die
Schneeberger Ordnungen sind, wie schon erwähnt, offenbar auf
kapitalistische Gesellschaften zugeschnitten. Die Fürsten erkannten,
daß kleine, kapitalarme Betriebe dazu neigten, Raubbau zu treiben,
umsomehr, als bei dem Abbau auf Gänge die Ausbeute nur eine
periodisch reiche zu sein pflegt — und das ist beim Schneeberg
insbesondere der Fall ^^ _ , daß dagegen durch die Konzentrierung
des Kapitals es ermöglicht wurde, unvermeidliche Verluste, die
der Einzelne nicht zu ertragen vermochte, abzuschwächen, vor
allem aber, größere Investitionen vorzunehmen, die einen Ertrag
erst für spätere Zeit versprachen.
Der durch technische Gründe gegebenen Notwendigkeit, die
Bergbetriebe auf eine breitere kapitalistische Basis zu stellen, kam
gleichzeitig ein wirtschaftliches Moment, das Angebot des sich da-
mals in größerem Maße bildenden, rentensuchenden Geldkapitals,
zu Hilfe. Der Bergbau war zudem ein Ventil, welches sich nicht bloß,
wie der Handel, dem städtischen Kapital, sondern auch dem der
Geistlichkeit und des Adels öffnete. Aus dem Vorschlage in der
^») H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.VIB 81. 170. Lehnbrief des
Bergmeisters Raspe vom 29. Sept. 1472. — ^-^j Vergl. Kap. III C
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— 71 —
schon öfter angeführten Denkschrift der Gewerken vom Jahre 1479,
die neu zu errichtenden, Ämter der Rechenherren, welche die Rech-
nungsablegung der Schichtmeister prüfen sollten, sechs städtischen
Vertretern (je einem aus Nürnberg, Magdeburg, Erfurt, Leipzig,
Zwickau und Freiberg), einem Vertreter der Geistlichkeit und
einem Vertreter des Adels zu übertragen,^^ kann man ungefähr
das Verhältnis der Kapitalbeteiligung der drei Stände ersehen.
Das städtische Kapital überwog natüriich bei weitem, und es waren
wohl die genannten sechs Städte, welche vornehmlich Gewerken
des Schneeberges lieferten. Auch folgende Städte müssen als
solche bekannt gewesen sein, in denen zahlreiche Gewerken
wohnten, da fürstliche Einladungen zu Gewerkschaftsversamm-
lungen außer in den angeführten Orten auch hier angeschlagen
wurden: Chemnitz,^^ Naumburg, Schreckenberg (Annaberg)^^ und
Zerbst.28 Aus den weitesten Kreisen Deutschlands floß demnach
das Unternehmerkapital nach dem Schneeberge. So heißt es
einmal: die uslendischen haben groß und vill teile auf f dem berg
und des berges vil genysen.^^ Nach Meltzer waren besonders die
Nürnberger und die Sachsen beteiligt. ^^ Von den großen süd-
deutschen Handelshäusern werden Kunz Imhof und Heinrich Wolf
in Nürnberg, sowie Lukas Welser in Augsburg erwähnt.^^
Doch stellten die städtischen Handelsherren, die reichen
Patrizier, die Geistlichkeit und der Adel, mögen sie sich auch in
reichem Maße beteiligt haben, immerhin eine beschränkte Anzahl
von Kapitalisten dar. Sollte das Kapital in genügender Menge
herbeigeschafft werden, sollte es seine schaffende, befruchtende
Kraft ausüben, so mußten auch die mehr oder weniger wohl-
habenden Bürger und Handwerker hauptsächlich der benachbarten
Städte herangezogen werden. Das wurde dadurch erieichtert, daß
man die Grubeneinteilung, die in Freiberg bei Zweiunddreißigsteln
stehen blieb,^^ ^uf d^^ Schneeberge weiter bildete, indem man
das Zweiunddreißigstel wiederum in vier Teile teilte. Während
«*) Vergl. weiter unten. — «^ Vergl. oben S. 13. — ") F. A. Schmid, Dipl.
Beitr.I S. 165. — *«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V 81.24. — *») Ebenda
Bl. 77. — «•») Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 126, 304, 362. — «^ Kunz Imhof
und P. Wolf von Nürnberg kaufen Kuxe. H. St. A. Dresd. W. A. Hergwerkss.
Kaps. VIA 81. 133. — Kunz Imhof, Heinrich Wolf und Lukas Welser besitzen
gemeinschaftlich einen Kux im Fürstenstollen. Ebenda Kaps. IV Bl. 233. —
Vergl. auch Ehrenberg, Zeitalter der Fugger I S. 189. — ^^) Ermisch, Bergr.
Einl. S.91.
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— 72 —
ein Zweiunddreißigstel schlechthin als Teil bezeichnet wurde,
führte ein Hundertachtundzwanzigstel den Namen Kux.^» Nach
Agricola soll diese Einteilung zum ersten Male auf dem Schnee-
berge erfolgt sein,^* doch lassen sich schon vorher Spuren
in Böhmen nachweisen.^^ Die Ableitung des Wortes Kux ist
nicht sicher; gewöhnlich wird es von dem böhmischen Worte
kus = Teil abgeleitet. Von späteren Schriftstellern wird das Wort,
das in Meißen vor der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts nicht
nachzuweisen ist, als eine Zusammenziehung des Ausdruckes
guck heraus erklärt ;36 doch dürfte das eine in Bergmannskreisen
herrschende Volksetymologie sein. Ich möchte aber nicht ver-
säumen, darauf hinzuweisen, daß in der nach meiner Annahme
ersten Ordnung des Berges der Ausdruck kuckynsloch für Kux
vorkommt ;3^ demselben Ausdruck dürfte die bei dem Zeitgenossen
P. Niavis vorkommende latinisierte Form cucavus entsprechen,^»
wenn man annimmt, daß „loch" mit cavus wiedergegeben sei.
Jedenfalls aber geht hieraus hervor, daß man sich damals des
böhmischen Ursprunges des Wortes nicht bewußt war.
Sehr bald wurde auch die Veräußerung von halben Kuxen
zugelassen, so daß es möglich war, sich mit einem Zweihundert-
sechsundfünfzigstel an einem Betriebe zu beteiligen. ^^ Im Anfang
allerdings wurde der Handel mit Teilen von Kuxen untersagt.^^
Natürlich haben wir den Grund dafür nicht in der Rücksichtnahme
auf das minderbemittelte Publikum zu suchen, die den modernen
Gesetzgeber bewogen hat, die Höhe der Aktie nach unten zu
begrenzen, sondern die Fürsten mochten die Befürchtung hegen.
^^ So in einem Verzeichnis der Gewerken des Fürstenstollens. H. St. A,
Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 233. — ^) Agricola, De re metall., libri XII
Ausg. Basel 1657 S. 63: Cunlculum Snebergl primo diviserunt in centum viginti
octo partes, quarum centum vig. sex sunt dominorum fodinae vel cuniculi,
una reipubllca unaque sacrorum. — **) Stemberg, Umrisse einer Geschichte
der böhm. Bergwerke. Prag 1836 ff. Bd. U S. 102 Anm. — ««) Mathesius (1571):
ein Mann, der Kux genannt, einem 128 theil den namen sol gegeben haben,
wiewol andere diss wort kukus vom kuck heraus ß,ren wollen. — Berward
(1673): kukuss soll den Namen haben von einem Mann Kukuss, der
solche Ausstheilung erfunden : andere deriviren es vom Gudien, sed rationem
Etymologiae non addunt. S. Veith, Bergwörterbuch I S. 311. — ") S. Anh. II
§ 19. — ««) Klotzsch, Samml. vermischt. Nachr. I S. 95. — «^) Bei den durch
Zusammenschlagen mehrerer Zechen entstandenen Betrieben, die je nach der
Anzahl der vereinigten Zechen 256, 384, 512, ja 640 Kuxe hatten, stellte V2 Kux
einen entsprechend kleineren Grubenanteil dar.
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— 73 —
daß zu kleine Teile leicht aufgegeben würden, wenn sich Zubußen
nötig machten. Doch mußte dieser Grund gegen das Bestreben,
das Kapital möglichst von allen Seiten heranzuziehen, zurücktreten.
In den Urteln des ältesten Freiberg^r Urtelbuches (1476—85) be-
gegnen uns Verkäufe halber Kuxe,**^ und in der Ordnung vom
9. Januar 1492 wird die Überschreibung von halben Kuxen im
Gegenbuche erwähnt.*^ Eine weitere Teilung scheint nicht erlaubt
gewesen zu sein. Wenn wir bedenken, daß in der bergamtlichen
Schätzung der Schneeberger Gruben von 1477 der Kux in 60%
aller Betriebe mit 5 — 20 fl angesetzt ist,^^ wenn wir weiter be-
denken, daß der Handelswert in vielen Gruben noch bedeutend
niedriger war,^^ so können wir ermessen, in welchem Maße es
auch den Kreisen des „kleinen Mannes" möglich war, sich an
einer Bergwerksunternehmung zu beteiligen.
Die Rechtssicherheit im Handelsverkehr mit Kuxen ließ die
Landesherren darauf sehen, daß die Anzahl von 128 Kuxen in
einer Zeche nicht überschritten wurde.^^ Die ungewöhnliche Zahl
von 136 Kuxen in der Alten Fundgrube*^ mag darauf zurück-
zuführen sein, daß die Gewerkschaft den Fürsten oder auch der
Geistlichkeit einige Anteile zca vorerung^^ gegeben hatte. Die
durch Fusion mehrerer Zechen entstandenen Betriebe hatten 1477
soviel mal 128 Kuxe, als ursprünglich Gewerkschaften vorhanden
waren.*^ Ob bei diesen Betrieben später eine Zusammenlegung
dergestalt erfolgte, daß auch sie nur 128 Kuxe hatten, läßt sich
nicht feststellen.
Die Bergteile sind durchweg als ideale aufzufassen. Reale
Teile waren nur dort möglich, wo der Abbau von den Gewerken
selbst bezw. den von dem einzelnen Gewerken persönlich ein-
gestellten Arbeitern bewirkt wurde. Solche reale Teile mögen
sich auch in den alten Bergwerksdistrikten bis in die hier in Frage
kommende Zeit erhalten haben; für den Schneeberg aber, wo
*^ Ermisch, U.B. II, Bergurtel Nr. 17, 96, 106. — *0 Derselbe, Bergr.
Anh. VI § 11. — -»0 S. Anh. XIII. — *«) Vergl. Ermisch, U.B. II, Bergurtel Nr. 3
Anmerkung: V,, Teil im Christoffel = 32 fl. Vi Teil im König Salomo = 32 fl,
Va Teil in der schönen Maria = 12 fl. Vi Teil in St. Gehilfen = 12 fl. — Urtel
Nr. 38: 1 Teil in der Münzerzeche = 16 fl (1 Teil = V32-. Vergl. oben Anm.33).
Urtel Nr. 29: 1 Kux in der Straßburger Zeche =^ 1 fl. — **) In der Denkschrift
der Gewerken von 1479 Bl. 38 wird es als Aufgabe des Gegenschreibers, darauf
zu achten, erwähnt. Vergl. oben S. 16. — ") Vergl. Anh. XIII. — ^«) Vergl.
oben S. 23. — *0 Vergl. Anm. 45.
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— 74 —
solche Gruben, die etwa von den Gewerken selbst gebaut wurden,
nur eine Vorstufe späterer Kapitalgesellschaften vorstellen, müssen
wir das Vorkommen realer Teile verneinen. Aus dem Ausdrucke
teil und gemeyn haben bezw. tail ader gemeyn haben^^ auf das
Vorhandensein auch realer Teile zu schließen, indem man das
teil haben auf reale, das gemeyn haben auf ideale Teile zu be-
ziehen habe,^^ erscheint mir doch zu gewagt. Vielmehr dürfte
sich letzterer Ausdruck auf gemeinsame Anlagen mehrerer Gruben
beziehen, ersterer aber die Bergteile, die durchweg ideale waren,
bezeichnen.
Durch die Einteilung in Hundertachtundzwanzigstel und die
Möglichkeit der Übertragung von halben Kuxen wurde das nötige
Kapital nicht nur ohne große Mühe herbeigeschafft, sondern es
wurde auch die Beweglichkeit der Bergwerksanteile ungemein
gefördert; Erbteilungen und Verkäufe wurden erleichtert und die
Zubußen waren eher zu erhalten. Das älteste Freiberger Berg-
urtelbuch (1476 — 85) hinterläßt den Eindruck von einem recht
lebhaften Handelsverkehr in Schneeberger Bergteilen. Die Kapital-
bildung, bewirkt durch die sich ausbreitende Geldwirtschaft, die
Möglichkeit, sich mit einem verhältnismäßig geringen Betrage an
einem Bergwerksbetriebe zu beteiligen, sowie die Aussicht auf
große Gewinne, brachte eine Vorliebe, gleichsam eine Manie für
Bergwerksteile auf, die durch jeden reicheren Silberfund neue
Nahrung erhielt. Für viele aber dienten die Bergteile wohl
weniger zur dauernden Kapitalanlage, sondern vielmehr als Spe-
kulationsobjekte. Es bot sich hier für Leute, welche spekulativen
Sinn mit einem gesunden bergmännischen Urteile über die berg-
männische Hoffnung der einzelnen Gruben verbanden, die Mög-
lichkeit, wenn ihnen das Glück einigermaßen hold war, große
Reichtümer zu erwerben. Allerdings war dieses Geschäft mit
großem Risiko verbunden, da, wie es in einem Bergurtel heißt,
bergwerge tegelich steigen und fallen.^^ Deshalb mögen solche
Handelsunternehmungen gern die gesellschaftliche Form ange-
nommen haben. In der Tat erfahren wir von einer Handels-
gesellschaft, deren Zweck darin bestand, durch An- und Verkauf
*») Ordnung vom 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 20. ~ '*^) Opet,
Das Gewerkschaftsrecht nach den deutschen Bergrechtsquellen des Mittelalters.
Brassert, Zeitschrift für Bergrecht. XXXIV S. 301. — ^ Ermisch, U. B II, Berg-
urtel Nr. 62.
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— 75 —
von Bergwerksteilen zu gewinnen ;^i sie dürfte nicht die einzige
gewesen sein. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob sich be-
sondere zeitliche und örtliche Gelegenheiten für den Handel mit
Kuxen ausbildeten. Doch begegneten sich regelmäßig wohl An-
gebot und Nachfrage zu den Zeiten der Ausbeuteverteilung auf
dem Schneeberge, sowie auf größeren Messen in genügender
Menge, um einen gewissen Umsatz von Kuxen resultieren zu
lassen. Inwieweit Mittelspersonen, sogenannte Kuxkränzier, dabei
eine Rolle spielten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.^^
Jedenfalls war es neben der Kleinheit der Grubenteile diese
spekulative Tätigkeit, die von den meisten Kuxinhabern mehr
oder weniger ausgeübt werden mochte, welche es ermöglichte,
die Bergteile leicht zu kapitalisieren und so die Gründungstätig-
keit zu beleben. Wie bei jeder wirtschaftlichen Hochkonjunktur
fanden sich natürlich auch hier unsaubere Elemente, die durch
ungesunde Gründungen oder durch betrügerische Manipulationen
beim Handelsverkauf mit Kuxen die Unwissenheit des durch
einzelne hohe Berggewinne angelockten Publikums auszunützen
verstanden. Folgender Passus der Ordnung vom 12. Mai 1477^^
spricht eine beredte Sprache: Unnd also bißher von etzUchen
lichtfertigen in den nawen angefangen zcechin und feltgebeuden
mit uffnemen solchir gebewde und verkeuffen in solchin lehn, do
doch zcu nutzlichim bergwergk keine schickunge ist, die ge-
wercken, die ir gelt truwelich darzcu gelegt und dareyn gekaufft,
betrogen sind, uff das solchs hinfur nicht mehir geschee unnd
das nicht anders denn auffrichtiger und getruwer handel dorynne
vormerckt werde, so wullen wir nw hinfur in solchin ungeschickten
und feltgebewden, da keine art adir schickunge zcu bercgwerg
ist, von den gewercken nicht lenger gebawet sollen werden und
das nymand keine teil auß solchin bercgwercken verkeuffen sal.
Diese Vorschrift konnte sich nur gegen offenbare Schwindel-
") Vergl. die Prozeßakten eines 1478 und folgende Jahre spielenden Pro-
zesses. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 14ff. — ^*^) Es erscheint
mir sehr wahrscheinlich, daß Personen gewerbemäßig Mäklerdienste verrichteten.
Wenn sie Vollmacht dazu besaßen, schlössen sie wohl auch Käufe und Verkäufe
im Namen des Kommittenten ab; auch befaßten sie sich wohl mit Geschäften
für eigene Rechnung. Vergl. Ermisch, B.U.II, Urtel Nr. 43, 2. Kaufleute scheinen
sich bei ihren Reisen auf die verschiedenen Märkte mit dem gelegentlichen Ver-
trieb von Bergteilen befaßt zu haben. Ebenda Urtel Nr. 38. — ^^) Ermisch,
Bergr. Anh. III § 9.
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— 76 —
gründungen richten; auch die gewissenhafteste Aufsicht konnte
es ohne Schädigung für den gesamten Bergbau nicht verhindern,
daß neue Unternehmungen ins Leben gerufen wurden, die schon
bei ihrer Gründung den Todeskeim in sich trugen. Wenn im
Sommer 1479 über 3500 Kuxe, also fast 30 Betriebe, liegen
blieben,^* so dürfte die damals stärker werdende Wasserbedrängnis
nur der letzte Anstoß gewesen sein, wodurch wirtschaftlich ver-
fehlte Unternehmungen zum Fallen gebracht wurden. Spätere
Bestimmungen, wonach die Grubenteile eine Zeitlang nach dem
Aufnehmen der Zeche für den Handelsverkehr gesperrt waren, ^^
mögen manche aussichtslose Neugründung verhindert haben. Die
Scheinkäufe aber, welche von gewissenlosen Betrügern abge-
schlossen wurden, um leichtgläubigen, unerfahrenen Leuten, be-
sonders Fremden, wertlose Kuxe als wertvoll und begehrenswert
erscheinen zu lassen, wird die darauf gesetzte Strafe an leibe und
gut^^ nicht haben beseitigen können.
Um sich gegen allzugroße Verluste zu schützen, wurde der
Kauf von Bergteilen von selten des Käufers auch unter Bedin-
gungen eingegangen: der Verkäufer mußte sich z. B. verpflichten,
solange die Zubuße weiter zu entrichten, bis die Zeche gewinn-
haftig wurde," oder der Käufer behielt sich das Recht vor, den
Kauf zu wandeln, d. h. rückgängig zu machen, wenn der Kurs des
Bergteiles innerhalb einer gewissen Frist unter den Kaufpreis
gesunken war,^^
Während wir in Freiberg die Besitzer von Grubenteilen haupt-
sächlich in der Bergstadt selbst oder seiner näheren Umgebung
zu suchen haben, waren es in Schneeberg zum großen Teil Kapi-
talisten aus allen Teilen der sächsischen Lande, ja nicht zum
wenigsten solche aus außersächsischen Gebieten. Die natürliche
Folge war für viele Gruben eine geringe persönliche Beteiligung an
den Gewerkschaftsversammlungen, was noch dadurch begünstigt
wurde, daß jeder auswärtige Gewerke in Zwickau oder auf dem
Schneeberge einen „Anwalt" haben mußte, von dem die Zubuße
eingefordert werden konnte ;^^ es ergab sich von selber, daß er
auch mit der Vertretung der Gewerken auf den Versammlungen
beauftragt wurde. Diese letzteren waren doppelter Natur. Zu-
") H.StA. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 92. Vergl. Bl. 86, wo
von 28 liegen gebliebenen Zechen die Rede ist. — ^*) Vergl. oben S. 68. —
^«) Vergl. oben Anni.53. — ^^ Ermisch, U.B. II, Bergurtel Nr. 127. — ^«) Ebenda
Bergurtel Nr. 96. — ^®) Vergl. weiter unten.
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— 77 —
nächst waren es Versammlungen der Gewerken der einzelnen
Zeche, in denen über wichtige, die Kompetenz der Grubenbeamten
überschreitende Maßnahmen beraten wurde, wie die Anstellung
von Grubenbeamten, die Verleihung von Lehnschaften, die Führung
von Prozessen, Vollmachtserteilungen etc. Die Beschlüsse der
Gewerkschaft erfolgten wohl allgemein durch Stimmenmehrheit,
d. h. durch die Majorität der vertretenen Bergteile; so wird im
einzelnen berichtet, daß in dieser Weise der Ort der Ausbeute-
verteilung bestimmt wurde ,^^ sowie daß kein tag oder zcerung
an wissen und willen des merer teils der gewercken angelegt
werden durfte.^^ Lehnschaften konnten jedoch nur durch eine
Majorität von ^4, mindestens von Vs rechtsgültig verliehen werden.^^
Bezüglich der Prozeßvertretung der Gewerkschaft hatte der Be-
vollmächtigte auf Wunsch der Gegenpartei den Nachweis seiner
Vertretungsbefugnis durch eine von sämtlichen Gewerken ausge-
stellte Vollmacht zu erbringen.^^
Da allen Zechen die eine Aufgabe, Abnahme der Schicht-
meisterrechnungen, gemeinsam war und sie örtlich und zeitlich
zusammenfielen, so nahmen sie zugleich den Charakter von all-
gemeinen Versammlungen der Gewerken des Schneeberges an:
es war natürlich, daß die Gewerken bezw. ihre bevollmächtigten
Vertreter bei dieser Gelegenheit nicht nur interne Angelegenheiten
ihrer Gruben zum Gegenstande ihrer Beschlußfassungen machten,
sondern daß sie auch in gemeinsamen Versammlungen im Beisein
der landesherrlichen Beamten allgemeine, den gesamten Bergbau
betreffende Fragen berieten, Resolutionen faßten oder Ausschüsse
wählten, die sie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen beauf-
tragten. Allgemeine Versammlungen wurden aber auch von den
Landesherren einberufen, um in Gemeinschaft mit ihnen oder
ihren Räten über Maßnahmen zur Förderung des Bergbaues zu
beratschlagen.^^ Die Einladung erfolgte durch die Schichtmeister,^^
sowie durch Anschlag an die rathuser und die kirchthor und
andir öffentliche stete in den sächsischen Ländern und zcufor-
derst in den vornemsten steten, sowie auch in solchen ausländi-
schen Städten, in denen zahlreiche Gewerken wohnten.^^ Die
Ordnungen, sowie andere den gesamten Bergbau betreffende Vor-
^) Ermisch, Bergr. Anh. VI § 18. Bergordnung vom 9. Januar 1492. —
«^) Ebenda § 25. — «^) Freiberger Bergrecht B § 30. Vergl. Ermisch, U. B. II, Berg-
urtel Nr. 129. — ««) Ebenda Bergurtel Nr. 118. -- «*) H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 24. — «^) Ebenda Bl. 132. - ^) Vergl. oben S. 13.
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— 78 —
Schriften sind mit wohl nur wenig Ausnahmen auf Veranlassung
bezw. nach Gehör der Gewerkschaftsversammlungen entstanden,®^
Die Gewerken waren verpflichtet, entweder selbst zu er-
scheinen oder sich durch ihre volmechtigte procuratoren ader
anwalden vertreten zu lassen.®« Die Reisespesen trugen die Ge-
werkschaften.®^ Doch war die Beteiligung weder an den Versamm-
lungen bei deri^echnungsabnahme, noch an den durch die Fürsten
besonders einberufenen Versammlungen eine rege.^^ Umsomehr
erwuchs für die Regierung die Aufgabe, Formen zu schaffen bezw.
bestehende Ansätze weiter zu bilden, wodurch dem einzelnen
Kapitalisten seine Bergbesitzverwaltung erleichtert und für die
kapitalistische Gesellschaft eine Organisation gefunden wurde,
durch welche eine redliche Anwendung der Kapitalien und eine
geregelte Zubußezahlung gewährleistet war.
Bereits* die Ordnung für die Bergwerke außerhalb der Pflege
Freiberg vom 14. April 1466 bestimmte, daß die Namen der Ge-
werken, sowie sunderlich, wie unde mit welcher mase unde frey-
heit die gelihen sint, und auch die Besitzveränderungen von Berg-
meister und Bergschreiber in ein Bergbuch geschrieben werden
sollten. 71 Auf dem Schneeberge nahmen schon die ersten Berg-
meister, Tretwein und Raspe, schriftliche Fixierungen bei den
Verleihungen vor;^^ 2^xQh wurde jede Verleihung wohl regelmäßig
durch einen Leihbrief beurkundet. ^^ Die Führung der Gewerken-
Verzeichnisse geschah indessen zunächst nur durch die Schicht-
meister, die in Zwickau ihren Sitz hatten. Ein großer Teil der-
selben konnte weder lesen noch schreiben; sie ließen die Schicht-
bücher durch Zwickauer Schüler führen. Waren letztere in der
^0 Vergl. oben Kap. 1. — >H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V
BI. 80. — ^®) Neben dem auf ihre Bergteile entfallenden Gewinn erhalten die
Gewerken ein .Brauchgeld". Rechnungen der Katharinenkirche. Stadtarchiv
Zwickau. — '®) Starschedel berichtet am 6. Dez. 1478 an die Fürsten , es seien
nur wenig Gewerken gekommen, und auch diese hätten die Rechnung nur halb
angehört. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 130. Vergl. Bl. 140. —
Der mangelhafte Besuch geht auch aus dem Vorschlage der Fünf zehnerkommission
von 1479 (vergK oben S. 16) hervor, den Gewerken bei Verlust ihrer Teile die
Pflicht aufzuerlegen, selbst zu der für den 25. Juli angesetzten Versammlung zu
kommen oder einen Bevollmächtigten zu schicken. H.St.A. Dresd. Loc. 4491,
Verschreibung über berwerck Bl. 82. — ^^) Ermisch, Bergrecht Anh. I § 1. —
'^) Vergl. oben S. 15. Auch sonst ist von einem , Lehnbuch • des Bergmeisters
die Rede. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 70. — '0 Vergl.
oben S. 36 Anm. 111.
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— 79 —
Schule, so mußten sie notgedrungen den Eintrag über die Besitz-
übertragung von Kuxen vom Käufer oder Verkäufer selbst vor-
nehmen lassen.^* Um der dadurch entstandenen Unordnung zu
steuern, wurde bereits in der Eingabe des Gegenschreibers, welche
die Grundlage für die Neuordnung vom Jahre 1477 bildete,^^ die
Einführung eines Gegenbuches empfohlen. Man begnügte sich
in der Ordnung jedoch mit . neuen Vorschriften bezüglich der
Schichtmeister. Doch scheint jetzt oder bald darauf der Gegen-
schreiber mit einer gewissen Kontrolle der Schichtbücher betraut
worden zu sein.^® Die Einführung eines Gegenbuches für die
von dem Schichtmeister geführten Verzeichnisse der Kuxinhaber
kann aber erst in den 80er Jahren geschehen sein , da erst in den
letzten Urteln des die Jahre 1476 — 85 umfassenden ältesten Frei-
berger Urtelbuches ein Gegenbuch erwähnt wird;" vorher ist in
ähnlichen Fällen nur vom Schichtbuche die Rede.^« Wahrschein-
lich geschah die Einrichtung durch eine verloren gegangene Ord-
nung, auf welche auch noch andere Umstände hinweisen. ^^ Der
Kuxinhaber erhielt von dem Gegenschreiber über die erfolgte
Eintragung einen Zettel, auf Grund dessen die Besitzveränderung
vom Schichtmeister im Schichtbuche vorgenommen wurde. Die
Eintragungen waren zunächst nur rechtsbekundend; eine rechts-
begründende Wirkung erhielten sie erst in den Annaberger Ord-
nungen.»<*
Schwieriger war es, Einrichtungen zu treffen, welche den
Gewerken eine redliche und sparsame Anwendung ihrer Kapitalien,
sowie eine gerechte Verteilung der Ausbeute gewährleisteten. Je
mehr die Gewerkschaftsversammlung versagte, desto mehr mußten
die Landesherren diese Aufgabe zu lösen versuchen, da ja ein
wirtschaftlicher und geordneter Bergbau in ihrem eignen Interesse
lag. Die Lösung dieser Aufgabe war nicht möglich ohne ein-
schneidende Vorschriften betreffs der Gewerkschaftsbeamten.
Es treten uns hauptsächlich zwei Grubenbeamte entgegen:
der Schichtmeister als der obere und der Steiger als der untere.
Daneben wird noch der Hutmann genannt.
^*) Vergl. unten Anm. 81. — '^^) Vergl. oben S. 14. — ''^ Es seyndt auch
in etlichen zechen mer teil komen, denn darinn sein sollen. Stet zu ver-
tue rcken, was der kegenschreiber vleyfi angekart hett, Vergl. oben S. 73
Anm. 44. — '^ Ermisch, U. B. II, Bergurtel Nr. 125, 100. — '^ Ebenda Berg-
urtel Nr. 22, 23, 31, 32, 40, 101. — ^«) Vergl. oben S. 18. — ^) Ordnung vom
5. Febr. 1509. Ermisch, Bergr. Anh. X Art. 13, 20.
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— 80 —
Die Schichtmeisterämter befanden sich im Jahre 1476 in den
Händen von dazu unfähigen Zwickauer Handwerkern. Der Gegen-
schreiber berichtet über sie folgendermaßen: Uff etlichen lehenn
unnd zcechen ist ein bsunder Schichtmeister, das sind das meiste
teilt Schuster unnd snyder, tuchmacher, smyde, die nicht schreiben
können, die nemen zcubußen, wenn sie wollen vonn den auß-
lendischen, thun kein berechnung, sie haben schuler von den
schulen, die sollen die leuth Vorsorgen, das nicht wol mogelichen
ist.^^ Vor allen Dingen galt es, die ausländischen Kapitalisten
nicht zu vertreiben; denn die auslendischen bringen genug geld
in das furstenthum.^^ Es war sehr nötig, geeignete Maßregeln
zu treffen, welche eine ehrliche Verwaltung des Grubenkapitals
garantierten. Hier lag eine Hauptschwierigkeit, und deshalb bilden
die Vorschriften über das Schichtmeisteramt gleichsam den Mittel-
punkt unserer Schneeberger Bergordnungen. Man ging radikal
vor, indem man die vorhandenen Schichtmeister absetzte. Nur
fündige Zechen sollten das Recht haben, sich einen eigenen
Schichtmeister zu halten ; im übrigen sollten die Gewerken in acht
Zechen, die bey unnd neben eynander ligen, voreynigk eynen,
eynen frummen redlichen man, der bekomlich ist, zu einen Schicht-
meister erwelenn unnd den uff nemen in peywesenn der amptleuth
des Schnebergs, Derselbige Schichtmeister sal zu. den heiligenn
schwerenn, das er den berge unnd gewercken in denselbigen
zcechenn nach allen seinen besten vormugen vorstehen wolle.^^
Er mußte stets auf dem Berge gegenwärtig sein, hatte die Rech-
nung und die Schichtbücher zu führen und alle Vierteljahre vor den
Gewerken Rechnung abzulegen.®^ Noch scheute man sich also, in
das Selbstverwaltungsrecht der Gewerkschaft allzusehr einzugreifen.
Doch schon die Ordnung vom 12. April 1477 geht darin weiter. Nur
„würdige" Zechen dürfen einen eigenen Schichtmeister anstellen;«*
die übrigen sollen bis zu 5—6 von je einem Schichtmeister ver-
waltet werden, und den Gewerken dieser Zechen wurde ihr Wahl-
recht genommen. Die Fürsten fordern ein Verzeichnis der alten
Schichtmeister mit einem Bericht über ihre Tätigkeit ein; sie wollen
eine Auslese der Tauglichen treffen,®^ und sie bestimmen, die
Ernennung der Schichtmeister solle von unßer (der Fürsten) wegen
geschehen.«^ Die Rechnungsablegung geschieht nicht bloß vor
«^) Vergl. oben S. 14 Anm. 48. — ««) Anh. V § 2. — ««) Ebenda § 3.
•*) Ermisch, Bergrecht Anh. III § 4. -- ^) Ebenda § 7. — ««) Ebenda § 2.
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— 81 —
den Gewerken, sondern wird auch von den Amtleuten und dem
betreffenden Viertelsmeister überwacht.^^ Diese Regelung ließ
aber den Schichtmeistern noch Spielraum genug, ihren eigenen
Vorteil auf Kosten der Gewerken zu suchen. Eine Kommission,
welche 1479 die Rechnungen der Schichtmeister daraufhin zu
untersuchen hatte, faßt, ungeachtet der offenbaren Veruntreu-
ungen, das Ergebnis in folgenden Worten zusammen: Es findet
an allen Schichtmeistern, das die gewercken ubirsatzt sind mit
eisen, unschlicht, seyl, schachtholtz, barnholtz, setzholtz, pappir,
smidkost; vermuten sich die gewercken, das vil mehr geschiet
in den gedingen, hewerlon, hespelerlon und in allen enden not-
turft des perges,^^ Eine Abstellung dieser Mißstände war unbe-
dingt nötig. Der in der Ordnung vom 17. Nov. 1479 einge-
schlagene Weg wurde von den Gewerken selbst angegeben,^^
Die Verwaltung aller Schneeberger Zechen, mit Ausnahme derer,
die sich selbst versorgen wollten, wurde sechs Schichtmeistern
übertragen, welche ortsangesessen sein sollten; ausnahmsweise
konnte ein als tüchtig befundener Auswärtiger angestellt werden,
aber nur unter genucsamer vorburgung,^^ da die Schichtmeister
für durch eignes Verschulden entstandenen Schaden haftbar waren.^^
Die Pflichten der Schichtmeister wurden eingehend normiert. Die
Ausgaben für Häuerlohn mußten wöchentlich mit dem Steiger,
diejenigen für Eisen, Uhschlitt etc. mit dem Hutmann verrechnet
und in ein Schichtbuch eingetragen werden; als Beleg diente der
gegen Steiger und Hutmann geführte Rabusch.^* Der Einkauf
der für die Gruben nötigen Materialien sollte in größeren Mengen
geschehen; den einzelnen Zechen einen höheren als den Einkaufs-
preis zu berechnen, wurde verboten. Auch wurde es den Schicht-
meistern zur Pflicht gemacht, das einer Zeche zustehende vorrätige
Geld nur zu deren Nutzen zu verwenden, es aber nicht an andere
Zechen zu verleihen,^« wie es von den vorigen Schichtmeistern
in großem Maßstabe gehandhabt worden war.^^ Diese Bestim-
mungen wären wohl ebensowenig wie die früheren Maßnahmen
von Erfolg gewesen, wenn man nicht zu gleicher Zeit für eine
geeignete Kontrolle gesorgt hätte. Die Gewerkschaftsversammlung
hielt man selbst in den Kreisen der Gewerken nicht für geeignet;
«0 Ermisch, Bergr. Anh. HI § 3. — ««) H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. V
Bl. 88. — ®®) Denkschrift der Gewerken. Vergl. oben S. 16. — ^) Ermisch, Bergr .
Anh. IV §§ 7, 19. — »^) Ermisch, U.B II, Bergurtel Nr. 49. — «^) Ermisch, Bergr.
Anh. IV § 8. — ««) Ebenda §§ 14, 15. — «*) Vergl. oben Anm. 89.
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— 82 —
sie machten vielmehr selbst den Vorschlag, die Rechnungsprüfung^,
welche nun halbjährlich, zu dem Leipziger Oster- und Michaelis-
markte, erfolgen sollte, dem Hauptmann und acht von den Fürsten
zu ernennenden Rechenherren zu übertragen. So wurde auch die
Sache in der Ordnung vom 17. Nov. 1479 geregelt. Allerdings
wurden diese acht Herren in anderer Weise auf die drei Stände
Adel, Geistlichkeit und Bürgerschaft verteilt, als- vorgeschlagen
war, indem der Geistlichkeit zwei Vertreter (Dr. Falhausen, Dechant
von Meißen, und Dr. Christopherus Eckel von Freiberg), dem
Adel ebenfalls zwei Vertreter (Hermann von Weißenbach und Fritz
von Breitenbach), den Städten statt der erbetenen sechs aber nur
vier Vertreter (Matth. Zobelstein von Leipzig als Vertreter der
Osterlande, Bürgermeister Passeck von Zwickau als Vertreter des
Vogtlandes, Lucius Schönberg von Freiberg als Vertreter von
Meißen und Bürgermeister Nickel Domitzsch von Torgau als Ver-
treter von Sachsen) zugestanden wurden; die ausländischen Orte
erhielten keinen Vertreter.^^ Die Einrichtung der Rechenherren
bestand nur wenige Jahre.* Schon vor der „kleinen" Bergordnung
vom 19. Jan. 1487 wurde eine Änderung getroffen, indem für
alle ungewinnhaftigen Zechen ein gemeinsamer Schichtmeister
eingesetzt wurde, um die Bergkost zu mindern. Aus demselben
Grunde ließ man wohl gleichzeitig die ständische Vertretung der
Gewerken durch die Rechenherren und damit die regelmäßige
Rechnungsablegung der Schichtmeister vor denselben fallen. Die
Ordnung vom 19. Januar 1487 bestimmte: ^^ So auch in vorzeyten
auß zeitlichem rate zu abelegunge oberiger kost der gewercken
ist furgenommen, das man einen gemeinen Schichtmeister in den
ungewinnhafftigen gruben solle haben, dieweil sich der gemein
mann des beswert bedunckt, haben wir vorgunst, das ein iglich
zceche Iren bawe nach irem willen und bestem vermögen be-
stellet'^ Es sollen aber ein iglich Schichtmeister oder
Vorsteher einer iglichen zcechen schuldig sein unsern amptluten,
die hir uff dem berge sind ader wen wir darzu schicken, rech-
".^) Das Verzeichnis der Rechenherren findet sich H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 52 u. 149. — »«) Ermisch, Bergr. Anh. V § 3. — «') Man hatte
sich beklagt, daß ein Schichtmeister alle Zechen regiere, ausgeschlossen 4 bis
5 fündige Zechen; mancher könne nicht erfahren, wie und wo sein Geld ver-
baut würde, und er hätte die Vernunft auch, sein und seiner Gewerken Geld
zu verbauen. Deshalb würden viele Zubußen nicht gegeben und manche Zeche
bleibe liegen. H.StA. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg
1484—1676, Bl. 8.
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— 83 —
nunge and underrichtange yrs ußgebens und bawes zu thun, so
uns des nod bedunckt und sie dorzu erfordert werden. Bald
zeigte es sich wiederum, daß eine in diesem Umfange gegebene
Selbstverwaltung der Gruben dem Bergbau schädlich war und
die meisten Betriebe einer strafferen Bevormundung durch die
Regierungsorgane bedurften. Schon die Ordnung von 1490 hat
es wieder nötig, unnachsichtliche Strafen anzudrohen, wenn ein
Schichtmeister, steiger adder ander, der von der gewercken wegen
innymet adder ußgibt, befunden wier, das er unredlich adder
unpilllch gehandelt Selbst auf Antrag der geschädigten Gewerken
durfte er nicht straflos ausgehen. Die Rechnungsablegung hatte
wieder regelmäßig vor den Gewerken oder ihren „Anwälten*
und den Amtleuten zu geschehen.^« Die Ordnung vom 9. Jan. 1492
schreibt eine vierteljährliche Abrechnung vor, die den Gewerken
im Beisein von Bergmeister und Amtleuten abzustatten war.^»
Im übrigen wird eine ähnliche Anordnung wie im Jahre 1477
gegeben: die Amtleute werden befugt, einem Schichtmeister, den
sie redelichen merckten und in seinem thun vleissig erkennen,
fünf bis acht Zechen mit wissen der gewercken, d. h. wohl mit
ihrer Genehmigung, zu übertragen.^^^^ Sie hatten zu beschwören,
der gewercken ingenommen gelt nicht anders dann zu nutz der
zcechen zu gebrauchen und auszugeben bey swererpusse undpene.^^^
Auf demselben Standpunkte wie die Ordnung von 1492 stehen hin-
sichtlich der Schichtmeister auch die folgenden Ordnungen.
So war man hinsichtlich der Schichtmeister und ihrer Ab-
rechnungen zu den Bestimmungen von 1477 zurückgekehrt. Doch
wurde jetzt das Resultat der Abrechnung, nachdem es von den
Gewerken geprüft und bestätigt worden war, in das buche der
receß^^'^ 'gtszhnthtn, dessen Führung jedenfalls dem Gegen- oder
dem Bergschreiber oblag. Wahrscheinlich bedeutete die erfolgte
Eintragung für den Schichtmeister Entlastung, und wahrscheinlich
sollte diese Mafiregel die Gewerken zu sorgfältiger Prüfung ver-
anlassen.
««) Anh. IX §§ 2, 3, 1. — ^) Ermisch, Bergr. Anh. VI § 6. — ^^ Ebenda § 5.
^«0 Ebenda § 4. — ^«^ S. Anh. IX § 1. Vergl. H.St.A. Dresd. Loc.4508, Schnee-
berger Bergrechn. 1485 — 1515, Bl. 144: Rechnung angehaben Lüde 97, endet
sich Invocavit im 98. Das Verzeichnis hat fünf Spalten mit folgenden Über-
schriften: Was dy gewerckenn denn schichtmeisternn schuldig sein — Dy
nomina der zechenn — Vorrechente teyll — Zcubus angelegt — Was die
Schichtmeister denn gewerckenn schuldig seynn.
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Können wir, um einen modernen Ausdruck zu gebrauchen,
den Schichtmeister als den kaufmännischen Leiter der Gesellschaft
bezeichnen, bevollmächtigt zu den Rechtsgeschäften, die der
Grubenbetrieb regelmäßig mit sich brachte, der insbesondere
unter einer mehr oder weniger eingehenden Kontrolle der Re-
gierungsbeamten das Gewerkenverzeichnis führte, das Gruben-
material einkaufte, die Arbeiter einstellte und lohnte, die Einnahmen
und Ausgaben buchte, sowie die Dividende bezw. die Höhe der
Zubuße berechnete oder doch diesbezügliche Vorschläge machte,
so steht die technische Leitung dem Steiger zu; liegt bei dem
Schichtmeister der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Rechnungs-
führung, so bei dem Steiger in der Kenntnis des Berggebäudes.
Vor dem Amtsantritt mußte der Steiger eidlich versichern, den
landesherrlichen Beamten und seinem Schichtmeister gehorsam zu
sein und die Grubenarbeit zu der Fürsten und des Berges Bestem
zu fördern. 1®^ Daß der Steiger gehalten war, im Bergbau das
Interesse seiner Gewerkschaft zu wahren, keine Gänge oder Klüfte
zu überfahren und alles, was er wußte, seinem Nachfolger zu
offenbaren, ^^* ist, obgleich es in den Schneeberger Ordnungen
nicht ausdrücklich gesagt wird, selbstverständlich. Der Steiger
war dem Schichtmeister untergeordnet; letzterer soll, wie es in
der Ordnung vom 9. Januar 1492 heißt, fleißig auf den Steiger
sehen und der Steiger auf die Häuer, damit der Steiger seine
Schicht voll auffahre und am Sonnabend die Arbeitszeit der
Grubenbelegschaft berechnen könne. ^^^ Er mußte bei der Lohn-
zahlung zugegen sein;!®^ die am Lohntage ausgezahlten Löhne
der Arbeiter wurden ihm vom Schichtmeister auf den Rabusch
geschnitten,^^^^ welcher bei der Rechnungsablegung der Schicht-
meister als Beleg diente. ^^^ Wahrscheinlich beaufsichtigte ein
Steiger oft mehrere benachbarte, mit einem Durchschlag verbun-
dene Zechen; die Annaberger Ordnungen machen es allerdings
von der Genehmigung der landesherrlichen Beamten abhängig. ^^^
Das Schichtmeisteramt konnte nur eine Persönlichkeit be-
kleiden, die des Lesens, Schreibens und Rechnens kundig war,
also über eine für damalige Zeiten erhebliche Bildung verfügte,
^««) Eid der Steiger und Hutleute: Anh. VI § 5. — ^^) Schmoller a. a. O.
S. 999. — ^°^) Ermisch, Bergt. Anh. VI § 9. — ^'*«) Ordnung vom 17. Nov. 1479.
Ebenda Anh. IV § 8. — ^°') Ebenda § 9. — ^*'«) Entwurf einer Bergordnung für
den Schreckenberg 1499/1500. Ermisch, Bergr. Anh. VII § 6. Bergordnung vom
5. Februar 1509. Ebenda Anh. X Art. 81.
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— 85 —
sowie auch einige Mittel besaß, um der Gewerkschaft Garantien
für etwaiges Verschulden zu bieten. i<>» Infolgedessen werden wir
die Schichtmeister hauptsächlich in den Reihen der Gewerken zu
suchen haben. Eine Bestimmung, wonach die Schichtmeister in
den von ihnen versorgten Bergbetrieben Bergteile haben mußten,
existierte aber nicht; das war auch nur möglich für solche Zechen,
die ihren eigenen Schichtmeister hatten, nicht angängig war es
dann, wenn eine größere Anzahl von Gruben von einem Schicht-
meister verwaltet wurde. Die Steiger dagegen rekrutierten sich
naturgemäß aus den Kreisen der befähigteren Häuer.
Einen besonderen Materialverwalter, einen sogen. Hutmann,
dürften nur die bedeutenderen Betriebe gehabt haben; das Gruben-
material wurde wohl vielfach vom Steiger mit verwaltet.
Es war den Grubenbeamten mit Rücksicht auf die Belegschaft
nachgelassen, in den Kauen in gewissem Umfange Bier zu schenken
und „Gastung" zu halten. War der Grubenbeamte zugleich orts-
ansässig, so hatte er natürlich als Bürger das Recht, auch in seiner
Behausung Bergarbeiter gegen Entgelt zu beköstigen. Hierin lag
ein großer Reiz für die Grubenbeamten, die Interessen der Ge-
werkschaft dem eigenen Vorteil nachzustellen, insbesondere über
Unfleiß und Unpünktlichkeit derjenigen Arbeiter hinwegzusehen,
die ihren Lohn zum großen Teil bei ihnen verzehrten,^^® umso-
mehr als eine Kontrolle in dieser Beziehung schwierig war. Des-
halb betonen die Ordnungen immer wieder, daß kein Steiger oder
Schichtmeister auf den Zechen oder Kauen Bier schenken oder
sonst bewirten solle in größerem Umfange, als durch das gemeine
Bergrecht zugelassen sei; auch solle kein Steiger oder Schicht-
meister, der Einwohner oder Bürger der Stadt sei, auf die Arbeiter
irgend einen Zwang dahin ausüben, daß sie zu ihnen zur Kost
gingen.^^i
109) Yergi oben § 31 ^^^m gj _ j^^^ ^^^^ Umstände, daß die Schicht-
meister den Wochenlohn der Arbeiter auf den Rabusch schneiden, folgert
Schmoller (a. a. O. S. 995) mit Unrecht, daß die Schichtmeister nicht schreiben
konnten. Vergl. oben Anm. 106. — "^) Vergl. die diesbezüglichen Klagen der
Gewerken. H.St.A. Dresd. Loc.4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei.
1484—1676, Bl. 3. Ebenda Loc. 4489, Handlung auf dem Schneeberg 1488—1546,
81. 17. — "^) Ordnung vom 19. Januar 1487. Ermisch, Bergr. Anh. V §§ 5, 6.
Ordnung v. 7. April 1497. Ebenda Anh. VI § 16 Anm. Ordnung v. 25. März 1500.
Ebenda Anh. VIII § 24. Vergleiche den Freiheitsbrief vom 9. Dezember 1481.
S. Anh. Vm.
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J
— 86 —
Sowohl Schichtmeister als auch Steiger waren gegen feste
Besoldung angestellt. Die Besoldung der Steiger richtete sich
nach einem von der Regierung bestimmten Satze; über die Höhe
desselben erfahren wir nichts. Da von der Tüchtigkeit des Steigers
die Wohlfahrt einer Grube in erster Linie mit abhing, dürfte sein
Einkommen aus seiner Stellung das eines Häuers wesentlich über-
schritten haben. Aus demselben Grunde befürworten Sachver-
ständige, welche sich gegen Erhöhung der Häuerlöhne aussprechen,
man solle den getrawen und redelichen steygern ir Ion setzen
nach ire arbeyt und kunst durch besagunge der geswornenM^
Die Schichtmeister, welche mehrere Zechen verwalteten, erhielten
nach der Ordnung vom 12. Mai 1477 von den Zechen ein ge-
wonlich lon,^^'^ nach der Ordnung vom 17. Novbr. 1479 ein von
den acht Rechenherren festzusetzendes Gehalt, ^^^ nach der Ord-
nung vom 9. Januar 1492 einen von den beteiligten Zechen auf-
zubringenden Wochenlohn von höchstens 25 — 30 gr.^^^ Auf freier
Vereinbarung beruhte das Gehalt der Schichtmeister in solchen
Zechen, die einen eigenen Schichtmeister hatten ;i^^ es bewegte
sich aber in der Höhe des Gehaltes der anderen Schichtmeister. ^^'^
Neben der Schaffung eines zuverlässigen Grubenpersonals
war die Ordnung der Zubußezahlung eine Hauptaufgabe, welche
durch den Umstand, dafi die Gewerken zum großen Teil auswärtige
Kapitalisten waren, den Landesherren erwuchs. In Freiberg wurde
die Zubuße wöchentlich eingefordert, und dieser Gebrauch hat
sich, da sich durch die Ansässigkeit der großen Mehrzahl der
Gewerken in der Bergstadt keine Schwierigkeiten herausstellten,
noch lange Zeit erhalten. Auf dem Schneeberge machten sich
aber bald Schwierigkeiten geltend, die wöchentlichen Zubußen
von den oft weit entfernt wohnenden Gewerken einzutreiben.
Darum ordnete die ordinacio vom 18. Dezember 1472 ^i® an, daß
jeder außerhalb des Berges oder Zwickau wohnende Gewerke
^^^) Gutachten verschiedener Bergverständiger von Schneeberg und anderen
Bergorten. Vergl. Kap. IV Anm. 18. — "») Ermisch, Bergr. Anh. m § 2. —
''') Ebenda Anh. IV § 24. — ''') Ebenda Anh. VI § 5. — ''^) H.St.A. Dresd.
Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 1484 — 1676, Bl. 1. Die
Gewerken der Rechten Fundgrube behaupten, sie hätten mit ihrem Schicht-
meister 75 fl Jahreslohn ausgemacht, während der Schichtmeister 100 fl be-
ansprucht. — ^^^ Nach voriger Anmerkung erhält der Schichtmeister der
Rechten Fundgrube 75 (lOO)fl; sein Nachfolger bekommt wöchentlich 1 fl rh.
S. vor. Anm. — ''^ Anh. III.
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— 87 —
innerhalb vierzehn Tagen einen „Anwalt" an einem der beiden
bezeichneten Orte beauftrage, die Zubußen für ihn zu verlegen;
den Schichtmeistern (Hutleuten) wurde es verboten, die Aufforde-
rung zur Zubußezahlung an Personen außerhalb Schneeberg und
Zwickau zu richten. Die Schichtmeister waren ferner angehalten,
Säumige nach vierzehn Tagen dem Bergmeister anzuzeigen. Wer
dann auf eine Aufforderung des Bergrichters innerhalb acht Tagen
seine Zubuße nicht abführte, sollte seiner Teile verlustig gehen.
Die Fürsten sahen sich aber bereits am 8. Juli 1473 zu einer
vernawung ihrer Ordination genötigt, ^^^ da weder die Gewerken
sich zur regelmäßigen Zahlung bequemten, noch der Bergmeister
die nicht verzubußten Teile aus dem Schichtregister herausschreiben
ließ. Man darf wohl füglich bezweifeln, daß die Vorschriften der
vernawung in ihrer vollen Strenge gehandhabt wurden. Wie die
Entwicklung der Dinge in bezug auf die Unternehmungsform lag,
war eine wöchentliche Zubußezahlung eine zu umständliche Ein-
richtung. Der Bergmeister konnte unmöglich die Rechnungsab-
legung aller Schichtmeister überblicken; eine Kontrolle wurde
wohl bald gänzlich unterlassen. Das Schichtmeisteramt wurde
schließlich von ganz unfähigen Leuten verwaltet, die nicht imstande
waren, ihre Bücher ordentlich zu führen, ja nicht einmal schreiben
und lesen konnten; es trat eine vollständige Korruption ein, indem
die Schichtmeister die Zubuße ganz willkürlich unter die Ge-
werken verteilten. 120 ^3^ erkannte, daß eine geregelte Zubuße-
zahlung eine geregelte Rechnungsführung voraussetzte, und daß
es nötig war, letztere zu kontrollieren, die Zeit, für welche Zubuße
gezahlt wurde, aber auf einen größeren Abschnitt festzulegen.
Die Ordnung vom 12. Mai 1477 bestimmte die Erhebung einer
vierteljährlichen Zubuße, die nach rath und anweisunge der viertel-
meister und amptluthe des bergis zu veranschlagen war.^^i Die
Zubuße wurde öffentlich bekannt gemacht; sie war innerhalb vier
Wochen nach jedem Quatember zu entrichten ; ehehafte not diente
für einmalige Versäumnis als Entschuldigung, gegen eine aber-
malige Nichtentrichtung sollte es keinen „Behelf" geben.122 Fel-
den auswärtigen Gewerken, der bei der Abrechnung selbst nicht
gegenwärtig war, blieb demnach ein indirekter Zwang bestehen,
seine volle gewalt uff dem Sneeberge zu haben. Die Unfähig-
"^ Anh. IV. — ^«°) Vergl. oben S. 80. — ^^^) Ermisch, Bergr. Anh. III § 5.
"2) Ebenda § 6.
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— 88 —
keit der Gewerkschaftsversammlungen , die Schichtmeisterrech-
nungen zu kontrollieren, führte im Jahre 1479 zur Einsetzung der
acht Rechenherren und damit zu halbjährlichen Rechnungsab-
schlüssen und Zubußezahlungen. 123 Spätestens bei der nächsten
Rechnung mußte die alte Zubuße bei Verlust der Teile gezahlt
werden. Die Schichtmeister durften kein nawe zcubuß innemen
von einigen gewercken, er hett danne die aide zcubuß vor be-
zcalt^'^^ Später wurde mit der wiedereingeführten vierteljährlichen
Rechnungsablegung auch die vierteljährliche Anlegung von Zu-
bußen wieder angeordnet; der Verlust der Teile trat ebenfalls
wieder bei vierwöchiger Versäumnis ein.^^s d^s Ausschreiben
der nichtverzubußten Teile aus dem Schichtregister (Retardatsver-
fahren) geschah nach der Ordnung vom 17. Nov. 1479 in gein-
wertickeit der rechenherren ^^^ später, als man die Einrichtung
der Rechenherren hatte fallen lassen, vor dem Bergmeister und
den anderen Amtleuten. Die Gewerken konnten dieselben teyl
bei sich ine allen zu gute oder andern lernten umb die zubusse
oder sunst verkewffen,^'^'^
Die Ordnungen zeigen das unverkennbare Bestreben, einen
treuen, redlichen und fähigen Stand von Schichtmeistern und
Steigern hervorzubringen, den Gewerken eine gewisse Garantie
für die rechtliche und zweckmäßige Anwendung ihrer Kapitalien
zu geben, sowie für den rechtmäßigen Eingang der Zubußen zu
sorgen. Allerdings schoß man in dem Maße der obrigkeitlichen
Überwachung zeitweilig über das Ziel hinaus und ergriff Maß-
regeln, die sich in der Praxis nicht bewährten, wie die Einsetzung
der acht Rechnungsrevisoren, sowie die Errichtung einer zentralen
Rechnungsführung für alle nichtfündigen Zechen in der Person
eines einzigen Schichtmeisters. Eine absichthche Bevormundung,
eine weitergehende Überwachung der Bergwerksunternehmungen,
als es das Interesse der Fürsten am Bergbau verlangte oder in
den Wünschen der Bergbautreibenden selbst zum Ausdruck ge-
bracht wurde, lag der Regierung jedoch im allgemeinen fern,
und so gab sie denn die genannten Einrichtungen, wie sie die-
selben auf den Wunsch der Gewerken getroffen hatte, auf ihre
^^«) Vergl. oben S. 82. — ^''^) Ermisch, Bergr. Anh. IV §§ 7, 16, 17. —
^^^) Ebenda Anh. IV § 6 (Ordnung v. 9. Januar 1492). — ^2«) Ebenda Anh. IV § 17.
— ^2') Ordnung vom 25. März 1500. Ermisch , Bergr. Anh. VIII § 10. Vergl.
Ordnung vom 9. Januar 1492. Ebenda Anh. VI § 6. — Dem Eintrag ins Schicht-
buch entsprach ein Eintrag ins Gegenbuch. Vergl. oben S. 79.
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— 89 —
Beschwerden auch wieder preis. In den darauf folgenden An-
ordnungen scheint man das rechte Verhältnis zwischen Selbstver-
waltung und staatlicher Beaufsichtigung gefunden zu haben; denn
sie werden auch von den Annaberger Ordnungen übernommen.
B. Technik und Betrieb.
Systematische Werke über den Bergbau hat erst die Zeit nach
unserer Periode hervorgebracht. Die Werke des berühmten Georg
Agricola, in denen zum ersten Male die Technik und der Betrieb
des Bergbaues in systematischer Weise dargestellt wurde, stam-
men aus der' Mitte des 16. Jahrhunderts; sie verdanken ihre Ent-
stehung wohl hauptächlich der Anschauung, welche ihr Verfasser
während seines Joachimsthaler Aufenthaltes vom dortigen Bergbau
gewonnen hatte; natürlich waren ihm, dem späteren Chemnitzer
Bürgermeister, auch die Schneeberger Verhältnisse nicht unbe-
kannt. In der Zeit, die zwischen 1500 und dem Erscheinen der
Werke Agricolas liegt, sind keine wesentlichen technischen Fort-
schritte im Bergbau gemacht worden; man wird also Agricolas
Darstellung auch für unsere Schneeberger Zeit akzeptieren können.
Ich beschränke mich im folgenden auf die Wiedergabe der Nach-
richten aus dem urkundlichen Material und sonstigen glaubwür-
digen Quellen über jene Zeit. Sie sind recht spärlich; es zeigt
sich auch hier die Erscheinung, daß das ältere Urkundenmaterial
gerade in bezug auf technische und Betriebsfragen nur geringe
Ausbeute zu geben pflegt.
Die einzelnen bergmännischen Betriebe waren auf dem
Schneeberge von ganz verschiedener Größe. Nach dem Freiberger
Bergrecht hatte der Finder einen Anspruch auf ein Grubenfeld
von sieben Lehen. Auf dem Schneeberge wurden woW diese
Maße selten beansprucht. Nach einem wahrscheinlich im Jahre
1477 angefertigten Verzeichnisse hat die Mehrzahl der Schnee-
berger Zechen 4 — 6 Lehen; einige haben sogar nur 1 — 2 Lehen;
andrerseits wurden aber auch bedeutend größere Grubenfelder
verliehen.! Eine Vorschrift über die Zahl der Schächte, mit denen
ein Grubenfeld abgebaut werden mußte, wie sie das Freiberger
Bergrecht enthielt, ^ konnte sich natürlich nur auf den Bau in
^) S. oben S. 61 Anm. 262. Gruben von 1 bis 2 Lehen kamen noch zu
Meltzers Zeit vor. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 121. — *) Freiberger Berg-
recht A § 12.
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- 90 —
geringer Tiefe beziehen und hatte auch nur da Sinn, wo überall
gleiche Grubenfelder verliehen wurden. Verleihungsurkunden
unserer Zeit stellen es darum in das Belieben der Beliehenen,
mit wieviel Schächten sie den Gang abzuteufen gedenken oder
ob sie ihm auch mit Hilfe eines Stollens zu Leibe gehen wollen.^
Die Mannigfaltigkeit hinsichtlich der Größe der Grubenfelder
zeitigte die Erfahrung: cleyne maß und alzu große maß brengen
schaden,^ Das Sinken von besonderen Schächten zur Wasser-
haltung, zur Ein- und Ausfahrt und zur Erzförderung für die
kleinen Grubenbetriebe war eine wirtschaftliche Verschwendung
von Kapital und Arbeit, die zu einem Zusammenschluß nach zwei
Richtungen hin führte: entweder gingen mehrere Betriebe durch
Fusion vollständig in einander über,^ oder es fand eine Vereinigung
nur insoweit statt, daß auf gemeinsame Kosten eine Schachtanlage
hergestellt wurde, von welcher aus dann die einzelnen Gewerk-
schaften in ihre Maßen ausbrachen.^ Wegen der wirtschaftlichen
Vorteile solcher gemeinschaftlichen Anlagen fordert darum ein
Ungenannter in einem Aufsatze über die Verminderung der Berg-
kost unter anderem, man solle mehrere Zechen zusammen einen
redelichen schacht bauen lassen nach erkenntniße der geswornen,
und er bemerkt: also wurde mit WO fl also vil gebuwet als
itzunt mit 500 fl ordentlich als ein itzlicher gemercken kan, das
vir tel der tzubuß, auch das vir tel der arbeyter abgenge, so
vier ader funff tzechen für eyne gebawet wurde J Doch hören
wir nichts über eine dahin gehende Verordnung der Landesherren,
es mögen gewichtige Gründe vorgelegen haben, die es ratsamer
erscheinen ließen, solche gemeinschaftliche Schachtanlagen der
freien Übereinkunft der einzelnen Gewerkschaften zu überlassen.
Der Fr^iberger Rat urteilte, daß solche gemeinschaftliche Betriebs-
anlagen dem Berge zwar nützlich seien, daß aber nach Bergrecht
eine Grube die andere dazu nicht zwingen könne.^ Diese gemein-
samen Schächte waren jedenfalls mehr oder weniger senkrechte,
sog. Richtschächte. Auch reichere Zechen vereinigten sich zwecks
*) H.StA. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung über berwerck, Bl. 15 (Leih-
brief vom Jahre 1473). — *) Ebenda Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schnee-
berg bei. 1484—1676, B1.3. — ^) In welch ausgedehntem Maße derartige Fusionen
stattgefunden haben, zeigt Anh. XIII. (Vergl. die Anzahl der Kuxe.) — ^) VergL
den Lehnbrief Raspes vom 27, Februar 1476. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps. VIB Bl. 172. — ') Ebenda Kaps. V Bl. 137. — «) Ermisch, U.B. II, Berg-
urtel Nr. 63.
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— 91 —
Schaffung gemeinsamer Anlagen. Um das Jahr 1476 machte
sich ein witer richtschacht zca vir drommern nötig; er sollte
unter der Leitung des Michel Greus erbaut und seine Anlage-
kosten sollten durch den Bergrichter Friedrich Blank und den
Zehntrier Martin Römer auf die beteiligten Gruben (Rechte Fund-
grube, Alte Fundgrube, Hoffnung, Überschar, St. Georg und „andere,
die des Schachtes gebrauchen würden") umgelegt werden.^ Um
eine größere gemeinschaftliche Anlage handelte es sich auch bei
der Führung des Aufschlagwassers nach dem Schneeberge, „das
die fündigen Zechen vom Schneeberge mit dem Stollen von der
schorl teychin unnd tennen erbaut und von ihrem eigenen Gelde
gemacht haben." ^^^ Einen Anlaß zu gemeinsamem Vorgehen bot
natürlich auch die Aufgabe der Bewältigung der Grubenwässer.
Die Beiträge der beteiligten Betriebe wurden von den Bergbe-
amten bestimmt; die Zechen mußten ein „Wassergeld" zahlen,
welches nach erkenntniß der geswornen und bergforstendigen, die
vor uff andern gebirgen auch wassergelt haben holffen setzen,
wo man gemeyne thieffiste gesuncken hat, festgestellt wurde.
Davon sollte die kunst und alles, das zu berge gehört, gesworen-
lon wechtergelt und auch mein (des Hauptmannes) soll gegeben
und enthalten werden. ^^ Es handelt sich wahrscheinlich um die
Kunst, die in dem Fürstenstollen um das Jahr 1476 unter der
Leitung von Georg Streubel erbaut worden war ^^ u^d einer größeren
Anzahl von Zechen, welche mittels Durchschlägen verbunden
waren, zu gute kam. Vielleicht war sie auf Rechnung der Fürsten
erbaut worden, und in dem „Wassergeld" war neben den Unter-
haltungskosten der Kunst und den erwähnten Verwaltungskosten
des Berges noch eine Amortisationsquote enthalten. Von einer
späteren im Fürstenstollen angelegten Kunst können wir sicher
annehmen, daß sie auf Kosten der Fürsten errichtet wurde. ^^
Durch die von den beteiligten Gruben für die Benutzung der
Kunst zu zahlenden Abgaben glaubten sie jedenfalls ein Geschäft
zu machen.i^
«) H.St. A. Dresd, W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 75. — ^^) Ebenda Loc. 4507,
Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 4. — ^^) Schreiben
des Hauptmanns Starschedel an die Fürsten (10. Sept. 1479). H.St.A. Dresd.
W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 50. — ^^) Vergl. oben Anm. 9. — *^ Vergl. weiter
unten (Kunst Peters v. Danzig). — ^^) Peter v. Danzig stellt den Fürsten aus
seiner Kunst einen Gewinn von 200 000 fl in Aussicht. H.St.A. Dresd. W.A.
Bergwerkss. Kaps. I Bl. 44.
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— 92 —
In einzelnen Fällen mögen es nicht wirtschaftliche Erwä-
gungen gewesen sein, wodurch eine Vereinigung mehrerer Gruben-
betriebe herbeigeführt wurde, sondern der Zusammenschluß er-
folgte, um irgend einen Rechtsstreit zu beenden.
Wir haben gesehen, daß eine große Anzahl der Schneeberger
Zechen außerordentlich kleine Grubenfelder besaßen. Viele der-
selben mögen durch Fusion, durch „Zusammenschlagen" schon
in unserer Zeit verschwunden sein; einige erhielten sich jedoch
bis zu Meltzers Zeiten.*^
Die Vergrößerung der Grubenfelder trat aber nicht nur dadurch
ein, daß sich mehrere benachbarte Zechen, von der größeren
Wirtschaftlichkeit eines gemeinsamen Betriebes bewogen, in ihren
Wünschen nach Vereinigung begegneten und demgemäß be-
schlossen, sondern auch dadurch, daß ergiebige Zechen natur-
gemäß auf Erweiterung bedacht waren, indem sie unverbrochenes
Feld oder liegen gebliebene Gruben muteten oder Zechen durch
den Ankauf der Bergteile an sich brachten. So wird uns von
folgenden Gruben: Alte Fundgrube, Neue Fundgrube, St. Georg,
Heilige drei Könige, St. Katharina, Morgenröte berichtet, sie haben
viel lehen und maßen zu sich bracht^^ Das durch die Wasser-
bedrängnis gegen Ende des Jahrhunderts hervorgebrachte Dar-
niederliegen des Bergbaues und die geringe Ausbeute hinderte
sie aber, alle ihre Grubenfelder in Betrieb zu nehmen oder in
Betrieb zu halten, zum Nachteil des landesherrlichen Zehnten.
Deshalb schreibt die Ordnung vom 25. März 1500 vor, das die-
selben lehen alle, welche nach achtung bergkmeisters and der
geswornen bawwirdig sein, nach bergkleaftiger weise sollen be-
legt and gebawet oder von unnserm bergkmeister vorlyhen werden,
und der bergkmeister soll hynfurder mer danne eyne zeche mit
eynicherley arbeit bey einander zu halden nicht gestatten>'^ So
findet also die wirtschaftliche Tendenz nach weitgehender Ver-
größerung einiger Grubenfelder in der technischen Schwierigkeit
der Wasserbewältigung in größerer Tiefe eine Schranke, welche
zu durchbrechen der Bergbauunternehmung erst mit der Ver-
besserung der Technik möglich war.
Auf dem Schneeberge kam man rasch in größere Tiefen.
So baute man nach Standes Bericht schon im Jahre 1480 in den
^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 121. — ^«) Ordnung v. 25. März 1500.
Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 37. — ^') Vergl. vor. Anm.
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— 93 -
bedeutendsten Gruben in einer Tiefe von 100 Lachtern unter Tage
und zwei Jahre später 100 Lachter unter dem das Wasser ab-
führenden Fürstenstollen. 1^ Da der Fürstenstollen etwa 70 m
unter dem Stadtberge liegt, so hätten 1482 einzelne Gruben be-
reits eine Tiefe von ca. 270 m gehabt.*^ Ein Verzeichnis vom
Jahre 1503 gibt uns die Lachter an, die in den einzelnen Gruben
zu fahren waren.^« Doch sind diese Angaben wohl relative Zahlen,
indem sie die Tiefe der Gruben von dem sie berührenden (tiefsten)
Stollen bezeichnen. Für die Fundgrube, St. Georg, Heilige Drei-
faltigkeit, die beiden Richtschächte sind 90 Lachter, für einige
andere Zechen 100 Lachter angegeben. Doch dürften erstere auch
jetzt noch mit ca. 300 m die tiefsten Gruben gewesen sein, da in
sie wahrscheinlich schon der Marx-Semmler-StoUen, welcher 115 m
unter dem Stadtberge trocknete, geführt war.
Die Abbauweise mag im Anfange bei dem Eindringen in den
jungfräulichen Boden des Schneeberges mehr oder weniger der-
jenigen ähnlich gewesen sein, wie sie Ermisch für die älteste
Zeit des Freiberger Bergbaus schildert: Man teufte auf die Gänge
zahlreiche Schächte ab und hielt sie solange in Betrieb, bis
bei dem Eindringen in größere Tiefen der Zutritt der unter-
irdischen Wässer der Arbeit ein Ende machte; dann verließ man
die Zeche und nahm eine andere in Angriff.^i Doch war ein
solcher Betrieb nur die erste Zeit möglich, da bei dem schnellen
Aufschwünge des Bergbaues die zu Gebote stehende Erdober-
fläche rasch abnahm. Auch verließ man einen einigermaßen
lohnenden Betrieb nicht leichten Herzens; die kapitalistische Ge-
werkschaft zudem war zu einem solchen Wechsel nicht beweglich
genug, ihr entsprach der dauernde Betrieb einer Grube. Wollte
man nun die Schätze in größerer Tiefe heben, so mußte man
dem hauptsächlichsten Betriebshindernis, dem Wasser, mit beson-
deren Mitteln zu Leibe gehen. Dies geschah auf doppelte Weise:
entweder verschaffte man den Wässern einen freien natürlichen
Ablauf in Gestalt von Stollenanlagen, oder man hob es mittels
mechanischer Hilfsmittel in den Schächten aus der Tiefe bezw.
^®) Albinus, Meißn. Bergehr. S. 30. — Auch anderweit wird mitgeteilt, daß
eine Grube in jener Zeit 140 Lachter Tiefe erreicht hatte. Niederschriften über
Verhandlungen von Bergsachen. H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf
dem Schneeberg bei. 1484 — 1676, Bl. 1 (aus den 80er Jahren). — '^) 1 Lachter
== 37, Freiberger Ellen = 2 m. — *«) Vergl. Anh. XVI. — ^') Ermisch, Bergr.
Einl. S. 79.
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— 94 —
vereinigte man beides, indem man die Künste in den Stollen
einsetzte.
Von dem Mittel der Stollenanlage wurde auf dem Schnee-
berge ausgiebiger Gebrauch gemacht, begünstigt durch die natür-
liche Beschaffenheit des Schneeberges. Nach Meltzer waren schon
wenige Jahre nach der Fündigwerdung des Schneeberges 13 Stollen
in den Schneeberg getrieben. 22 Die meisten derselben führten
allerdings nur in einzelne Zechen und hatten wohl nicht die für
Erbstollen erforderliche Tiefe. Von allgemeiner Bedeutung wurden
der Fundgrübner-StoUen, der Fürstenstollen und der Marx-Semm-
ler-Stollen.
Der älteste dieser drei Stollen und wohl der älteste aller
Schneeberger Stollen überhaupt ist der Fundgrübner-StoUen, der
uns schon im Erbschied vom 5. Nov. 1471 2» begegnet. Dieser
Erbstollen war nicht bloß für die Fundgrube, sondern auch für
die Nachbarzechen wie Alte Fundgrube, Überschar, Hoffnung,
St. Georg etc. bezüglich der Wasserlosung von Bedeutung.^^
Doch man kam rasch in größere Tiefen. Deshalb wurde
ein neuer, gegen 12 Lachter tiefer trocknender Erbstollen ^s in
Angriff genommen. Er erhielt den Namen Fürstenstollen. Viel-
leicht waren die Fürsten die „Aufnehmer" desselben; sie erscheinen
in einem späteren Verzeichnisse mit als die Hauptgewerken ^ß und
üben auch einen bestimmenden Einfluß aus.^^ Bereits im Jahre
1473 wurde an ihm gebaut; 2» am 21. Septbr. 1476 erfolgte der
Durchschlag in die Hoffnung,^» bald auch in St. Georg und Alte
und Neue Fundgrube, sowie die andern hernach so reiche Aus-
beute gebenden Zechen.^® Es scheint, daß wir in dem Fürsten-
stollen in Verbindung mit der darin befindlichen Kunst ^^ nicht
in letzter Linie die Ursache des um 1476 wieder einsetzenden
reichen Bergsegens der genannten Gruben zu suchen haben.
Schon nach wenigen Jahren war man nicht mehr imstande,
das Wasser bis zur Stollenhöhe zu heben. Als einziges wirk-
22) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 115. — ") Ermisch, Bergr. Anh. IL —
2*) Vergl. H. St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung uber berwerck, Bl. 23:
Hoffnung und Überschar haben die vierte Mark uffbereit ane der funtgrubener
kost und darlegung an die Fundgrube zu entrichten. — ^sj Vergl. oben S. 63
Anm. 265. — ^ß) Vergl. oben S. 63. — «^ Vergl. oben S. 63. — ^s) Vergl.
Anh. IV: uff unserm stolle. — ^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. III
Bl. 107: am Sonnabend Matthäi. Vergl. Kaps.VBl. 107. — «^) Ebenda Kaps. V
Bl. 107. Vergl. Bl. 23b. — '') Vergl. oben S. 91.
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- 95 -^
sames Mittel zur Bewältigung des die Gruben bedrängenden
Wassers wurde die Anlage eines tieferen Stollens empfohlen, wozu
die Fürsten Ende 1481 ihre Genehmigung erteilten.^^ £5 scheint
sich auch bald eine Gewerkschaft gebildet zu haben, welche den
neuen Stollen vom Tal der Mulde bei Niederschlema aus nach dem
Schneeberge zu trieb. ^^ Es ist dies die größte Stollenanlage des
Schneeberges, der Markus-Semmler-Stollen. Dieses weitschauende
Unternehmen konnte natürlich erst nach Jahren dem Schneeberge
selbst von Nutzen sein* Um der gegenwärtigen Wasserbedrängnis
zu begegnen, traten darum die Fürsten mit dem Meister Peter
von Danzig wegen Anlegung einer Kunst im Fürstenstollen in
Unterhandlung und schlössen mit ihm einen Vertrag ab. Über
'diese Kunst und ihr Schicksal ist weiter unten ausführlich die
Rede. Der neue Stollen scheint aber nicht in der von den Schnee-
bergern gewünschten Schnelligkeit vorwärts gegangen zu sein;
denn in einer Aufzeichnung vom Jahre 1483 über verschiedene
Punkte des Schneeberges heißt es: „Um des tiefsten Stollen halben
meinen die fündigen Zechen, daß er von stund an dem Schnee-
berge zu gute getrieben würde, und wo sie den nicht treiben
wollten, erböten sich die fündigen Zechen, von stund an solchen
vorzunehmen und zu treiben; so aber solcher Stollen nicht ge-
trieben werde, steht des Berges Verderben darauf, daß die Ge-
werken den Berg ihrer Kunst halben nicht in die Länge erhalten
können. "^^ Sonst ist uns über die Geschichte dieses Stollens in
unserer Zeitperiode fast gar nichts bekannt; in den Schneeberg
scheint er bis zum Jahre 1500 nicht vorgedrungen zu sein.^^
«*) Vergl. oben S. 23. — »») Jacobi a. a. O. S. 9. - «*) H.St. A. Dresd. Loc. 4507,
Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 1484 — 1676, Bl. 4. Das Jahr ergibt
sich aus einer anderen auf demselben Blatte befindl. Notiz, daß Herr Heinrich
den Gewerken habe wissen lassen, daß ihm das Zehntamt übertragen worden
sei. Vergl. oben S. 26 Anm. 38. — «^) Sicher noch nicht am Ende des Jahres 1493.
„So aber der Berg jetzt so hoch und fest, als noch nie gewesen, mit Wasser
benötigt, dadurch und auch angezeigte Ursachen haben viel Leut zu bauen ab-
gelassen. Derhalben zu besorgen steht, daß der Berg in einen merklichen
Abfall kommen möchte Darum wären wir wohl geneigt, auf daß der
gemeine Mann nicht so gar in Verzagtheit kommen und der Berg dadurch also
dürfte niedergelegt werden, die Hüttenkost zu rechnen und abzuziehen, bis so-
lange der Stollen hereinkäme." Schreiben des Herzogs Georg an seinen Vater
Albrecht vom 2. Dezember 1493. H.St. A. Dresd. Loc. 4507, Schneeberger Berg-
privilegia 1481—1538, Bl. 6. — Die Ordnung vom 25. März 1500 bezieht sich
in ihrem Nachlaß bezüglich des Stollenneuntels aber bereits auf den „tieffen*
Stollen. Ermisch, Anh. VIII § 40.
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— 96 —
Mit dem Haspel konnte man das Grubenwasser nur aus
geringer Tiefe bewältigen. Wohl konnte man mehrere Haspel
aufstellen, doch war die Zahl derselben durch die Weite der
Schächte beschränkt. Künste wurden bei einer gewissen Tiefe
unentbehrlich. Nur mit Mühe konnten die Künste das Wasser
100 Lachter halten.^^ Aber schon in den 80er Jahren sind ver-
schiedene Gruben 100 Lachter unter den Fürstenstollen gekommen.
Wo man weiter in die Tiefe baute, stellte man Haspel auf, um
das Wasser aus dem Tiefsten bis zu der Höhe zu befördern, bis
wohin die Tragweite der Kunst reichte.^^
Die Künste waren teils Heinzenkünste, die das Wasser ver-
mittels eines Röhrenwerkes, in welchem ein eisernes Seil mit
Taschen lief, teils Bulgenkünste, welche das Wasser in Bulgen
(ledernen Säcken) zu tage förderten.»® Nach Meltzer wurde der-
jenige, der das Wasser mit einem Heinzen 35 Lachter halten konnte,
bereits für einen Meister gehalten; mit den Bulgenkünsten habe
man aber das Wasser in die 80 — 90 Lachter gehalten.»^ Als be-
wegende Kraft wandte man außer der Menschen- und der Pferde-
kraft auch die Wasserkraft an. Das Wasser, das die fündigen
Zechen auf dem Schneeberge mit dem stallen von der schorl
teychin unnd tennen erbaut,^^ dürfte mit dem von Meltzer ge-
nannten Wasserstollen identisch sein. „Sein Mundloch ist unter
der Morgensterner Hall zu sehen, sein Ort aber durch das Hohe
Gebirge bis in den Filzbach getrieben, da er 28 Lachter seiger
einbringet .... Dieser Wasserstollen ist sehr bequem, sintemal
man auf demselben die Wasser von gedachtem Filzbach auf
die Künste bringen und, wenn die andern beiden Haupt-, als
der Fürsten- und tiefe Semmlerstollen die Wasser in den Fluten
nicht ertragen können, solche auf dem Wasserstollen halten und
ausführen kann.**^
Unsere ganze Periode ist ein Kampf der Bergwerksunter-
nehmungen mit dem Wasser. Meister, welche sich auf die An-
»«) Vergl. weiter unten. — ") H.StA. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck
auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 1. Wir erfahren, daß man in einer
Grube 140 Lachter tief gekommen sei, 40 Lachter habe man kein Erz getroffen;
man halte das Wasser mit 7 Haspeln. — *®) H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Schnee-
bergische Bergprivilegia etc. 1481—1538, Bl. 1. Es ist von wassernötigen Zechen
die Rede, die mit kunsten, heinzen und schwerer haltung der wasserknecht
müssen irbauet werden. Aus den 80er oder 90er Jahren. — Vergl. Meltzer
a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 188. — »») Vergl. vor. Anm. — *«) Vergl. oben S. 91
Anm. 10. — *') Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 98.
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— 97 —
legung von wirksamen Kunstgezeugen verstanden, waren sehr
gesucht und wurden gut bezahlt.
Von weitaus größter Bedeutung für den gesamten Schnee-
berger Silberbergbau waren in unserer Periode, wenigstens bis
in die Mitte des neunten Jahrzehnts, die in dem Stadtberge be-
findlichen Gruben St. Georg, Alte und Neue Fundgrube, Hoffnung,
Oberschar etc. Der sie gegen 1476 erreichende Fürstenstollen
brachte ihnen ca. 70 m Wasserlosung, 12 Lachter mehr als der
Fundgrtibnerstollen.^2 Gleichzeitig war man darauf bedacht, für
eine leistungsfähige Kunst zu sorgen. In demselben Jahre (1476)
wird Georg Streubel als Obmann, die Künste zu setzen, ge-
nannt.*^ Zwei Jahre später ist er wiederum mit einer Kunst im
Auftrage der Fürsten beschäftigt; vielleicht handelte es sich nur
um eine Verbesserung der alten. In einem Schreiben vom 6. De-
zember 1478 klagt der Hauptmann Starschedel den Fürsten, daß
die Künste Streubels langsam von statten gehen;** ebenso fordert
ein undatierter Bericht eines Ungenannten der kunste Streubels
halben, das ewer gnaden ernstlich mit im reden, das mer vleiss
geschee, domit die kunste gefordert wurden. Er kan aber den
vortzug wol erleiden, dann er ist alle tage mit seinem nutz.^^
Danach erhielt Streubel eine Vergütung, die nach der auf die
Kunst verwendeten Zeit bemessen wurde, eine Art der Bezahlung,
die, wie in dem Bericht angedeutet, zur Verschleppung der Arbeit
verleitete. Erst am Ende des Jahres 1479 wurde die Kunst
vollendet; am 14. Dezember berichten Hauptmann Starschedel
und Zehntner Römer über Streubels Gesuch um Besichtigung
seiner Kunst durch Amtleute und Geschworne des Schneeberges,
sowie durch andere bergverständige Leute, welche die Landes-
herren nach dem Schneeberge entsenden möchten.*« In einem
besonderen Bericht von demselben Tage zeigt Römer ebenfalls
die Vollendung des Werkes den Landesherren an und bemerkt,
daß die Kunst den Bergverständigen und ihm selbst gar wohl
gefalle.*'' Über die endliche Probe und das Urteil der von den
Fürsten entsandten Bergverständigen ist uns nichts bekannt.
Mochte die Kunst auch für den Augenblick das Wasser bewäl-
tigen, so kehrten die Klagen über die Wassernot doch bald wieder;
") VergL oben S. 93 u. S. 63 Anm. 265. — *«) H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 75. — **) Ebenda Bl. 130. — «) Ebenda Bl. 141. Vergl.
Bl. 143. — *«) Ebenda Bl. 50b. — ^^) Ebenda Kaps. VII Bl. 33.
7
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- 98 —
man glaubte nicht, des Wassers mit Hilfe von Künsten von dem
Fürstenstollen aus Herr zu werden, sondern hielt die Anlegung
eines tieferen Stollens mit neuen Künsten für unumgänglich not-
wendig.^^ Die Fürsten gaben zwar am 9. Dezember 1481 die
nachgesuchte Genehmigung zum Bau eines tieferen Stollens ; doch
handelte es sich bei einem solchen Unternehmen um einen
Bau, der eine Reihe von Jahren in Anspruch nehmen mußte.
Deshalb wandten sich die Landesherren im Jahre 1482 an den
in Danzig wohnenden Meister Peter von Feltisheim, welcher in
Ungarn, der Heimat der Bulgenkünste, bei verschiedenen Berg-
werken große Erfolge erzielt haben sollte. Aus dem Bericht des
Niklas Staude wissen wir, daß er in Ukusch bei Krakau, einem
ehemals durch seinen Bergbau berühmten Orte, Wasserkünste
angelegt hatte; allerdings urteilt unser Gewährsmann recht ab-
fällig über diese Kunst, die er selbst gesehen haben will. „Es
war ein Seil mit Bulgen gemacht, kostete fürwahr 800 fl ; es taugte
aber nicht für 1 ^ und nur soviel als das alte Eisen wert war.^^
Doch dürfte dieses von einem Konkurrenten ^^ gefällte Urteil wohl
etwas zu schroff sein. Nach längeren Verhandlungen kam man
zu einem vorläufigen Kontrakt; am 21. Oktober 1482 erteilten die
Landesherren dem Peter einen Geleitsbrief. ^^ Nach der Ankunft
auf dem Schneeberge und nach der Besichtigung der bisherigen
Wasserkünste verhandeln am 13. und 14. Dezember der Haupt-
mann Starschedel und der Zehntner Römer im Namen der Fürsten
mit dem Meister über den Preis für die zu errichtende Kunst.
Nachdem man vergeblich versucht hatte, dem Meister von seiner
Forderung von 4000 fl etwas abzuhandeln, wurde am 21. De-
zember 1482 durch die genannten Beamten in Gegenwart mehrerer
Sachverständiger auf Befehl der Landesherren und mit Geneh-
migung der fündigen Zechen auf dem Schneeberge der endgültige
Vertrag mit Peter von Danzig abgeschlossen und von Johann
*^ Vergl. oben S. 23. — *») Meltzer a. a. O. Ausgabe von 1716 S. 57. —
^^) Niki. Staude fertigte selbst Künste an; so auf dem Hohen Forst, um das
ersoffne Bergwerk zu trocknen. Nach seiner Angabe hielt ein Knecht das Wasser
in den Tiefsten 12 Lachter, während das Tagwasser von 12 Pferden 30 Lachter ge-
halten wurde. Er gibt an, von dem 14 Lachter trocknenden Stollen noch 70 Lachter
tief gekommen zu sein. Albinus, Meißn. Bergehr. S. 25. — In Geising wollte er
1481 einen ersoffenen Radeschacht bewältigen und 50 Lachter tiefer sinken.
H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung über berwerck, Bl. 122. — ") Die
Geschichte der Kunst des Meisters Peter wird sehr ausführlich von Ermisch dar-
gestellt, dem ich hier folge. Ermisch, Arch. f. sächs. Gesch. N. F. Bd. 5 S. 169 ff.
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-~ 99
Biotzenburg und Dietrich Wiko von Lübeck^^ als des Meisters Mit-
verwandten mitunterschrieben. Danach übernahm Peter die Ver-
pflichtung, eine Wasserkunst herzustellen, welche dreimal soviel
Wasser aus dem Streichsumpf heben und den Berg 30 Lachter
tiefer trocknen sollte als die alte Kunst; die Kosten für die An-
legung der Kunst mußte er selbst tragen, ausgeschlossen, den
Schacht zu cleyden ader donen. Die Gewerken sollten eiserne
Seile nach seiner Anweisung schicken; im Notfalle würde das
eiserne Seil der alten Kunst ausreichen, doch sollten es die Ge-
werken, falls es zu kurz sei, nach seiner Vorschrift länger machen
lassen. Als Bedienung der Kunst sollten während einer Schicht
zwei Knechte, ein „Streicher" und ein „Stürzer" genügen. Von
dem Preise von 4000 fl, welche der Meister für seine Kunst er-
halten sollte^ konnte er 1000 fl jederzeit, sobald er wollte, von
den Fürsten fordern, den Rest sollte er 2 bis 3 Monate nach der
Vollendung des Werkes erhalten, wenn es den vertragsmäßigen
Bedingungen entspräche. Meister Peter hatte sich aber jedenfalls
die Sache zu leicht vorgestellt und sein Können überschätzt.
Die Probe, die am 15. Dezember 1483 von dem Bergmeister, den
Berggeschwornen und dem Hauptmann abgenommen wurde, war
durchaus nicht befriedigend. Peter gab zu, daß an den Bulgen
noch einige Fehler seien; er wollte sie bis zum 22. Dezember
beseitigen. Aber auch in einer zweiten Probe am 24. Dezember
vor dem Bergmeister von Freiberg und anderen Bergverständigen
von dort, Geyer und Ehrenfriedersdorf ergab sich kein besseres
Resultat; es wurde festgestellt, daß die neue Kunst nicht einmal
die Leistungsfähigkeit der alten erreichte und auch nicht die
kontraktmäßige Tiefe trocknete. Peter erklärte jedoch, daß er
dennoch hoffe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Ge-
werken wurden ungeduldig, und endlich erklärte Peter die Kunst
für fertig- Auf Befehl der Landesherren sollte die Kunst von
Vertrauensmännern des Peter als auch der Gewerken untersucht
werden; bis zum 21. März sollte die Sache erledigt sein. Diese
Probe ergab zwar ein besseres Resultat als die vorhergehenden;
die vertragsmäßigen Bedingungen waren aber keineswegs erfüllt.
Peter wurde flüchtig und wandte sich nach Danzig. Aus einem
späteren in Danzig wegen dieser Sache spielenden Prozesse er-
^^) Dietrich Wiko und seine Gesellschaft bauten die „Halde* aus. Vergl.
Anh. XV.
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— 100 —
fahren wir Näheres über die Leistung der Kunst. Danach ergab
die erwähnte Probe, daß die alte Kunst innerhalb einer Stunde 16,
die neue 150 Balgen, und bei einer zweiten Abnahme jene 20,
diese 163 Balgen gehoben habe; doch bestanden die Balgen Peters
nur aus einer Ochsenhaut, während die der alten Kunst aus drei
Ochsenhäuten zusammengesetzt waren, sodaß Peters Kunst nur
IV2 mal soviel Wasser hob als jene; auch wurde geklagt, daß
sie nicht gleichmäßig ginge. Das Versprechen, das Wasser
30 Lachter tiefer zu heben, hatte Peter auch nicht erfüllt. Dagegen
hob Peter hervor, daß seine Balgen praktischer wären und daß
er seine Kunst so eingerichtet hätte, daß sie von selbst schöpfe
und stürze und keine Bedienungsmannschaft nötig sei, daß er
also in diesem Punkte mehr, als wozu er verpflichtet gewesen,
geleistet habe. Die Fürsten forderten die von ihnen gezahlte
erste Rate von 1000 fl, sowie 300 fl, die Peter von den Gewerken
erhalten habe, zurück. Die Danziger Richter und Schöffen ver-
urteilten Meister Peter zur Rückzahlung der 1000 fl; wegen der
300 fl wurde der weitere Rechtsweg offen gelassen. Peter schalt
das Urteil, doch wissen wir nichts über den weiteren Verlauf der
Angelegenheit.
So war es Peter von Danzig nur möglich gewesen, seine
Kunst gegenüber der Streubelschen Kunst hinsichtlich der ge-
hobenen Wassermengen leistungsfähiger zu gestalten, nicht aber
das Wasser aus einer größeren Tiefe zu heben. 100 Lachter
scheinen die äußerste Grenze gewesen zu sein, bis zu welcher
es die damalige Technik verstand, das Wasser mittelst Künste
zu halten.
Die Wasserhaltung war jedoch auch für weniger tiefe Gruben,
als es Alte Fundgrube, Neue Fundgrube, St. Georg etc. waren,
eine so kostspielige, daß sich einem Erfinder, dem es gelang,
irgend eine, größere Wirtschaftlichkeit versprechende Kunst zu
konstruieren, die Aussicht auf reichen Gewinn bot. In der Tat
scheinen sich mit der Lösung des Problems eine Reihe von
Personen beschäftigt zu haben.
Am 2. Okt. 1477 richtete Paulus Eck^^ ein Schreiben an die
Fürsten, in dem er sich zur Anlegung einer Kunst nach einer
^^ Jedenfalls identisch mit dem Paul Eck von Sulzbach, dem im Jahre 1473
ein Schneeberger Grubenfeld verliehen wurde. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Ver-
schreibung über berwerck, Bl. 15.
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— 101 —
ganz neuen Konstruktion erbot: und ist mein furnemen,
wasser und pergk kreftiglich zu heben und außzufuren mit leichter
mue, on pulgen und an rorwerk, und solche wunderliche mittel
anzcurichten ewren gnaden bergkwercken zu gut, die vielleicht
vormals wenig gesehen sein, das dann mir als einem langher-
körnenden geomiter und astronomo erhoffend muglicher dan einem
gemeynem leyen zu erfinden ist Got sey der gemeine und mir
hilf lieh. So ich mit meiner kunst uf den pergk kam, wil ich sie
mit der hilf gottes in zwaien tagen tetzen und gangkhaft machen
und sol so gesatzt werden, das sie in etlicher gewonlicher hornstat
raums genug hat, ir grost rad ein eilen hoch, und ob ein pergk-
werk so wassernotig wird, wolt ich vir ketten richten neben-
einander in einen Schacht, die alle wasser trugen und nach ge-
legnem last ringklich erhebn,^^ Von der Leistungsfähigkeit seiner
Erfindung war Eck, wie alle Erfinder, fest überzeugt. Er erbot
sich, ein ganzes Jahr lang nach der Aufstellung auf dem Berge
zu bleiben, und verlangte von allen Zechen, wo seine Kunst an-
gewendet werden würde, einen Freikux, da seine Kunst so einfach
sei, daß sie leicht nachgeahmt werden könnte.^^ Zur Erprobung
wurde die Kunst in dem Schacht „Unser Frauen zu der Engels-
burg", welcher 62 — 63 Lachter tief war, aufgestellt. In einem
Schreiben vom 15. Mai 1478 berichtet aber der Hauptmann Star-
schedel an die Fürsten, Eck werde mit seiner Kunst wenig Kuxe
verdienen; er gebe aber vor, er wolle die kunst mit pf erden zcu
ererbeyten adir mit wassers hulffe zcu gebruchen richten und
auch, das sie mehir wasser, wen sie itzundt thut, tragen. Der
Hauptmann knüpft hieran die Bemerkung, wenn das also geschähe
und Kunst auf Kunst gesetzt würde, so möchte es Wassers Not
leichtern; er urteile das aber nur für seine Person; aus der Kunst
selbst würden die Fürsten erfahren, ob das Werk den Meister
loben oder schelten werde. ^®
Um dieselbe Zeit beabsichtigte auch ein gewisser Ulrich
Huebir etliche Künste, „die zur Treugung der Bergwerke in un-
sern (der Fürsten) Landen merklich dienen", anzulegen. Die
Landesherren erteilten ihm am 6. Jan. 1478 freies Geleit und
Zollfreiheit und für den Fall, daß er sich mit den Gewerken des
Lohnes wegen nicht einigen könne oder daß ihnen die ganze
") H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.I Bl. 34. — ") Ebenda Loc, 4491,
Verschr. über berwerck, Bl. 90. — *«) Ebenda W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 119.
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— 102 —
Anlage überhaupt nicht gefallen solle, das Recht, sein Gezeug
wieder aufzuheben und fortzuführen.^^
Im Jahre 1484 erhielt Blasius Dalmaticus von Ragusa die
Erlaubnis, in Schneeberg, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Freiberg und
überhaupt in einem Umkreise von 15 Meilen um Schneeberg
Künste auf seine Kosten anzulegen; als Entschädigung durfte er
vier Freikuxe beanspruchen, gewiß gegenüber der von Eck ge-
forderten Bezahlung mit einem Freikux ein Zeichen für die in-
zwischen größer gewordene Wasserbedrängnis.^^
Ein wesentlicher technischer Fortschritt hinsichtlich der Er-
sparnis von Arbeitskräften scheint mit der Kunst gemacht worden
zu sein, für welche die Fürsten am 21. April 1500 und 16. Juni 1502
an Lorenz Werder und Genossen Privilegien erteilten. Es wird
uns gesagt, daß durch dieser kunst ersten muster bewiesen worden
sei, daß domit geringer und leichter werde etlicher unkost der
gruben und sunderlich, das ein knecht an eynem haspel, daran
solch kunst geübt wird, sovil thun mag, als man bisher mit
zweien gethan hadt; an welchen keipeln man auch pferde zu
halten beswerung und verdrieß hette, das man durch solche kunst
solche keipel anrichten mochte, das man zur schickt mit zweien
knechten so vil ausrichtet, als man bisher mit vier pf erden hat
thun können. Als Preis wird festgesetzt, daß man den Erbauern
in den zcechen, do dieselbige kunst an haspellnn gebraucht wirdt,
eynen kukuß frey ledigk und an enigeltnus bawen sol, und wu
die an keipeln genutzt wirdt, sali man ynen zwen kukuß geben
und frey verbawen; doch können die Erbauer auch den Geldwert
der ihnen gebührenden Bergteile fordern. Bedingung war aber,
daß die Kunst binnen Jahresfrist fertig gestellt wurde, eine Be-
stimmung, die jedenfalls in Erfahrungen, die man mit verschie-
denen Erfindern gemacht hatte, begründet war.^^
Aus den angeführten Beispielen geht hervor, daß technische
Fortschritte in den Künsten wohl bezüglich der Arbeitsleistung
und der Ersparnis von Arbeitskräften gemacht wurden, daß aber
hinsichtlich der Tiefentrocknung durch Künste 100 Lachter die
höchste Leistung der damaligen Technik dargestellt zu haben
scheint. Mochte auch mancher Erfinder träumen, durch seine
Kunst den Erbfeind des Bergbaues, das Wasser, in noch größerer
") H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. I B1.36. Vergl. ebenda Loc.4491,
Verschreibung über berwerck, 81. 92. — ^^ Ebenda, Verschreibung über ber-
werck, Bl. 119, — ^«) Schmid, Dipl. Beitr.I S. 167 (Beilage XVI).
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— 103 —
Tiefe bewältigen und dadurch den Schneeberger Bergbau zu
neuer Blüte zu bringen, große praktische Erfolge wurden in dieser
Beziehung nicht erzielt.
Wenn ich im vorstehenden etwas ausführlich gewesen bin,
so hat das darin seinen Grund, daß ich mich verpflichtet glaubte,
keine urkundliche Bemerkung zu übergehen, die dem Fachmann
einen Schluß auf die besondere Art der einzelnen Künste ge-
statten könnte.
Die leistungsfähigsten Maschinen zur Hebung des Wassers
wurden auch durch das Wasser getrieben. Daneben spielten die
durch Pferde- und Menschenkraft getriebenen Göpel eine große
Rolle; auch der Handhaspel behielt eine große Bedeutung, da er
in den weniger tiefen Gruben wohl das ausschließliche Fördermittel
bildete, in den tiefen Betrieben aber dazu diente, das Wasser aus
dem Tiefsten bis in das Machtbereich der Künste zu heben. Die
Erzförderung geschah wohl ausschließlich durch Göpel und Haspel.
Meltzer schreibt, daß der Schneeberg vor alters den Preis gehabt
habe, daß auf keiner Bergstadt mehr Göpel als dort gestanden
seien; für das Ende des 15. Jahrhunderts berichtet er von 39.^®
Die Eigenart der bergmännischen Arbeit bringt es mit sich,
daß die verschiedenen Tätigkeiten von einer Person nur vor-
genommen werden können, solange Tagebau stattfindet; schon
bei geringer Tiefe muß auch im kleinsten Betriebe eine Arbeits-
teilung eintreten, daß die mancherlei Arbeiten über und unter
Tage, die Gewinnung und Förderung der Grubenprodukte, die
Beseitigung der Grubenwässer usw. sich gleichzeitig auf mehrere
Personen verteilen. Die Mindestzahl der bei einem Grubenbau
beschäftigten Personen scheint auf dem Schneeberge aus drei
Häuern, einem Lehrhäuer und einem Wasserknecht, d. h. einem
mit der Wasserhaltung beschäftigten Arbeiter, bestanden zu haben.
Gelegentlich der Lohndifferenzen zwischen Unternehmern und
Arbeitern im Jahre 1478 erfahren wir, daß der bawman yede
Woche mynsten dreyen guten hawern und einem lerhawer
und einem knechte lohnen mußte.®^ Solche Gruben waren aber
erst kurze Zeit im Betriebe ^^ ^nd konnten auch, da ein Mann zur
Wasserhaltung genügte, noch keine größere Tiefe erreicht haben.
«0 Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 102. — «^) H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. V Bl. 32b. Vergl. ebenda Kaps. I Bl. 83. — «'O Die „Bauleute«
führen an, daß infolge verschiedener Mißstände die Zeit der Münzfreiung (die
regelmäßig auf 6 Jahre gegeben wurde) mit unnutz verstreiche. Vergl. vor. Anm.
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— 104 —
Die Arbeitszeit zerfiel in Schichten. In Freiberg bricht sich
seit der Mitte des 15. Jahrhunderts die achtstündige Schicht Bahn;*^^
in Annaberg wird sie Ende des 15. Jahrhunderts von amtswegen
eingeführt.®^ Weder die Ordnungen noch das übrige . mir vor-
liegende Material enthalten eine Angabe über die Zahl der auf
dem Schneeberge üblichen Schichten. Wir können die acht-
stündige Schicht wohl auch für den Schneeberg annehmen.
Ein ununterbrochener Betrieb fand nicht auf allen Gruben
statt. Auf den „Feldgebäuden" war die Nachtarbeit wegen der
mangelnden Aufsicht verboten.®^ Für die Betriebe, welche mit
der Mindestzahl von fünf Personen arbeiteten, möchte man sogar
annehmen, daß täglich nur eine Schicht gearbeitet wurde. Wenn
das auch nicht im Interesse der Regalherren lag, so waren sie
doch wegen des andauernden Arbeitermangels®® gezwungen, es
zu dulden.®^ Schwierigkeiten bereitete es, die Gedingearbeiter
zur Einhaltung ihrer vollen Arbeitszeit zu bringen. Duncket
auch den arbeyter, das er ein obirgk gut gedinge hat, so wartet
er der schult nicht und had mehir gedinge und andere arbeyt
darbey und dadurch man nicht gemercken muge, das er solch
gros gelt erübrigt hethe an solchem gedinge, ^^ Diese Klage der
„Bauleute", daß die Gedingearbeiter die Höhe ihres Verdienstes
zu verheimlichen suchten, indem sie nicht die volle Zeit an dem
Gedinge arbeiteten, wird noch weiter illustriert in dem Gutachten,
das Freiberger, Geyerer, Ehrenfriedersdorfer und Geisinger Berg-
verständige zu gleicher Zeit über den Schneeberg abgaben; es
läßt sich über die herrschende Unordnung folgendermaßen aus:
So es baßher offte nicht drey oder vier stund im tag auff den
umbliegenden (seil, um die „Fundgrube") zcechen gearbett wirdt
und tzu ymandes und ein teyl tzu mittag anfaren.und um vesper-
«7 Ermisch, Bergr. Einl. S. 99. — «*) Entwurf einer Bergordn. v. 1499/1500.
Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 61. — ^) Ordnung vom 9. Januar 1492. Ermisch,
Bergr. Anh. VI § 21. — ®^ Vergl. 4. Kap. Anm, 1. — ®^) In Annaberg gab es
Zechen, in denen nur eine Schicht, die frweschicht» das ist des morgens umb
vier bis auff zcwelff, gearbeitet wurde. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 61. Vielleicht
war jede Grube überhaupt nur zu einer Schicht täglichen Betriebes verpflichtet.
Die Grube galt als liegen geblieben, wenn die Arbeit drey anfarnde schickt
noch enander ruhte. Vergl. oben S. 118 Anm. 271 (Bergurtel Nr. 5). In Anna-
berg würde die anfahrende Schicht die frweschicht gewesen sein. Freiberger Berg-
recht B (§17) spricht von drei aufeinanderfolgenden Tagesschichten. — ^ Vergl.
vorige S. Anm. 61.
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— 105 —
zceitt dergleichen wider aaßfaren, das ein grosser schade und
versewmen ist^^
Wie wir gesehen haben, scheint eine Grube wenigstens mit
fünf Arbeitern betrieben worden zu sein. Diese Zahl wurde in
den reichen Zechen wie St. Georg, Fundgrube, Alte Fundgrube usw.
wohl erheblich überschritten, da man hier die Erze im Jahre 1482
bereits in einer Tiefe von 100 Lachtem unter dem FtirstenstoUen
abbaute;^® allem Anschein nach hatte aber der Schneeberg nur
wenig Ausbeutzechen; auch mit Hinzurechnung des Hilfspersonals
zur Herstellung der nötigen Werkzeuge und Anlagen dürften mehr
wie 6 — 8 Mann im Durchschnitt nicht auf die Grube gekommen
sein.^i Nehmen wir rund 150 im Betriebe befindliche Gruben
an,72 SQ würde das eine Anzahl von 900 — 1200 Bergarbeitern für
den Schneeberg ergeben.
Die Erzgewinnung erfolgte ausschließlich durch Eisen- und
Schlägelarbeit. Aber diese einfachen Handwerkszeuge waren noch
unvollkommen. Was der Annaberger Bergmeister Lommer von sol-
chen in alten Annaberger Gruben aufgefundenen, aus der Mitte des
16. Jahrhunderts stammenden Werkzeugen sagt, muß auch für unsere
Schneeberger Zeit gelten. Er schreibt von solchem alten Gezähe:
Fäustel und Eisen waren von so großer Höhe, Schwäche und
sonst unschicklicher Proportion, daß ihr Gebrauch bei der Arbeit
ein unnötiges Verschwenden der Zeit und ein unschickliches Ent-
kräften der Arbeit zur Folge hatte. ^^
Ein wichtiges Hilfsmittel des mittelalterlichen Erzbergbaues
war das Feuersetzen, d. h. die Lockerung des Gesteins zum Zwecke
der leichteren Bearbeitung. In ausgedehntem Maße kam es im
Rammeisberge zur Anwendung. ^^ Auch die beiden Freiberger
Bergrechte erwähnen das Feuersetzen, allein, wie Neuburg her-
vorhebt, in einer Weise, aus welcher hervorgeht, daß es nur aus-
nahmsweise angewendet wurde. Die Schneeberger Ordnungen
erwähnen es gar nicht; auch das in den Urkunden einmal er-
wähnte setzholtz bezw. burnholtz'^^ dürfte kaum mit dem Feuer-
««) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V Bl. 64. — '") Vergl. oben
S. 93. — '*) In Joachimsthal kamen im Jahre 1525 auf 125 Ausbeutzechen und
471 Zubußzechen 2682, d. i. im Durchschnitt auf die Zeche 4—5 Arbeiter.
Schmoller urteilt, daß in den ergiebigsten Zechen nicht mehr als 16—32 Häuer
beschäftigt worden sein dürften. Schmoller a. a. O. S. 975. — ") Vergl. Anh. XIII
u. XVI — '«) Lommer a. a. O. S. 21. — '*) Neuburg a. a. O. S. 207 ff. — '^) Vergl.
oben S. 81 Anm. 88.
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— 106 —
setzen in Verbindung zu bringen sein. Jedenfalls stand die durch
dasselbe bewirkte Lockerung der Erze und die dadurch eintretende
Erleichterung der Häuerarbeit in keinem Verhältnis zu den damit
verbundenen Nachteilen, insbesondere zu der allgemeinen Betriebs-
verhinderung, die in den durch Stollen und vielfache Durchschläge
verbundenen Gruben durch die Rauchentwicklung eintreten mußte.
Vielleicht eignete sich auch die Struktur des Gesteins nicht dazu.
Bei der Kleinheit der Grubenfelder und der damaligen mangel-
haften Vermessungstechnik war es leicht möglich, daß die Grenzen
der Grubenfelder überschritten wurden. Abbruche in fremden
Feldern mögen häufig absichtlich geschehen sein; vielfach ist es
wohl der Markscheidekunst nicht möglich gewesen, die unter-
irdischen Grubengrenzen festzustellen, solange keine Durchschläge
erfolgt waren. Als man in Annaberg gegen Ende des 18. Jahr-
hunderts alte, im 15. u. 16. Jahrhundert getriebene Stollen wiederum
zu bewältigen und neu herzustellen versuchte, fand man, daß es
den Alten in einer Länge von 50 — 100 Lachtern Entfernung nicht
möglich gewesen war, die aus verschiedenen Punkten und Gruben
getriebenen Gegenörter in einer reinen Sohle zusammenzubringen;
es fanden sich Gesprenge von einigen Lachtern Höhe.^^ Auch
der Schneeberger Fürstenstollen, dessen Bau die Fürsten von
erprobten Bergverständigen beaufsichtigen ließen, zeigt ein Ge-
sprenge von sechs Lachtern." Als ein „rares Meisterstück" der
Bergbaukunst wurde ein Richtschacht viel bewundert, der in einer
„so schönen Seigergeraden" in den Marx-Semmler-Stollen führte,
daß man den blauen Himmel sehen konnte. ^^
Ist es auch nur wenig, was wir über Technik und Betrieb
des Schneeberger Bergbaues unserer Periode erfahren, so hoffe
ich doch, daß sich in dem Wenigen hier und da etwas findet,
was sich unter den Händen eines erfahrenen Fachmannes als ein
brauchbarer Baustein zu einer Geschichte der Bergbautechnik im
Mittelalter erweist.
C. Die Ausbeute.
Das urkundliche Material, welches mir über den Ertrag des
Schneeberger Bergbaues in unserer Periode vorliegt, ist äußerst
gering. Rechnungen über den Zehnten und den Silberkauf sind
'«) Lommer a. a. O.S. 18. — ^0 Meltzer a. a. O. S. 96, Ausg. v. 1684. —
'«) Ebenda S. 92.
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— 107 —
nur aus den Jahren 1485 — 89 vorhanden. Sonst beschränkt sich
das urkundliche Material auf eine Quittung des Zehntners Martin
Römer vom Jahre 1478 über den Ertrag des Zehnten, des Schlag-
schatzes und der fürstlichen Bergteile, auf gelegentliche Bemer-
kungen in den Schreiben der Bergbeamten an die Fürsten über
ungewöhnliche Erzfunde, auf Nachrichten über die Gewinnaus-
teilung von drei der bekanntesten und ergiebigsten Betriebe
während einer zusammenhängenden Reihe von Jahren (von 1476
bezw. 77 an), sowie auf eine bergamtliche Taxe sämtlicher Schnee-
berger Gruben aus dem Jahre 1477.
Schon dem Chronisten Meltzer fehlten für unsere Zeit amt-
liche Rechnungen und Mitteilungen, die sichere Angaben über
das Silberausbringen möglich machten. Da seine Chronik aus
der Zeit vor dem großen Schneeberger Brande^ stammt, können
etwaige Nachrichten nicht erst durch diesen Brand zerstört worden
sein. Die auf dem Schneeberger Amt vorhandenen Rechnungen
müssen, wahrscheinlich durch Unachtsamkeit, bald verloren ge-
gangen sein. Petrus. Albin US würde etwa vorhandene Schriftstücke
in seiner Chronik von Schneeberg vom Jahre 1574 sicher benutzt
haben; dasselbe gilt von dem noch älteren, von Albin us benutzten
Annalenwerk des Bergschreibers Ambrosius Franz.^ Mag auch
der Annaberger Brand vom Jahre 1604 viele Schneeberger Berg-
urkunden mit vernichtet haben,^ Bergrechnungen dürften kaum
darunter gewesen sein.
Wenngleich das vorhandene Material zu gering ist, um die
Ausbeute des Schneeberges in den dreißig Jahren von 1470 — 1500
auch nur annähernd mit Sicherheit angeben zu können, so dürfte
es doch hinreichend sein, um die Angaben der älteren Schrift-
steller über den Ertrag einzelner Gruben sowohl als auch des
gesamten Bergbaues einer kritischen Untersuchung zu unterziehen
und eine ungefähre Schätzung des Silberausbringens vorzunehmen.
Alle jene ungeheuerlichen Angaben in der Literatur über das
Ausbringen des Schneeberger Silberbergbaues während unserer
Periode beruhen in letzter Linie auf einer angeblichen Berechnung
des Zehntners Matth. Zobelstein über den landesherrlichen Bezug
vom Zehnten während des Zeitraumes von 1471 — 1501. Darüber
Im Jahre 1719. Ermisch, Bergr. Einl. S. 52. — ») Vergl. Frey a. a. O.
S. 1 Anm. 1. — ^ Ösfeld, Histor. Beschreibung einiger merkwürdiger Städte im
Erzgebirge, IL S. 31.
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— 108 —
lagen sowohl Albinus^ als auch Meltzer Notizen nicht allein in
denen Annalien, sondern auch in vieler von Adel und anderer
BiirgerS'Leute Haußbücher^ vor, welche die Zehntabgabe in dem
gedachten Zeitraum auf 519900000 fl, teils sogar auf 5109900000
und 51009900000 fl bezifferten. Albinus hält die erste Angabe
von 519900000 fl als Zehntabgabe für richtig. Die gleiche Summe
nimmt er als Ertrag des Schlagschatzes an, und bezüglich der
übrigen Silberausbeute rechnete er den achtfachen Betrag vom
Zehnten und Schlagschatze = 8318400000 fl; der Zehnte, der
Schlagschatz und die übrige Ausbeute würden demnach die un-
geheure Summe von 9358200000 fl betragen haben. Albinus
beruft sich dabei auf eine Schrift, die er von dem hochgelahrten
D, Casp, Peucero und dieser zu Hoff bekommen habe.^ Schon
Meltzer steht diesen Angaben des Albinus kritisch gegenüber und
sucht zunächst nachzuweisen, daß man für die nach Abzug des
Zehnten und Schlagschatzes verbleibende Silbermenge nicht den
achtfachen Betrag des Schlagschatzes und Zehnten rechnen könne.
Aber auch nach dieser Korrektur erscheint, ihm der Betrag so
ungeheuerlich groß, daß er annimmt, die in vielfachen Notizen
überlieferte Angabe des Zehnten von 1471 — 1501 in Höhe von
5199 Tonnen Goldes (= 519900000 fl) sei durch Verdoppelung
der 9 entstanden, und der Zehnte sei im Original mit 519 Tonnen
(= 51 900000 fl) angegeben gewesen. Als Beweis führt er folgende
Stelle aus dem Opus Chronol. des Seth. Calvisius pag. 1124 an:
Venae metallicae a Schneebergensibus inventae ditissimae, quae
30 annorum spacio usque ad annum 1501 decimarum loco Eleciori
et domni Saxoniae persolverunt ultra quinquaginta milliones,
welche Angabe mit seiner Annahme übereinstimme. "^
Es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß den von Albinus und
Meltzer erwähnten Aufzeichnungen in den »Annalen und Hausr
büchern" eine Notiz des Matth. Zobelstein zugrunde gelegen hat.
Er war sicher auch imstande, eine solche Berechnung auszuführen;
denn er war einer der „Rechenherren" ^ und später in der Tat
Zehntbeamter auf dem Schneeberge.^ Die Originalnotiz ging aber
jedenfalls bald verloren; bei den Abschriften aber, die oft aus
zweiter oder dritter Hand gekommen sein mögen, schlichen sich un-
*) Albinus, Meißn. Bergehr. S. 31. — ^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 662.
— «) Ebenda S. 666. — ') Ebenda S. 669. — «) Vergl. oben S. 82. — «) Vergl.
oben S. 26.
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— 109 —
bewußt Fehler ein, die Zahl wurde wohl auch mitunter absichtlich
vergrößert, um den Silberreichtum des Schneeberges um so merk-
würdiger zu gestalten. Eine dieser verderbten Abschriften ist uns
erhalten geblieben; sie stammt der Handschrift nach aus der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Zehntsumme ist dreimal und
jedesmal verschieden angegeben. Die Abschrift lautet:^®
Am montag Dorothea 1471 ist der Schneebergk fundig worden,
ist Dorothea vergangen 51 jare geweßen , vonn anbeginn des
Schneebergks bis uff 1501 jar unf dem Schnebergk zum zehend
""funff hundert newn und newtzigk thonnen golts^^ 51099 thonnen
golts und eine thonnen golts gewesen für hundert taußend gülden.
Ein und funfftzig taußend mal taußend und newne und newtzig
mal hundert tausend centner Silber sindt gefallen vonn anbeginn
des Schnebergks zum zehnd biß uff 1501 jar. Matthes Zobel-
stein, die zeith zehndner.
Wie wir gesehen haben, nimmt Meltzer eine Zehntabgabe
von 51900000 fl an, und diese Summe erscheint ihm nicht zu
hoch. Die dadurch vorausgesetzte Silberproduktion sucht er durch
Angaben über die Ausbeute einzelner Gruben und über die Werte
verschiedener Kuxe zu beglaubigen, welche er dem schon öfter
erwähnten Bericht des Niki. Staude über den Zustand des Schnee-
bergs von 1477 — 1482 entnahm. Standes Nachrichten erschienen
ihm umso glaubhafter, als die Preise für die Kuxe in den hervor-
ragendsten Gruben gegenüber den Angaben des Albinus mäßige
zu nennen sind: in St. Georg 2000 fl (Albinus: 20000 fl), in den
umliegenden Zechen 200, 600 und 800 fl (Albinus: 2000, 6000
und 8000 fl), in der Alten Fundgrube 3000 fl, in der Neuen
Fundgrube 600—700 fl, in der Überschar 1150 fl, in der Münzer-
zeche 1200—1400 fl.^^ Auch mir erscheinen diese Angaben über
den Handelswert der genannten Kuxe durchaus der Wirklichkeit
entsprechend. Daß für einen Kux in der Münzerzeche über 1000 fl
bezahlt wurden, wird anderweit bestätigt; ^^ ein Preis von 3000 fl
für einen Kux in der Alten Fundgrube ist angesichts der im An-
hang XIV angegebenen, im Jahre 1477 verteilten Gewinne nicht
zu hoch. Von diesen im freien Handelsverkehr erzielten Preisen
entfernen sich nicht allzusehr die Werte in einer bergamtlichen
*^ H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei.
1484—1676. — ") Von * bis hierher durchstrichen. — *«) Meltzer a.a.O.
Ausg. V. 1716 S. 48. — Albinus, Meißn. Bergehr. S. 30. — *») Ermisch, U. B. II,
Bergurtel Nr. 127.
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— 110 —
Taxe der Schneeberger Gruben, die 2üm Zwecke der Umlage der
Bergkost, d. h. der Verwaltungskosten des Berges, auf die einzelnen
Zechen aufgestellt wurde, wonach ein Kux in St. Georg mit 1500 fl,
in der Alten Fundgrube mit 2400 fl, in der Neuen Fundgrube
ebenfalls mit 2400 fl und in der Überschar mit 800 fl bewertet
wurde. ^* :
Über die Ausbeute einzelner Gruben macht Meltzer nach
Standes Bericht folgende Angaben: In St. Georg wurden 1477
auf den Kux 2000 fl ausgeteilt bei einer Abgabe der zehnten
Mark an die Fürsten, der neunten Mark für Stollenrecht und der
sechsten Mark an die Fundgrübener, in der Neuen Fundgrube
eine Reihe von sieben Jahren hindurch 400 fl bei einer Abgabe
der zehnten Mark an die Fürsten, in der Hoffnung und Alten
Fundgrube 1478 bei einer Abgabe der zehnten Mark an die
Fürsten und der vierten Mark an die Fundgrübner 756 bezw.
über 900 fl.^^ Diese Zahlen entsprechen hinsichtUch der Alten
und Neuen Fundgrube so ziemlich der Wahrheit,i^ doch wird
verallgemeinert, was nur für das Jahr 1477 gilt. Die Austeilung
im St. Georg betrug aber 1477 nicht 2000, sondern 200 fl.i^
In das Reich der Fabel gehört sicherlich die Angabe von
Agricola, daß die vierteljährliche Austeilung im St. Georg einmal
Silberkuchen im Werte von 1100 fl rh. auf deii Kux betragen
habe.^^ Diese Zahl dürfte ihre Entstehung der Kombination der
Tatsache, daß im St. Georg einmal in ungemünztem Silber aus-
geteilt wurde, 1^ mit Standes Bericht über den Fund einer gewal-
tigen Erzstufe verdanken, die ein Lachter breit und zwei Lachter
hoch gewesen und 400 Zentner Silber gegeben haben soll.^^ Wie
^*) S. Anh. Xni. — ^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 48. — ^«) Vergl.
Anh. XIV. — '') Die Zahl 2000 dürfte in Staudes Bericht auf ein Versehen zu-
rückzuführen sein. Übrigens bezieht sich die genannte Austeilung nach Staude
auf V2 Kux. St. Georg war aber mit einem anderen Betriebe zusammengeschlagen
worden und hatte 256 Kuxe (vergl. Anh. XIII); unser Autor dürfte V256 ^^^ V2 Kux
bezeichnet haben. — *^) Agricola, De re metall. libri XII S, 63: ex Georgio
fodina Snebergiana fossores tarn multum argenti quarta anni parte eruerunt,
ut in singulas centeslmas vicesimas octavas partes (St. Georg hatte 256 Kuxe !
Vergl. vor. Anm.) distribuerentur panes argentei qui valerent mille et centum
aureos nummos Rhenanos. — Ahnlich Mathesius: 100 Mark Silber und 600 fl rh.
Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 360. — ^^) Vergl. oben S. 30 Anm. 58. —
**^) 400 Zentner = 80000 Mark. Nach Abzug des Zehnten, Stollenneunten und
der Abgabe an die Fundgrübner (zusammen Väl vergl. Anh. XV), sowie der.
Betriebskosten und ev. eines Reservefonds würde zur Verteilung etwa die Hälfte
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— 111 —
bei der Angabe Über die Austeilung auf einen Kux im St. Georg,
so mag sich auch hier eine Null eingeschlichen und die Erzstufe
nicht 400, sondern 40 Zentner Silber gegeben haben.
Aus dem Anhang XIV erfahren wir, daß die drei Zechen
Neue Fundgrube, Alte Fundgrube und St. Georg in der Zeit von
1476 — 1485 einen Nettogewinn von nicht ganz 800000 fl gebracht
haben. Es dürfte wohl nicht zu niedrig gegriffen sein, wenn wir
für Zehnten, Stollenabgabe, Betriebskosten, Htittenkost etc. reich-
liche 700000 fl ansetzen, sodaß das gesamte Silberausbringen dieser
drei Gruben von 1476—1485 den Wert von IV2 Millionen fl dar-
stellen würde.
Neben diesen Betrieben gab es sicher auch noch andere
ergiebige Gruben, wenn sie auch nicht an die genannten heran-
reichten. So hebt Standes Bericht noch die Zechen Hoffnung,
Oberschar, Gottesgnade und Katharina Neufang hervor. 21 Einen
geringen Anhalt zu einer Schätzung für die übrige Silberproduktion
in den Jahren 1476 — 85 gibt uns die bergamtliche Wertung aller
Zechen von 1477.^2 Danach wurden Neue Fundgrube, Alte Fund-
grube und St. Georg mit ca. 1 Mill. fl, alle übrigen mit ca. 2V4 Mill. fl
bewertet. Es wäre aber verkehrt, dasselbe Verhältnis für das
Silberausbringen anzunehmen. Zunächst müssen eine große An-
zahl Gruben als überhaupt kein Silber gebende ausgeschieden
werden.23 Auch für die übrigen mag vielfach nicht der wirkliche
Silberertrag, sondern die bergmännische Hoffnung als Grundlage
der Bewertung gedient haben. Drastische Beispiele hierfür bilden
die Münzerzeche (auf dem Mühlberge) und die Grube Sittich.^*
Ich glaube eher zu hoch als zu niedrig geschätzt zu haben, wenn
gekommen sein. 40000 Mark zu Vj^ fl (V4 fl muß von jeder ungemünzten Mark
als Schlagschatz abgegeben werden.. Vergl. vor. Anm.) = 280000 fl, geteilt
durch 256 ist ungefähr 1100 fl. — ^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 358. —
^^) Anh. XIII. — ^^ Der Zeitgenosse P. Niavis sagt : in eo quidem monte, quem
Niveum appellant, forte utilitatis quippiam inveniunt, sed etiam ubi nulluni
ipsi ejuspiam metalli vestigium cernunt Klotzsch, Samml. verm. Nachr. I S. 53.
— 2*) Ein Kux in der Münzerzeche galt zuzeiten 1000 fl. Ermisch , U. B. II,
Bergurtel Nr. 127. P. Niavis sagt aber von ihr: fovea lila magno eX^titit in
clamore, et fama undique fuit adopta istic pervenisse, sed opinio eorum
fefellit eos, Klotzsch, Samml. verm. Nachr. I S. 96. Vergl. auch Meltzer a. a. O.
S. 24 Ausg. V. 1684. — Ein Kux im Sittich wurde nach Anh. XIII mit 300 fl
bewertet. Vom Sittich berichtet der genannte P. Niavis: nullam (foveam) in-
venies in toto monte, in .quam imposita est tanta inutiliter pecunia, Klotzsch*
Samml. verm. Nachr. I S. 93.
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— 112 —
ich das Silberausbringen aller Schneeberger Betriebe aufier Neuer
Fundgrube, Alter Fundgrube und St Georg für die Jahre 1476 — 85
mit 2 MilL fl ansetze.
Für die Zeit vom 20. Aug. 1485 bis zum 14. Sept 1489
läfit sich nach den vorhandenen Rechnungen über Zehnten und
Silberkauf eine durchschnittliche Jahresproduktion von ungefähr
10000 Mark feststellen.^^ Es kommt uns zwar seltsam vor, daß
von ca. 150 Betrieben nur 5 — 13 Gruben Silbererze verhüttet
haben sollten, und man ist geneigt, anzunehmen, daß verschiedene
Zechen ihre Silbererze verkauft haben, aber nichts deutet in den
Rechnungen darauf hin. Viele Zechen fristeten jedenfalls ihr Dasein,
wenigstens zum Teil, durch die Ausbeute an anderen Erzen.
Im letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts hat die Jahres-
produktion im Durchschnitt sicheriich weniger als 10000 Mark
betragen, da ja für diese Zeit ein teilweises Ersaufen der Berg-
werksbetriebe gemeldet wird.^« Nehmen wir für den Zeitraum
von Ende 1485—1500 eine durchschnittliche Jahresproduktion
von 8000 Mark an, so ergibt das insgesamt 120000 Mark.
Es bliebe nun noch eine Summe für die Jahre 1470 — 76 an-
zusetzen übrig. Zweifellos sind in der Zeit um 1471, ähnlich wie
1477 — 80, sehr reiche Erzfunde gemacht worden. Sie scheinen
aber zeitlich und örtlich sehr beschränkt gewesen zu sein. Mehr
als 172 Mill. fl dürfte die Produktion nicht betragen haben.
Rekapitulieren wir die Schätzungen für die einzelnen Zeitab-
schnitte, so kommen wir zu folgendem Ergebnisse:
1470—1476 = IV2 Mill. fl = 187500 Mark^^
1476—1485 == 31/2 . , = 437500 „
1 485-1500 = 0,96 , „ = 120000 „
1470—1500 = ca. 6 Mill. fl = ca. 8/4 Mill. Mark.
Wollen wir der angeblichen Berechnung des Zehnten von seiten
des Matth. Zobelstein 2» Realität zuerkennen, so müßten wir die
von dem Chronisten Meltzer als richtig angenommene und von
ihm gegenüber der Angabe des Albinus bereits reduzierte Zahl
von 51 900000 um zwei weitere Nullen auf die bescheidene Zahl
von 519000 fl reduzieren. Damit läßt sich die Quittung über
") Vergl. Anh. XV. — »«) Vom Jahre 1490 bezw. 1491 meldet man das
Ersaufen sämtlicher Tiefbaue, wovon sich einzelne gar nicht wieder erholt haben.
Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 930. Jakobi a. a. O. S.9. Vergl. auch oben S. 95
Anm. 35, - ") Die Mark = 8 f 1 gerechnet. — ^«) S. oben S. 109.
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— 113 —
213458 fl 14 gr 7^4 h, die dem Zehntner Martin Römer im
Jahre 1478 von den Fürsten über die Einnahme des Zehnten,
des Schlagschatzes und der fürstlichen Bergteile gegeben wurde,^^
wohl vereinbaren, auch wenn wir annehmen, daß der größte Teil
dieser Summe aus dem Zehnten geflossen ist Man muß sich
nur vergegenwärtigen, daß die Quittung eines der ertragreichsten
Jahre, vielleicht auch einen etwas längeren Zeitraum, betrifft und
daß der Schneeberg wenige solcher Jahre gehabt hat. Für die
Zeit von 1485—1500 mag die jährliche Einnahme vom Zehnten
nicht viel über 5000 fl betragen haben. ^^
Die angegebenen Zahlen für die Schneeberger Silberproduktion
basieren allerdings nur zu einem geringen Teil auf urkundlichem
Material und sind zum großen Teil Schätzungen; ich bin aber
überzeugt, daß weitere Veröffentlichungen aus den Archiven
solcher Klöster, Kirchen, Adelsgeschlechter, Patrizier- und Handels-
häuser, die Gewerken des Schneeberges gewesen sind, zu keinem
wesentlich anderen, wenigstens nicht zu einem höheren Resultat
führen werden.
Eine Antwort auf die Frage nach der Rentabilität des im Schnee-
berger Bergbau angelegten Kapitals läßt sich nach dem vorhan-
denen Material nicht geben. Einen sicheren Gewinn zogen die
Fürsten aus ihren Regalrechten. Doch berechtigen die schwan-
kenden, nach wenigen Blütejahren rasch gering werdenden Er-
trägnisse des Schneeberger Bergbaues nicht, die Einnahmen aus
dem Silberbergbau als das Rückgrat der Finanzen zu bezeichnen;
allerdings läßt sich ihre Bedeutung für die fürstlichen Finanzen
erst nach der Veröffentlichung anderer Rechnungswerke aus dieser
Zeit ersehen. Zu großen Gewinnen gelangten die Besitzer von
Kuxen in reichen Gruben, wenn sie Aufnehmer derselben gewesen
waren oder ihre Kuxe vor der Fündigwerdung erworben hatten.^^
Auch der Kuxhandel mag in den Jahren einer hochgehenden
Konjunktur reiche Gewinne gebracht haben. Dagegen scheinen
diejenigen, welche in der Beteiligung am Bergbau eine dauernde
Kapitalanlage suchten, selten auf ihre Kosten gekommen zu sein.
«») V. Langenn a. a. O. S. 433. — 3°) Ich habe für die Zeit von 1485—1500
eine durchschnitUiche Jahresproduktion von 8000 Mark Silber angenommen. Für
den Zehnten kann man aber nicht 800 Mark rechnen , da der Zehnte zum Teil
nach Abzug der Hüttenkost berechnet wurde. — ") Z. B. Martin Römer. Vergl.
oben S. 25 Anm. 27. Andere reiche Gewerken werden genannt bei Meltzer a. a. O.
Ausg. V. 1684 S. 466.
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— 114 —
Wer im Jahre 1478 einen Kux in den oben genannten drei
Gruben (St. Georg, Alte, Neue Fundgr.) zu den angegebenen
Preisen kaufte, hatte am Ende des Jahrhunderts in den verteilten
Gewinnen, ungeachtet wahrscheinlicher Zubußen, noch nicht ein-
mal das angelegte Kapital zurückerhalten! In den letzten zwölf
Jahren des 15. Jahrhunderts scheint das Zubußezahlen die Regel,
das Verteilen eines Gewinnes eine seltene Ausnahme gewesen
zu sein ; man mußte zufrieden sein, wenn nur eben die Betriebs-
kosten gedeckt wurden.32
4. Kapitel.
Verhältnisse der Arbeiter.
Nach dem vorigen Kapitel müssen wir für den Schneeberger
Bergbau in der Hauptsache die kapitalistische Unternehmung an-
nehmen. Wohl mag es nach den ersten reichen Anbrüchen vor-
gekommen sein, daß einzelne Bergleute, die ein kleines Kapital
ihr eigen nannten, sich zu einer Arbeitsgenossenschaft zusammen-
taten, eine Grube aufnahmen und zugleich Unternehmer und
Arbeiter waren; doch lassen die Umstände darauf schließen, daß
der Schneeberger Bergwerksbetrieb sich bald im wesentlichen in
den Händen solcher Unternehmer befand, die sich nur durch ihr
Kapital beteiligten. Auch bezüglich der Untergewerkschaften, der
sog. Lehnschaften, liegt durchaus kein Grund vor, sie notwendiger-
weise als Arbeitsgenossenschaften zu betrachten. Doch selbst
wenn man sie in dem genannten Sinne auffassen wollte, war
ihr Vorkommen doch nicht häufig genug, sodaß die Zahl der
Lehnhäuer gegenüber den Lohnarbeitern verschwinden mußte.
^^) Ein Verzeichnis aus dem Jahre 1489 führt namentlich auf: 145 Zechen
auf dem Schneeberge, die 2 gr bis 6fl, 41 Zechen auf dem Klausberge und
Straßberge, die 2 gr bis 1 fl, und 81 Zechen auf dem Mühlberge, die 2 bis 10 gr
Zubuße auf den Kux zu entrichten hatten. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschreib,
über berwerck, Bl. 83. — Ein anderes Verzeichnis vom Jahre 1499 stellt von
33 Zechen, dabei die Zeit von 1484 berücksichtigend, das Ausbringen für die
Zeiten fest, wo sie keine Ausbeute verteilt bezw. wo sie Zubuße gezahlt haben,
und kommt zu dem Ergebnisse: Summa alles Silbers 25380 Mark 13 Lot, davon
keine Austeilung gefallen ist. Summa der Zubußen, bei solchem Silber gemacht:
38245fl 15 gr, ausgeschlossen die Zechen, darinnen Silber gemacht ist, sind
liegen geblieben der großen Zubuß halben. Ebenda Loc. 4508 , Schneeberger
Bergrechn. 1485—1515, Bl. 127. — Vergl. auch oben S. 112 Anm. 26.
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— 115 —
Der Arbeitsvertrag zwischen Unternehmern und Arbeitern war
nicht in das freie Belieben der beiden Parteien gestellt, sondern
durch das Bergrecht bezw. die Bergordnungen der Landesherren
seinem Inhalte nach in bestimmte Formen und Grenzen gebracht.
Betrachten wir zunächst die Art des Lohnes! Die Bemessungs-
grundlage des Lohnes kann einmal die Zeitdauer der Arbeits-
leistung, sodann die Qualität und Quantität der Arbeitsleistung,
der Arbeitserfolg, sein. Obwohl die Grundvoraussetzung für die
Bezahlung der Arbeit durch Stücklohn, die Möglichkeit, die indi-
viduelle Leistung des einzelnen Arbeiters, bezw. die einer Gruppe
von Arbeitern, zu messen, beim Bergwerksbetriebe des Mittelalters
im allgemeinen gegeben war, so zeigte sich doch auf dem Schnee-
berg unverkennbar eine Tendenz dahingehend, den Zeitlohn
gegenüber dem Stücklohn zu begünstigen. Man strebte darnach,
den Arbeitslohn für alle Bergarbeiter möglichst gleichmäßig zu
gestalten. Eine vollständig gleiche Bezahlung war natürlich nur
möglich beim Zeitlohn, während es beim Gedingel'ohn immer
nur unvollkommen der Fall sein konnte. Ein gleicher Lohnsatz
für alle Arbeiter sollte mit dazu dienen, die Produktionsverhält-
nisse für alle Unternehmungen gleich zu gestalten; das treibende
Motiv entsprang allerdings aus dem Interesse der Landesherren
an den Bergwerken: ihnen war es darum zu tun, in den Berg-
werken eine ergiebige und dauernde Einnahmequelle zu haben.
Da das Arbeitsangebot auf dem Schneeberge niemals ein die
Nachfrage übersteigendes gewesen zu sein scheint,^ so galt es
zu verhüten, daß Gruben mit reicher Ausbeute den weniger er-
giebigen durch höhere Löhne die Arbeiter wegnahmen und so
zur Einstellung des Betriebes nötigten. Wurde auch der Akkord-
lohn nicht begünstigt, so erschien es doch nicht opportun, ihn
ganz zu unterdrücken. Bei sehr festem Gestein, überhaupt bei
Arbeiten unter besonders schwierigen Umständen mochte das Ge-
^) In einem Vorschlage eines Ungenannten, dahingehend, daß mehrere
Gruben zusammen einen gemeinschaftlichen Schacht sinken sollten, wird als
vorteilhafte Folge mit aufgeführt: und es wurden hawer gnugk werden. H.St. A.
Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 137. (Wahrscheinlich aus den 70er Jahren.)
— Einem Ungenannten wird befohlen, auf seinen Gütern keine neuen Lehen zu
leihen, weil dem Schneeberge Arbeiter entzogen würden. Ebenda Kaps. I B1.88k.
(Undatiert.) — Auch sonst begegnen uns Andeutungen über Arbeitermangel.
Gegen Ende unserer Periode übte jedenfalls der Annaberger Bergbau, wo* um
1492 reichere Anbrüche gemacht worden waren (Ermisch, U.B. II Einl. S. 64),
eine große Anziehungskraft auch auf die Schneeberger Bergarbeiter aus.
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— 116 —
dinge das beste Mittel sein, die Arbeit zu fördern. Doch lassen
die Ordnungen deutlich erkennen, daß man bestrebt war, bei der
Ausmachung des Gedingelohnes die Gewerkschaftsbeamten mehr
und mehr auszuschalten und die Feststellung desselben in die
Hände der Bergbeamten zu legen. Schon in der Ordnung vom
12. Mai 1477 wird als Aufgabe der Viertelsmeister erwähnt, daß
sie sollen alle zeit dobey sein, das uf gedinge und wochenlon
uff das glychste das gesein kan gesalzt werde.^ Nach der Ord-
nung vom 14. Nov. 1479 haben die Geschwornen des Berges in
solchen Fällen, wo Schichtmeister und Hutmann einer Zeche mit
dem Arbeiter über die Höhe des Gedingelohnes nicht eins werden,
nach Besichtigung des Gesteins und Feststellung der Härte die
Entscheidung.^ Was hier nur als Ausnahme erscheint, wird in
der Ordnung vom 9. Jan. 1492 zur Regel. Die Höhe des Gedinge-
lohnes wird von den Geschwornen in Rücksicht auf die Art des
Gesteins, sowie die Verhältnisse des vorigen Gedinges, insbeson-
dere, wie viel daran erübrigt sei, bestimmt und dem Arbeiter
anheimgegeben, unter den festgesetzten Bedingungen anzunehmen
oder nicht.^ Unredlichkeit und Unfähigkeit vieler Grubenbeamten
gaben in erster Linie zu diesem Schritte Anlaß. Erstere äußerte
sich darin, daß sie am Gedingelohn teil hatten;^ über letztere
heißt es: das ist die andere beswerunge ,uff den gedingen, das
die hawer vil eher der unart in sneitigem steine nachfaren, den
sie der art und artigem gebirge uff festem steine nachfaren^
dadurch die gedinge nichts gutis uff sich tragen. Denn vor-
stehet sichs ein Steiger adir Schichtmeister, so vorstehet es der
ander nicht,^ Auch andere Übelstände zeitigte das Arbeiten im
Gedinge: duncket auch den erbeyter, das er ein obirgk gut ge-
dinge hat, so wartet er der schult nicht und dodurch man nicht
gemercken muge, das er solchs gros gelt erübrigt hethe an solchem
gedinge J Wegen der Mißstände, die sich im Gefolge der Gedinge
fanden, raten die im Jahre 1478 nach Dresden geladenen Berg-
verständigen zur vollständigen Abschaffung derselben; sie sollten
nur dort zugelassen sein, wo ein redelicher schachit durch des
berges geswornen also erkant wurde, das er gedinges notdurftig
^) Ermisch, Bergr. Anh. HI § 1. — «) Ebenda Anh. IV § 10. — ^) Ebenda
Anh. VI §14. — ^) Vergl.. die diesbezüglichen Verbote in den Ordnungen:
Ordnung vom 17. Novbr. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 12. Ordnung vom
9. Jan. 1492 u. 7. April 1497. Ebenda Anh. VI § 14. Ordnung v. 25. März 1500.
Ebenda Anh. VI § 21. — «) Vergl. unten Anm. 18. — 'J Vergl. Anm. 6.
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— 117 —
were.^ Eine dahingehende Bestimmung scheint aber nicht erlassen
worden zu sein; sie wäre sonst sicher in die Ordnung v. 14. Nov. 1479
mit aufgenommen worden. Praktisch lief die Entwicklung, nach
welcher die Gewerkschaftsbeamten beim Gedingevertrag mehr und
mehr ausgeschaltet wurden, auf dasselbe hinaus.
Die Bergordnungen sprechen beim Gedingevertrag von dem
Arbeiter immer nur in der Einzahl,^ doch ist es sehr wahrschein-
lich, daß in ausgedehntem Maße der Gruppenakkord zur An-
wendung gekommen ist, indem mehrere Arbeiter eine Arbeit ge-
meinsam übernahmen, mögen sie nun gleichzeitig oder in ver-
schiedenen Schichten nacheinander gearbeitet haben. Nach dem
Bericht einer Kommission aus dem Jahre 1479 über die Prüfung
der Schichtmeisterrechnungen sind für Gedingearbeit gegenüber
dem Tagelohn so hohe Beträge gezahlt worden, daß man auch
bei einer äußerst dreisten Übervorteilung der Gewerken durch
die Schichtmeister nicht annehmen kann, daß sie ihre Dreistig-
keit soweit getrieben hätten, derartige Posten für die Arbeit eines
einzelnen Arbeiters einzustellen.^®
Ebenso schweigen die Bergordnungen als auch das übrige
mir vorliegende Material über die Dauer des Arbeitsvertrages.
Man könnte höchstens aus folgender Bestimmung der Ordnung
vom 17. Nov. 1479: es sollen auch die geordenten Schichtmeister
hegen Iren steigern rabusch haben unnd vorbrengen, wie vil
hewer und arbeiter ein yeder die woche gehabt had,^^ darauf
schließen, daß derselbe auf eine Woche ging. Vergleichen wir
damit den lang andauernden Arbeitsvertrag bei dem Goslarer
Bergbau, wo er um dieselbe Zeit auf ein Jahr, wenigstens jedoch
auf ein halbes, abgeschlossen werden sollte, ^^ §0 ist allerdings
der für den Schneeberg angedeutete Zeitraum ein recht kurzer.
Wir müssen aber in Betracht ziehen, daß das Arbeitsangebot auf
dem Schneeberge wohl während unsers ganzen Zeitraumes hinter
der Nachfrage zurückblieb. ^^ Obgleich der Zeitlohn durch berg-
amtliche Vorschrift für die Häuer gleich fixiert war,i^ so hatten
sie dennoch bei dem für sie günstigen Verhältnisse zwischen
«) Vergl. Anm. 6. — «) Vergl. Anm. 5. — ^^ H.St.A. Dresd. W. A. Berg-
werkss. Kaps. V BI. 36 ff. (Vergl. oben S. 16.) So wurde ein Gedinge von zwei
Lachtcm für 28 fl verdingt und in 6 Arbeitstagen vollendet. Ironisch wird dazu
bemerkt: stet zu vermercken, was vleiß angekert ist. — ") Ermisch, Bergr.
Anh. IV § 8. — *») Neuburg a.a. O. S. 227. — ^») S. oben S. 115 Anm. 1. —
^*) Vergl. unten.
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— 118 —
Angebot und Nachfrage ein Interesse an einem kurzfristigen Arbeits-
vertrag, der es ihnen ermöglichte, nach kurzer Zeit ihren Arbeit-
geber zu wechseln bezw. einen günstigen Gedingevertrag einzu-
gehen. Hinsichtlich des Gedingevertrages erscheint es als das
Natürliche, daß er mit dem Auffahren der verdingten Stufen und
der Abnahme durch die Geschworenen endete. Wir müssen wohl
annehmen, daß der Arbeiter durch den eingegangenen Gedinge-
vertrag gezwungen werden konnte, die übernommene Arbeit zu
Ende zu führen, wenigstens hatte er, wenn er sein Gedinge vor
Beendigung verließ, keinen Anspruch auf Bezahlung.^^
Eine der bemerkenswertesten Eigentümlichkeiten der mittel-
alterlichen Wirtschaftspolitik ist es, die Konkurrenz möglichst aus-
zuschalten und bei einer Gleichartigkeit der Arbeitsquantität eine
möglichst gleiche Vergütung derselben zu erreichen. So suchte
man auch beim Bergbau den Arbeitslohn einheitlich zu gestalten ;
andrerseits suchten die Bestimmungen der Schneeberger Ordnungen,
welche darauf hinzielten, treue und redliche Grubenbeamte zu
schaffen, den Gewerken eine einigermaßen gleiche Arbeitsleistung
zu garantieren. Für die verschiedenen im Zeitlohn arbeitenden
Bergleute existierte eine Lohntaxe. Im Jahre 1478 wurden von
verschiedenen Bergstädten Bergverständige nach Dresden zu den
Fürsten gerufen, um „eine gemeinsame Satzung vorzunehmen, was
einem jeden Arbeiter zu geben sei".^^ Das Bergamt hatte das
Recht, ja die Pflicht, solchen Häuern, die an ferlichen stetten, in
bösem weiter, in wassersnodt und ferlichkeit in den schechten
und stetten arbeiten mußten, nach Erkenntnis des Bergmeisters
und der Geschwornen den Lohn zu erhöhen.^^ Dem Schichtmeister
bezw. der Gewerkschaft war es natürlich verboten, ohne Geneh-
migung des Bergamtes eine Lohnerhöhung vorzunehmen. Leider
hat sich keine Lohntaxe erhalten; infolgedessen sind wir auch
nur unvollkommen über die Lohnhöhe unterrichtet. Im Jahre 1478
erhielt ein Häuer einen Wochenlohn von V2 A-^^ Dieser Lohn war
^^) Es scheint aber gar nicht so selten vorgekommen zu sein, daß Arbeiter
ihr Gedinge einfach aufgaben. So heißt es: Die Geschwornen verdingen oft
zweimal auf einem Stein, und der zweite Häuer kriegt oft auch nichts. H. St. A.
Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484 — 1676, Bl. 8. —
Vergl. auch ebenda Loc. 4489, Handlung auf dem Schneeberg 1488 — 1546,
31. 30 u. 31. — ^«) Ebenda, W.A. Bergwerkss. Kaps. I Bl. 88b (16. Februar 1478).
^') Ordnung vom 25. März 1500. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 27. — ^«) Bericht
der Bergverständigen. (S. oben.) H. St. A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V
Bl. 32b ff. und Kaps. I Bl. 83 ff.
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— 119 —
zwar um 50% höher als an anderen Bergorten ;^^ doch mag die
wirtschaftliche Lage für solche Bergarbeiter, deren Anwesen soweit
vom Schneeberge entfernt lag, daß sie gezwungen waren, auf
dem Berge in Kost zu gehen, keine rosige gewesen sein; sie
erklärten, daß sie um solchen Lohn nicht mehr arbeiten könnten,
da das Kostgeld allein 8 gr betrüge, für die übrigen 2 gr sei es
ihnen aber nicht möglich, sich zu kleiden etc., geschweige Weib
und Kinder zu versorgen. 20 Doch wurde von den Bergverständigen
eine Erhöhung des Lohnes für die hawer, kriecht adir jungen
nicht befürwortet, sondern eine Verfügung vorgeschlagen, daß für
die Bewirtung der Kostgänger nicht mehr als 6 gr genommen
werden dürften, adir der arbeyter mochte sich selber bekostin.^^
Der Umstand, daß die Arbeiter Vs ihres Wochenlohnes zu ihrer
persönlichen Beköstigung ausgaben, erklärt sich aber wohl nicht
allein aus der teuren Lebenshaltung auf dem Schneeberge, sondern
auch aus der von ihnen geführten Lebensweise. Besonders
scheinen die „süßen Weine" zu größeren Ausgaben verleitet zu
haben; deshalb schlagen die Bergverständigen vor, das man alle
süsse weine, wie die namen gehabin möge, vorbite zcu schencken
aus der ursach, das der arbeyter seines lones mit unnotz also
gröblich nicht vorthun moge.^^ Um eine Kleinigkeit scheint der
Lohn aber doch erhöht worden zu sein.^» Die „Haspler" und
„Jungen" erhielten einen entsprechend niedrigeren Lohn als die
Häuer, wahrscheinlich nicht viel über die Hälfte. ^^
Versuchen, ihren Lohn herabzumindern, setzten die Bergar-
beiter selbst zur Zeit des allgemeinen Darniederliegens des Schnee-
berger Bergbaues mit Erfolg den heftigsten Widerstand entgegen.^^
Es liegt in der Natur der Sache, daß der Gedingelohn regel-
mäßig über dem Zeitlohn stand, doch war es im einzelnen Falle
natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Gedingearbeiter den
*») Vergl. unten Anm. 23. — ^) Vergl. oben Anm. 18. — **) Vergl. Anm. 18
(Kaps. V Bl. 63). — «^ Ebenda. — ^3) Ebenda Kaps. V Bl. 92. In Geyer, Graupen,
Mtickenberg, Eisleben, Stollberg könne man für 1 fl drei Häuer haben, auf dem
Schneeberge nicht zwei. — Der Passus in der Denkschrift der Gewerken vom
1. Sept. 1479 (vergl. oben Kap. I S. 16), es bezüglich des Lohnes der Steiger,
Häuer, Haspeler und anderer Arbeiter beim alten bewenden zu lassen, wird von
den Fürsten mit einem non placet versehen ; die auf dieser Denkschrift fußende
Ordnung von 1479 enthält aber keine Bestimmung über eine Neuregelung der
Löhne. Wahrscheinlich geschah es in einer gleichzeitigen Lohnordnung. —
^*) S. Anh. II § 9. Die Häuer geben 1 <J, die Haspler und Jungen 1 Heller zcu
enthaldung der cappellen. — ^^) Vergl. unten Anm. 42.
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— 120 —
Zeitlohn nicht erreichte. Besonders hatte sich das Gedinge im
Jahre 1478 ausgedehnt. Die Häuer, welche klagten, daß sie mit
einem halben Gulden Wochenlohn nicht auskommen könnten,
hatten durch die Drohung, vom Berge wegzuziehen, wodurch die
Zechen Gefahr zu ersaufen liefen, wenigstens erreicht, daß man
ihnen allgemein Gedinge zugestand. Es heißt: niemand wolle
mehr dingen, denn das gedinge geldes zwei teil adir die helffte
adir zum minsten den dritten groschen, fiele aber festes Gestein
zu, wolle die Knappschaft mehr wie 4 fl nicht Zubußen, obwohl
sie bisweilen 40—50 fl erübrigt hätte.^^ Danach hätte die Beleg-
schaft einer Zeche, wenn sie im Gedinge arbeitete, in einem
eigentümlichen Verhältnisse zu ihren Arbeitgebern gestanden:
ihr Lohn bestand in der Hälfte, mindestens in einem Drittel des
zu Gelde gerechneten Arbeitsproduktes; während der Gewinn der
Knappschaft über den wöchentlich zur Auszahlung kommenden
Wochen lohn keine Beschränkung hatte, war ihr Risiko auf 4 fl
beschränkt. Diese Art der Löhnung beim Gedinge, wobei der
Arbeiter das größte Interesse am Arbeitserfolge hatte, kann aber
zu der angegebenen Zeit nicht der einzige Modus gewesen sein;
der Bericht aus derselben Zeit über die durch die Unredlichkeit
der Schichtmeister veranlaßte Prüfung der Grubenrechnungen
läßt erkennen, daß für ein gewisses Arbeitsquantum, für die Auf-
arbeitung der Stufen, im voraus ein gewisses Entgelt festgesetzt
wurde. Der Lohn schwankt nach den hier gemachten Angaben
für einen Lachter zwischen 7 und 36V2 A. Da aber niemals die
Anzahl der daran beteiligten Häuer, selten die Arbeitsdauer an-
gegeben ist, so ist es nicht möglich zu berechnen, wieviel der
durchschnittliche Verdienst der Gedingearbeiter betragen haben
mag.27 Im Jahre 1490 wurde den Chancen der Arbeiter insofern
eine Grenze gesetzt, als bestimmt wurde, es sollte den hawern
an den gedingen ubir den virden pfenigk zu erobrigen und zu
gewynen nicht gestattet noch zugelassen werden, zunder was sie
über den virden pfenigk irobrigen, zal den gewer cken zu gut
komen,^^ Der Ausdruck über den virden pfenigk ist wohl so zu
deuten, daß der Verdienst der Gedingearbeiter den Wochenlohn
im höchsten Falle nur um den vierten Teil übersteigen sollte.
Es würde sich also auch hier die Neigung des Stücklohnes ge-
2«) Vergl. oben Anm. 18. — ^^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V
Bl. 82 ff. — •^«) Anh. IX § 8.
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— 121 —
offenbart haben, soweit zu fallen, daß der Unterschied gegenüber
dem Zeitlohn gerade noch groß genug ist, um zur Übernahme der
Arbeit zu bewegen.
Der Lohn wurde in barem Gelde bezahlt. Es ist nicht an-
zunehmen, daß es gestattet gewesen wäre, einen Teil des Lohnes
in Nahrungsmitteln zu gewähren, da sich hier das geboten hätte,
was zu vermeiden man ängstlich bemüht war, die Möglichkeit der
Konkurrenz der Arbeitsnachfrage.
Die Lohnzahlung erfolgte wöchentlich. Jeden Sonnabend
sollten die Hauer und Arbeiter mit dem Steiger vor den Schicht-
meister kommen, und in beider Gegenwart sollte ihnen gelohnt
werden.2» Später geschah die Lohnzahlung sämtlicher Gruben auf
dem „Torhause". 3® Jeder Arbeiter war, sofern er nicht in seiner
Grube arbeitete, verpflichtet, sich den Lohn selbst zu holen.^^
Die Auszahlung der Löhne mußte von dem Schichtmeister und
dem Steiger auf ihren Kerbhölzern (Rabusch) vermerkt werden. ^^
Auch die Gedingearbeiter erhielten wöchentlich denselben Lohn-
satz wie die übrigen Häuer; die Abrechnung auf Gewinn oder
Verlust geschah, wenn das Gedinge aufgefahren war.^^
Die Klage um den verdienten Arbeitslohn gehörte vor das
Berggericht,^* und es war möglich, teil und austeilung solcher
Forderung wegen zu arrestiren.^^
Da wir für den Schneeberg eine Einteilung des Tages in
drei Schichten annehmen können,^^ so würde die Arbeitszeit acht
Stunden betragen haben. Ob das An- und Ausfahren mit in
die Arbeitszeit eingerechnet wurde, ist ungewiß. Im Jahre 1478
herrschte in bezug auf die Arbeitszeit eine Willkür, über die man
sich umsomehr verwundern muß, als doch im Jahre vorher durch
die Einteilung in vier Viertel und die Einsetzung der Viertels-
meister eine bessere Aufsicht über die einzelnen Gruben geschaffen
worden war. In dem Bericht der nach Dresden geladenen Berg-
verständigen heißt es: nochdem die auff der ffuntgruben eine
glocken and tzeiger haben, darnach sich ire arbeitter antzufaren
bey tage und nacht zcu richten wissen, lassen wir unß beduncken,
das das die not Hey sehe, das sich ein yder aber allen bergk nach
'^) Vergl. oben S. 117 Anm. 11. — '^) Ordnung vom 9. Jan. 1492. Ermisch,
Bergrecht Anh. VI § 10. — »^) Ebenda. — «^ Vergl. oben Anm. 11. — »«) Ord-
nung V. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 13. Ordnung v. 9. Jan. 1492.
Ebenda Anh. VI § 14. — »*) Ordnung v. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 1 .
«'^) Ebenda § 2. — ««) Vergl. oben S. 104.
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— 122 —
solcher ordenungke und schickt richten müssen, so es baßher offte
nicht drey oder vier stund ein tag aujff den umbligenden zcechen
gearbeitt wirdt und tzu ymandes und ein teyl tzu mittag anfaren
und um vesperzceitt dergleichen wider außfaren, das eyn grosser
schade und versewmen ist.^'^ Doch dürfte sich das nur auf die
Gedingearbeiter beziehen, welche auf diese Weise bei einem guten
Gedinge die Höhe ihres Verdienstes zu bemänteln suchten.^» Da
ähnliche Klagen nicht wiederkehren, so dürfen wir annehmen, daß
diesem Übelstande abgeholfen und von den Bergbehörden auf
Einhaltung der vollen Schicht auch seitens der Gedingearbeiter
gesehen wurde.
Humanitäre Einrichtungen, welche die Bergarbeiter und ihre
Hinterbliebenen gegen die Unfälle in ihrer Berufstätigkeit ver-
sicherten, sehen die Schneeberger Ordnungen nicht vor. Eine
gewisse Fürsorge für Verunglückte, für Witwen und Waisen dürfte
aber wie an anderen Bergorten von der Gesamtheit der Knapp-
schaft ausgeübt worden sein. Zwar liegen nur Andeutungen für
eine Organisation der Schneeberger Bergarbeiter in unserer Zeit
vor, wie die immer wiederkehrende Unterschrift auf den mannig-
fachen Petitionen „die Knappschaft und arme Gemeine" ^ und das
Bestehen der vier Knappschaftsvorsteher,^^ doch waren die in den
gemeinsamen Interessen, in den Erinnerungen der zugewanderten
Bergleute an die Bergarbeiterorganisationen ihrer Heimat, in dem
Beispiele von den Angehörigen gleicher oder verwandter Be-
rufe in den Städten liegenden Motive stark genug, um zu einem
Zusammenschluß der Bergarbeiter zu führen. In der Tat sehen
wir in den Lohnbewegungen von 1478,^^ 1496 und 1498 ^^ das
") Vergl. oben S. 118 Anm. 18. — »«) Vergl. oben S. 116 Anm. 7. —
»«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15, Bl. 18, Bl. 61 und öfter. —
*^) Vergl. oben S. 41 . — *^) Vergl. oben S. 1 19 ff. — *^ Der Aufstand vom 22. Juli 1496
wurde dadurch hervorgerufen, daß der Wochenlohn um einen Groschen verkürzt
werden sollte. Viele Bergleute wanderten nach Schiettau, Geyer und Lößnitz
aus; der Schneeberg wurde durch den Hauptmann von Zwickau mit Hilfe des
Landvolkes eingenommen. Die Sache wurde gütlich beigelegt; die Bergleute
kehrten größtenteils zurück, und am 25. Juli wurde die Arbeit wieder aufge-
nommen. Im Jahre 1498, am 17. Juni, nahmen die Bergleute auf der Höhe
über dem Wolfsberge eine Stellung ein und waren schon im Begriffe, den her-
beigerufenen Zwickauem und Plauischen entgegenzuziehen, als durch das Ein-
greifen des Richters die Sache wiederum gütlich geschlichtet wurde. Hierbei
wird einer Fahne, um welche sich die Bergleute geschart hatten, Erwähnung
getan. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 1 ff.
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— 123 —
Solidaritätsgefühl in einer Stärke entwickelt, wie es nur eine feste
und dauernde Organisation zeitigen kann. Der Name »Häuer-
zeche' ^^ für einen Grubenbetrieb läßt der Vermutung Raum, daß
sich die Knappschaft mit ihrem Bruderschaftsvermögen am Berg-
bau beteiligte.
An der Stadtverwaltung upd der Zusammensetzung des Ge-
richts war der Knappschaft durch die ihren vier Ältesten zu-
stehenden Rechte genügender Einfluß und hinreichende Mit-
wirkung gesichert.*^ Die Ältesten waren auch die Organe, durch
welche die Knappschaft mit der Bergbehörde bezw. mit den Fürsten
verkehrte.^^
Der durch die kapitalistische Unternehmungsform geschaffene
Bergarbeiterstand nahm in der damaligen Gewerbeverfassung in-
sofern eine eigentümliche Stellung ein, als bei ihm die Lohn-
arbeit nicht als ein Durchgangsstadium zum selbständigen Betrieb
einer Unternehmung erschien. Dennoch können wir nicht von
der Bildung einer neuen sozialen Schicht reden. Der Einfluß auf
die Stadtverwaltung, der ihnen durch die Ältesten gesichert war,
das durch die Ordnungen von Regierungswegen geordnete Arbeits-
verhältnis, die Unpersönlichkeit des gewerkschaftlichen Kapitals,
die nicht erheblich günstigere wirtschaftliche Lage etwaiger Lehn-
häuer oder selbstarbeitender kleiner Grubenanteilsbesitzer sowie
auch anderer Gewerbtreibender, das waren die Momente, welche
weder in den Bergarbeitern selbst noch in ihren Mitbürgern das
Bewußtsein aufkommen ließen, daß man es hier mit den Anfängen
einer neuen sozialen Schicht zu tun habe.
*«) Anh. XIII u.XVI. — **) Vergl. oben S. 41. — *' H.St.A. Dresd. Loc. 4507,
Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484 — 1676, Bl. 194. Die vier Ältesten
der Knappschaft richten an Herzog Georg ein Schreiben im Auftrage der ge-
meynen Sammlung adire knapschaft.
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124 —
Anhänge.
L Zwei Schiede fiber Streitigkeiten zwisclien der „Neuen
Fundgrube^ und der „Hoffnung^.
Handschr. : Gleichzeitige Abschriften. Sie befinden sich in den Alcten eines
im Jahre 1476 spielenden Prozesses zwischen den beiden angeführten Gruben:
H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VI B. Schied Nr. 1 steht auf Bl. 23,
Nr. 2 auf Bl. 24.
Nr. 1. Schied des Zwickauer Rates.
Zwickau, 1473 Juni 22.
Wyr burgermeister und rathman der stad Czwigkaw bekennen
in dyssem offen bryffe vor allen, dy on sehn ader hören leßen,
daß wir in deme allerbesten tzwischen dem erßamen weyßen den
gewercken uff der Funtgruben an eynem und den gewercken in
der Hoffnunge deß andern teyles ores erthumß, nemlichen des
marscheydenß und messenß halben, den sy bey enander byßher
gehabt haben, gutliche rede und handel gehabt und sy myt irer
beyder wysßen und wyllen fruntlich gescheyden haben.
Czum ersten. So die Funtgruben er in meynunge und hoff-
nunge waren, so sye myt den gewercken der Hoffnunge mar-
scheyden und messen sulden, lisßen sy sich bedungken, der schyd,
der von unßern gnädigen hern vormals darober und anderen
gruben gegeben were," der gebe on zu, daß sy von irem flachen
gange, den sy in orem erbstollen funden und irbauwet hetten,
ore vyerdehalbe lachter vormesßen sulden und mochten ; dakegen
und wydder setzen dy gewercken der Hoffnunge, sy hoffen, der
schid itzundt benant und vormals darubir gegeben, derclerte, daß
man von irem erbstollen und nicht von deme flachen gange
marschiden und messen solde. Solchs ires irthumß sy von
beyden teylen uff unß dem rathe mechtiglichen zcu entscheyden
I. Nr. 1. a) Erbschied vom 5. Nov. 1471. Ermisch, Bergr. Anh. II.
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— M25 —
gegangen synt. Hyrvon voreynigen und scheyden wyr sy also,
daß man mittene in dem erbstollen der Funtgrubner dye snure
tzyhen sal, und man sal dy snure von deme tyefsten biß heruff
an den tag brengen, und so man sy an den tagk bracht hath,
also denn sal man vonn der snure vyerdehalbe lachter mesßen
byß an dy obirschar, dy tzwischen der Funtgruben und der
Hoffnunge ist, dyselbige obirschar nach foriger voreynunge* sy
zcu gleich teylen sullen', halb den Funtgrubnem und halb den
gewercken zcu der Hoffnunge. So auch die obirschar geteylet
wurde, halb den Funtgrubnern abgesnuret ist, so sullen dy ge-
wercken uff der Hoffnunge den Funtgrubnern eyne halbe ellenn
von iren maßen zugeben und on seibist abebrechen,** und waß
eyn itzlich teyl nach seygerrecht,*^ daß ouch zcu ewigen getzeyten
vom tage uff das tyffste stehen und werenn sal, inn seynen maßen
von ertze.adir ander gute hawet, daß sal her von dem andern
teyle ungehindert zcu ewigen tzeyten behalden und sullen also
desselbigen ires irthums gantz gescheyden seyn. Auch sal der
schyd nicht meher nach weyter dynen, denn zcu den tzwey gruben
alze die Funtgrube und dy Hoffnunge und deme ersten schide," der
dem berge und inche gruben dynet und von unßern gnedigen
hern gegebin und besigelt ist, gantz unschedelich seyn. Sulchen
schyd sy denn von beyden teylen alßo gantz stete unvorbruch-
liehen globet haben zu halden. Zu incher sicherheyt und steter
haldunge haben wyr vom rathe beyden teylen eynem itzlichen deß
schides eyne vorsigelte scrifft myt unßers raths sigel vorsigelt
darubir gegeben. Dem rathe ane schaden sulcher schyed ge-
scheen und gemacht ist nach gotis geburt thawsent vyerhundert
und darnach in dem dreyundsebintzigisten jar am dinstage nach
Sent Vits tagk.
I. Nr. 1. b) Als Entschädigung dafür, daß sie den Fundgrübnern in deren
Stollen , abgebrochen" haben. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. VI B
Bl. 32. — c) Die Rechte der beiden Parteien an dem flachen Gange sollten
demnach durch eine senkrechte Fläche begrenzt sein. — Sonst bezeichnete der
Ausdruck »Seigerrechf eine eigentümliche Art der Bestimmung der unter-
irdischen Längenausdehnung von Grubenfeldem , die hintereinander auf dem-
selben Gange waren, in dem Falle, daß der Gang eine andere Stunde annahm.
Der betreffende Betrieb konnte sein Feld weder verlängern noch verkürzen,
sondern jede Gewerkschaft behielt bis in die ewige Tiefe dieselbe Länge des
Grubenfeldes wie am Tage vermessen war. Vergl. F. J. F. Meyer, Bergrechtl.
Beobacht. S. 93.
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— 12& —
Nr. 2. Schied mehrerer Bergverständiger.
1475 Aug. 18.
Es ist zu wysßen, das wir hirnoch geschreben uff hüte ffritagk
nach Assumptione Marie der mynertzall in dem LXXV jare mit
namen Nickel Friderich tzehndener czum Geyer, Hannß Cluge
obirbergmeister, Nickel Tesschener bergmeister zcu Fribergk,
Michel Grueß bergmeister uff dem Guessingk, Peter Herteil» berg-
meister uff dem Gueßhuffel, Hannß Grubener* und Enderleyn
Guldin gesworne zcu Geyer und Hanns Raspe bergmeister uff
dem Sneberge gefurdert sein von den durchluchten hochgeborn
furstenn unde hern, em Ernst des heyligen romischen reichs
ertzmarschalk kurfurste unde hern Albrecht gebrudere hertzogin
zu Sachßin lantgraffin in Doringen unde margraffen zu Myssen,
unßernn gnedigen hern, etzlichs irthums unde gebrechens halben,
belangende die Funtgrubenn uff dem Sneeberge an eynem unde
uff dem andern teyll die tzeche genant die Hoffnunge, unde synt
uff entphelniß irer gnaden yn die beyde grubenn gefarenn unde
sulch ir gebrechin besehin nach dem bestenn vlyß wir vermocht
habenn. Alßo habenn unnß unnßer gnedigenn herrn mit sampt
yren gewerckenn der Funtgruben uff eynem unde die gewercken
der Hoffnunge uff dem andern teyll fülle macht gegeben, suUichs
yreß irthums unnd gebrecheniß sunlich zu entscheydenn. Alßo
haben wir die gnanten teyll beyder seydt gescheyden unnde
scheyden dye yn masßen hirnach geschreben stehit.
Czum erstenn, das sy eyne marscheydunge suUenn gehen
lassenn tzwysschen den beyden tzechen. . Szo dy alßo volent ist,
waß denn der fal des flachen ganges den von der Hoffnunge mit
der schnuer gegebin wirt, das sullen sy yn yren maßen geruck-
lichen gebrauchen, dyeweile es yn yren maßen ist. Wer es abir
Sache, das sich derselbige flache gangk zu dem stehenden gange
der Funtgrubener ßo nahe fallen wurde widder yn ire virunge,
das sullen die Funtgrubener gebrauchen yn maßen alßo vor.*»
Czum andern. Der obirschar halbin, wie die vorgeschidenn
unde geteyh ist,^ das sali nach alßo bleyben unde gehalden
werden unschedelichen aller vorschreibunge vormals darubir ge-
gebenn unde gesehen. Ouch mögen die von der Hoffnunge den
I. Nr. 2. a) Später (1477) Viertelsmeister auf dem SchneeUerg. Vergl.
Anh. VI § 1. — b) Vergl. Erbschied. — c) Siehe Anh. I Nr. 1.
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— 127 —
querslagk treyben byß zcu eynem durchslage. Wurde denn ir-
kant, das sye den Funtgrubenern schadenn brechten mit wasser
adder andern gebrechen, wes sye sich selbir gutlichen mit enander
nicht voreynigen mochten, sollen sye gehenn uff irkenntniße unßer
gnedigen hern amptleuthe, dobey sal es abir bleybenn. Were
es abir sache, das nach sulcher gethaner marschede eyner tzeche
eyner der andern enthauwen hettenn, es were vil ader wenigk,
das darff keyn teyll dem andern äntwortten darumb pflichtigk
seyn, sundern gantz gericht seyn.
Czum dritten. Des Stollens** halbenn sollen die von der
Hoffnunge ir stollrecht gebenn, byß so lange das eyn tyffer stolle
in kompt.®
Daz zcu warem bekenntnisße habe ich Nicolas Fridrich czen-
dener czum Geyer myn insigil unden an disßen briff lasßen hengen,
das die andern mit sampt mir gebruchen synt.
II. Ordnung der Landesffirsten.
Undadiert.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H. St. A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 13.
Anm.: Die §§ 9 und 19 sind von einer zweiten Hand.
§ 1. Item meyne gnedige hernn von Sachßenn laßen ernst-
lich diße nachgeschriben gebott un widderruf flieh zcu halden ge-
bieten, nemlich bergkfride und freyheit dem Sneeberge zcu gute,
das solch freyheit nymant brechen sal, widder mit wortenn nach
mit werckenn. Wurde das ymant mit worten ungepuriichen bre-
chenn, der sal vorfallen sein eyne margk, das seint IUI Schilling
groschen. Wurde aber das yemant brechenn mit den wergkenn,
das ymant den andern blaw sluge ane lemden, der sal zcur
puße vorfallen sein III margk.
§ 2. Item wurde ymants befunden ader besehenn mit mort-
licher where, alßo mesßer adder annder mortliche woffen, dy inn
freveile geczogen wurden, der sal dy where verloren habin unnd
dorczu eyne margk zcu büße gebenn.
§ 3. Item sluge eyner den andern blutrünstig, der sal vor-
fallen seyn die haut.
I. Nr. 2. d) d. h. des ErbstoHens der Fundgrübner. — e) Am 21. Sept. 1476
wird der „Fürstenstollen" nach der „Hoffnung" durchschlägig. S. S. 94 Anm. 29.
II. § 1. Vergl. Freiberger Berggerichtsordnung § 3. Ermisch, Bergr. S. 65.
— § 3. Ebenda.
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— 128 —
§ 4. ttem wmde eyner doi andern wanden, das kampff-
wifdig ader b^nscbiotige wunden tikannt worden adder sdiamale
adder lemde, der sal vorfollen seyn den halß.
§ 5. Item es sal sich auch eyn itzlicber gehorsamlich keyn
diBen nacbgesdiriben amptlathen haldoin, alßo bergmeistein
nnnde ricbter, steyger unnd gesworae des beiges, die dorzcu
weiden gesatzt unnd geordent, yn gehorsam zcu sein b^ der
höchsten bneß nnnde sich nach yn riditenn nnnd haldenn.
§ 6. Item dyselbigen steyger nnnd geswome des t>eiges
sullen allzceit neben den l>eTgmeistem inn alle zcechen unnd
gruben bren, wo sie gefordert werdenn von den gewerckenn unnd
dobey irkennen an eydes Stadt, welche zceche man belegenn
bawen unnde zcusamen schlann sal.
§ 7. Item es sal keyn gewercke nach Schichtmeister vor-
dingen, es geschee dann vor den steigern nnnd geswomen des
berges. Dy sullen dy stuften slahenn unnde dy gedinge widder
aufhnesBen, uff das den Inthen gnugk umbe ir gelt geschee mit
eynem rechten lachter. Vor yre muhe, wenn sie die stuffen ge-
schlaenn, sollen äe habenn zcwene gute gr, eynen von den ge-
werckenn, den andern von den, dy das gedinge nffnemen, unnde
desgleichen, wenn sie das gedinge nffmesßen.
§ 8. Item wenn dy steyer adder geswomen von den ge-
werckenn gefordert werdenn, inn yre zcechen adder gruben zcu
faren nnnd dy zcu besehenn, das beste zcu rathen, von sollcher
muhe sullen dy gewercken yn gel)en zcwene gute gr, dy suUenn
dyselbigenn geswomenn unnd steyer des beiges mit enander teylenn.
§ 9. Item eß sal auch eyn itzlicher hewer alle wochen, nem-
lich uff den sonabent 1 pfennig, desgleichen eyn haspeler adir
junge 1 heller geben dem hutman uff derselbten zceche zcu ent-
haldung der cappellen zcu licht und was darzcu notdoriftig ist
§ 10. Item es sal eyn yderman eyn rechte lachter habenn
uff dem berge, uff das dy luthe icht vorkortzt werdenn. Worde
das ymandt obirkomen, der do zcu kortze lachter hette adder
sust mit falscheyt umbeginge, den sal man straffen an alle gnade
als eyns betrigers recht ist unnd von dem peige weißenn.
n. § 4. Vergl. Frcib. Bcrggerichtsordn. § 3. Ennisch, Bcrgr. S. 65. — § 5.
Steiger and Geschwome sind in dieser Oidnong wohl als identisch aufzufassen.
— § 6. Vergl. Anh. IX §6, sowie Ermlsch, Bcigr. Anh. IV § 21. Anh. VIU
§ 18. — § 7. Vergl. Anh. IX § 7, ferner Ennlsch, Bergrecht Anh. IV § 10.
Anh. VI § 14. — § 8. Vergl. Anm. zu § 6.
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— 129 —
§ 11. Item der bergmeister sal nymand mesßen, es werde
dann irkannt durch dy geswornen adder steyer, ap es messen
wert sey ader nicht genge adder cluffte hette, dy . wergkwercke
gleich irkannt wurdenn, uff das dy luthe nicht betrogenn werdenn
mit kouffen ader verkouffen.
§ 12. Item es sal nymandis zcwene adder dreyen gruben
eynen namen geben, sundern igliche sal eyne underscheyt mit
yrem namen habenn, das die Iwthe nicht vorfurt werden.
§ J3. Item eyn yderman sal seyne erbrynnen füren durch
seyne masße unnd sullen zcu dem mynsten eyner spannen weyt
seyn, uff das nymant von dem andern wasßers halbin beschediget
werde bey der puß eyn margk.
§ 14. Item eyn yderman sal seyne maße vorpflockenn ader
verlochsteynen inn dy lenge unnd inn dy virunge all umbe unnd
umbe uff des berge inn XIIII tagenn bey der büß eyn margk.
§ 15. Item wher uff dem berge wil schengkenn, eß sey weyn
meet adder bier, der sal habin unnd schicken zcwigkisch maße dar-
nach vorkouffen. Wurde es ymant uberkomen, der sal pußenn
eyne margke.
§ 16. Item es sal nymandt innslahen adder schurffen ane der
bergkmeister willenn unnd wisßenn, uff das nymandt dem andern
zcu nahe greifte inn seyner masße, es were uffs hangendes, dy
lenge adder lygenndes. Wurde das ymant uberkomen, sal büßen
zcwu margk.
§ 17. Item es sal nymant den andern seyner kawe berawbenn,
es sey an haspeln, bretin, an gezcwge, was das were; und wurde
das uberkomen, szo sal man zcu ym richtenn alß zcu eynem
andern ubelthetter.
§ 18. Item es sal nymant dem andern theyl geben adder
vorkouffen, er wisse yn denn zcu geweren. Wurde das ymandt
obirkomen, der sal meynem gnedigen hern von Sachßen vorfallen
seyn drey margk unnd den bergmeistern eyne margke.
§ 19. Item eß sal nymandes eyn halben kuckynsloch ver-
kowffenn bey der puß 1 marck.
§ 20. Item es sal nymandt uff dem berg anweißunge gebenn
an enden, dy nicht frey ßint, uff das meynen gnedigen hern unnd
IL § 11. Vergl. Ermisch, Freiberger Bergr. A § 1, B § 16.
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— 130 —
yren amptluthen nicht muhe unnd arbeyt doruß enspringe mochte.
Wurde das ymant uberkomen, den sal man bey der hochsteti
puße straffen.
§.21. Item es sal auch keynn Schichtmeister adder gewercke
den andern uß adder inn das register schreibenn, es geschee daiin
mit yrer beyder willen unnd wisßen, bey der puß eyn margk.
Auch sal nymant dem andern seyne knechte adder hauwer ent-
pfremden adder abespennen, bey eyner margk.
§ 22. Item es sal nymant die wege vorhauwen adder vor-
stortzen, dy wege usß den zcechenn, dy dem berge zcu gute seynt
gelegit, bey eyner margk.
§ 23. Item es sal auch nymant keynerley, was man dem
berge zcu gute füret, keynen furlcawffe doran thun, es sey was
es sey, domit dy gewercken unnd das armute obirsatzt wurde etc.
Worde des ymandt obirkomen, der sal pußen eyne margk.
§ 24. Item alle hantwerger, alßo smyde, botticher sullen
nicht anders nemen, dann was gewonnheit unnd recht ist uff
andernn gebirgenn, uff das dy gewercken unnd erbtter nicht
uberthewert werdenn unnde der bergk bey wirden bleyben möge,
bey der büße eyne margke.
§ 25. Item es sal auch furder hyr uff dem berge nymantz
probiren noch schmeltzenn ane lawbe des zcendeners unnd des
pergmeisters. Wurde es ymant oberkomen, der sal seyner teyle
berawbit sien adder IUI margk gebenn, .
Solliche alle obgeschribn artickele itzt gelesßene wollen meyne
gnedigen hernn gentzlich gehaldenn unnd derhalben uffseher be-
stellen, das sy eigentlich vorgangk gewynnen unnd vheste unver-
bruchen gehaldenn werden bey vermeydunge irer swerer straffunge
an alle gnade etc.
Die Rückseite des Bogens, auf 'dem sich die Ordnung befindet, trägt
noch folgende Mitteilung:
Wisset, lieber er marschalk, das die von der Plawnitz vor-
meynen ein insage unnd die gericht zcu haben und haben richter
und scheppin selbs gesatzt wider die, dy ich von mynen gnedigen
hern wegin geordent habe. Also bitte ich gar gutlich, ir wullet
dofur gedencken, das solchs nicht geschee, anders es muchte groz
unglimpff und slahen doruß entstehen, wenn das berckbuche setzet
also, als ir wol vorstehen werdet:
II. § 21. Vergl. Freiberger Berggerich tsordn. § 7. Ennisch, Bergr. S. 65.
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— 131 -
Der dorfherr hat doran nicht. Gehet aber das ertz vor sich,
so ist der zcinß von der badestuben und fleischbencken des dorff-
hern mit recht. Obir gericht und alle obirampt zcu setzen, zcehnd
unnd nutz ist der fursten, und das Silber gehört von rechts wegin
in ire muntz.*
III. „Ordinacio^ des Kurfürsten Ernst
und des Herzogs Albrecht.
Dresden, 1472 Dez. 18.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. W.A. Loc. 4491, Ver-
schreibung über berwerck, Bl. 9.
Anm.: Die Abschrift hat folgende kurze Inhaltsangabe als Überschrift:
Hans Raspen zcu eynem Schichtmeister gesatzt und« daß ein iglicher gewerck
sein zcubusse in virtzehn tagen geben sal bey verlisung siner teil.
Von gotis gnaden wir Ernst etc. unde Albrecht etc. be-
kennen etc., das wir dissen geinwertigen Hansen Raspen, unsern
underbergmeister uff dem Sneeberge zcu eynem Schichtmeister
unser genge, zcoge unde Stollen desselbigen berges gesatzt ge-
ordent unde ym befolhen habenn, zcubusse von den gewercken
derselbigen unser genge zcoge unde Stollen zcu fordern unde
getrewelich zcu buwe ußzcugebin unde zcu berechin. Und so
wir irfunden habin, das langer vortzog und ungeordent betzalung
der zcubuß an den und andern enden des berges vil schaden
bringet, an der fertigung. der bergwerg auch ein ungliches geubet
wirdet, indem das eyner die zcubuß gibet und der ander zcu
bezcalen entheldet und vorzcoglich ist, dorumb haben wir auß
rechtem wissen wolbedechtlich geordent und gesatzt, orden und
setzen hirmit uß unser furstlichin macht, das hinfur ein iglicher
gewercke aller zceche des berges bynnen virtzehn tagen nehst
nach vorkundigung disser ussatzunge folgende eynen anwalden
in unser stat Zcwickau adir uff dem Sneeberg orden sal, die zcubuß
uff geburliche zceit uff irsuchung eins itzlichen Schichtmeisters
ader hutmans einer itzlichen zcech zcu gebin, also das die Schicht-
meister ader hutman hinfurder eynen yeden gewercken in soner
behußung ussirhalb der stat Zcwickau ader des berges nicht mehr
suchen dorffen, also eine zeit heer gescheen ist. Und wo dem
also nicht getan und von eym itzlichen gewercke, der zcu Zcwickaw
IL a) Vergl. Freiberger Bergr. B § 36.
III. Vergl. Anh. IV, Anh. V § 8. Ferner Ermisch. Bergr. Anh. III § 6.
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ader uff dem berge nicht enthaldung hat, ein solch anwald, der
ym seine teil vorlegt, nicht geordent unnde dem Schichtmeister
ader hutman bynnen virtzehn tagen nehst nach disser vorkun-
digung nicht zcu wissen getan wurde, das er wissen mucht, an
wem er die zcubusse solde fordern, wurde er denn dornoch inn-
wendig XIIII tagen, als sich zcubusse zcu gebin geborte, sumig
unde betzalt er dem Schichtmeister ader hutman solch zcubusse
nicht bynnen solcher virtzen tagen, als sich zcu betzalen geborte,
ader ab er auch eynen anwalden geschickt hett und der anwalde
noch der manung inwendig XIIII tagen sein zcubuß nicht betzalen
wurde, so sal der Schichtmeister das an der bergkmeister eyn,
obirn ader niddern, bringen unde ym sulch versumung zcu wissen
tun. So sal der bergrichter das dem, der also sumig wer, ader
seynen anwald gein Zcwickaw adir uff den berg, wo er an der
ende eyne sein wurde, gebieten lassen, die zcubusse inwendig
acht tagen nehst dornoch folgend zcu geben, ader ob des keyn
anwald geordent und offintlich uff dem berge vorkundigen lassen
wurde, denn die zcubusse bynnen sulcher zeit nicht gegeben, so
sal alßdann deß ader der teyl, die also sumig wurden und ire
zcubuß nicht betzalt hetten, wie oft und dicke das geschege, den
andern gewercken der zcechen, dorynn die teyl ligen, vorfallen
sein. Dorumb ist unser ernste begerung, das sich ein yeder
gewercke dornach halde und vor schade vorhute, wann wir eß
also gehaldin wullin habin mit urkund dißs briffs. Mit unserm
hertzoge Ernsts zcuruck uffgedrucktem innsigel, das wir* hertzog
.Albrechts hiran mit gebruchen, vorsigelt und gebin zcu Dreßden
am fritag nach Lucie anno domini etc. LXX secundo.
IV. „Reformacio" des Kurfürsten Ernst
und des Herzogs Albrecht.
Dresden, 1473 Juli 8.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. Loc.4491,Verschreibung
über berwerck, Bl. 13.
Anm.: Der Abschrift ist folgende kurze Inhaltsangabe vorgesetzt: Vornawung,
das ein itzlicher ein bestellin sal, der ym sein teil verlegt, das der Verleger
die zcubusse wochenlich zu Zwicka ader uff dem berge finde bey verlisung
siner teile.
Wir von gotis gnaden Ernst des heiligen romischen richs
ertzmarschalk kurfurst unde Albrecht gebrudere hertzogen zcu
IV. Vergl. Anh. III, Anh. V § 8. Ferner Ermisch, Bergr. Anh. III § 6.
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— 133 —
Sachsen landgraven zu Doringen und marcgraven zcu Missen
bekennen und tun kunt mit dissem unserm briffe vor allen den,
die yn sehen oder hören leßen: Nochdem als wir vor etzlicher
zeit vormarckt, das die gewercken gemeynlich, die uff dem Sne-
berg teil habin, mit reichung ires zcubußes sumig und laß geweest,
dodurch unser bergwerg nicht wenig geirret wurden sint und wir
derhalben Johannes Raspen, unserm bergkmeister uff dem Sne-
berg unde liben getruwen, unsir offene schritt gegebin hatten
ynhaldende, das die gewercken uff dem gemelten bergwerg be-
stellen solten, das ir Zcubuß uff dem Sneberg ader zcu Zcwickaw
bey eynem gewissen manne funden unde dem gemelten unserm
bergmeister wochinlich geantwort, und so ymand uß yn seynen
zcubuße dermasse nicht bestellen und den in virtzehen tagen,
so er von demselbigen unserm bergmeister gemant und ersucht
werde, derselbige solde seine teill, die er also nicht vorleget,
verloren und der bergkmeister macht haben, die eynem andern
zcuzcuschriben und zcueigen. Nuhe vorstehen wir, das sulch
unser befehl und schriben vorachtet unde der gewercken teil, die
also noch dem ersuchen iren zcubuß zu reichen seumig, von dem
gemelten unsern bergmeister keynem andern zcugeschriben wurden
sint, das uns nicht wenig befromdet und forder zcuzcusehen nicht
geborn wil. Derhalben sint wir beweget wurden, die gemelte
unser ordenung und Satzung zcu vornawen, also das nicht hinfur
alleweg ein iglicher gewercke, der uff dem Sneeberg teil hatt,
bestellen sal, das sein zcubuß, der sich uff sein teil zcu gebin
geburt, alle wochin bey eynem gewissen manne uff dem Sneeberg
ader zcu Zcwickaw funden und unserm bergmeister egemelt gereicht
werde. Wo abir das von ymande nicht bestalt und er sein zcu-
buß, zo er mit dissem unserm briffe ader warer abeschrifft irsucht
wurde, in den nesten fir wochen nach der vorynnerunge, so vil
ym uff dasmal und hinfur allewege zcu gebin geburen wurde,
mit einem redlichen manne uff dem Sneeberg ader zcu Zcwickaw,
das der gnant unser bergkmeister ader ein iglicher vorleger zcu-
kunfftig die wochenlich zcu finden unde das gnante bergkwerck
ordenlich vorlegen und gefurdern mochte, nicht funde, von wem
denn an solcher zcubusse zcu aller zeit acht tage gebruch funden
wurde, der sal also denne seyner teil ane widderrede und allin
behelff verloren habin unde der gnante unser bergkmeister ader
ander zcukunfftige vorleger sollen nach solcher vormanunge, die
sie eynem iclichen zcu erstmal mit vorkundigung disser unser
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— 134 —
ordenunge getan, hinfur keyne manung an nymandes umb die
zcubußen tun, unde sundern es sal an disser ersten vormanung
genuck sein, das sich ein iclicher darnach wisse zcu richten unde
seynen teil dadurch nicht vorlisen dorff. Und wes teil also vor-
warlost unde vorlustig wurde, solche teyl sal der bergkmeister
ader ander zcukunfftige vorleger den andern gewercken, die ir
teil vorleget hetten, zcuschribin, die sich der hinfur also für ire
teil halden unde gebruchen sollen ane ydermans ynsprache. Unde
so der bergkmeister an solcher zcubusse acht tage gesumet weren
und der gebruch gehapt und wulde alsodanne nach solcher unser
ordenunge und gesetze dem, des zcubusse gebruch geweest were,
seyne teill auß- und den andern gewercken also sich gebort zcu-
schriben, uff das sich denne nymandts darmitte behelffen ader
darwidder zcu reden hat, so sal er vor uff dem Sneeberg auß-
ruffen lassen, deßglichen in unser stat zcu Zcwickaw, ap ymands
were, dem befolhen were, dem seyne teil zcu vorlegen, das der
denselbigen tagk ader den andern alsopalde darnach zcu ym
queme unde solche zcubusse richtig machte. So das abir nicht
geschege und solch außruffen geschee unde das mit etzlichen uff
dem berge unde mit dem rat in der stat bewißen künde, so sal
er dornach keynen tagk mit dem außschreibin der teil vortzihen.
Setzen und ordenn das also wie egemelt mit und in crafft diß
briffs und wollin das auch von allen gewercken gehalden haben
unde befelhen daruff dir bergkmeister itzt uff dem Sneeberg unde
allen andern bergkmeistern unde Vorlegern, die itzt und hinfur
uff dem gemelten Sneeberg sein werden, mit ernste gebietende,
ir wollit sulch unser obgemelte ordenung und Satzung allen unde
iglichen gewercken, die uff dem Sneeberg teil haben, verkundigen
und sunderlich den gewercken disser nachgeschriben zceche, mit
namen: uff unserm stolle, uff der hern zceche, zcu den obirbergk-
meistern, der fursten zceche, der rete zceche, zcu Sent Bartholomey,
zcum geluck, zcum rade, zcum obirmarschalken, zcu den nidern
bergkmeistern und uff Bauchs zceche, das sie sich nicht ent-
schuldigen mögen, das sie damit kein wissen gehabt hetten.
Und wu eyner adir mehir uß den gewercken sulch unser orde-
nung und Satzung obirfaren und sein zcubuß an den gemelten
enden nicht bestellen und der bynnen acht tagen nicht gereicht
wurde, desselbigen teil sullit ir wie vor nach der außruffunge an
widderrede den andern gewercken, die iren zcubuß unverczoglich
dargelegt und bestalt haben, von stunt zcuschriben und uns des-
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— 135 —
selbigen, der also mit reichung seines zcubuß sumig ist, mit namen
zcu irkennen geben, gein dem wollin wir uns mit ander straffung
also irtzeigen, das er unsern ernst erkennet und die andern doruß
mercken mögen, das wir unser bergk gefordert, unser befehl und
ordenung unobirfaren gehalten haben wollin, des nicht anders be-
stellin noch nymandts domit verschonen, dorin geschit uns ubir
ernste meynung zcu dancke. Mit urkund etc. Dreßden dornstag
Kiliani anni etc. LXX tercio.
V. Ordnung bezw. Entwurf.
Vor 1477 Mai 12.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss.
Kaps. V BI. 9.
Allenn unnd itzlichenn, welchs Stands adir weßenns die
synndt, die teyl uff dem Schneberge haben, sey wissentlich, das
der perck alzo geordennt ist, als hirnoch volgeth, zcu vorkomen
manchen irthum und geprechenn, der sich vormals begeben hath.
§ 1. Zum ersten sal der Schneberg in vier firteyl geteylt
werdenn unnd itzlichem firtell eynn antzal zcech zugeordennth,
darzcu eyn perckvorstendiger f rummer redlicher man, der sich
bercks cluffte unnd genüge vorstehet, gesatzt werdenn. Derselbige
sal yn yeder zceche seyneß virteils anweisunge gebenn, wie man
noch bercklaufftiger weiße bawenn sal. Wo ym gepruch wurde
unnd der des bergß nicht genugk vorstendigk, als sich zur zceitenn
begibth, so sal er. sich raths an den andern firteilmeisternn erholenn,
domit uffs best in itzlichen firteyl unnd in itzlicher zceche ge-
bawth werdenn. Er sal auch dobey sein, das uff gedinge unnde
wochenlonn eyn zcimlich bergklaufftigk gelt gegebenn unnd ge-
numen werde in eynem firteyl nicht mer wann in andern nach
voreynunge derselbigen vier firteylmeisternn unnde amptleuthen
des Schnebergß erkenntnuß. Im andern dritten unnde virdenn
firtel sal eß auch alßo vore obenn berurth gehaldenn werdenn.
Alle zcech, die yn eynen virteyl ligen unnd zu eynen vyrteyl ge-
ordent werden, do sullen irem fyrteilmeister eynen gewonlichen
Ion geben, darvon er sich ennthalden magk. Derselbige fyrteyl-
meister sal sich auch nach dem amptleuthen deß Schnebergß haltenn.
V. Die Ordnung stimmt inhaltlich fast vollständig überein mit Ermisch,
Bergr. Anh. HI. — § 1. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. III § 1,
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— 136 —
§ 2. Noch dem solen die gewerckenn in acht zcechen, die
bey unnd neben eynander ligen, vereynnigk eyen frumen redlichenn
man, der bekannth ist, zu eynen Schichtmeister erwelenn unnd
den uffnemen in peyweßenn der amptleuth des Schnebergs. Der-
selbige Schichtmeister sal zu den heiligenn schwerenn, das er den
berge unnd gewerckenn in denselbigen zcechenn nach allen seinen
besten vormugen vorstehen wolle.
§ 3. Derselbige Schichtmeister, der alßo gesworenn be-
kannth uffgenommen ist, der sal sich mit ablon nach seiner firtel-
meister unnd amptleuthen des Schnebergs haltenn. Er sal auch
dabey sein, so man furdingt. Er sal auch uff itzliche zceche in
sunderheit rechnunge machenn^ unnd alle fyrteljars rechnunge
thun für sein gewerckenn unnd für den virn vierteilmeisternn
unnd amptleuthen deß Schnebergß.
§ 4. Auch welche zceche so wirdig ist, dy magk alleyn
eynen Schichtmeister in furberurther weyse haldenn auffnemen
unnd bestetigen, doch das er sich mit vordingenn unnde rech-
nunge halden in massen wie die anndernn.
§ 5. Derselbige Schichtmeister sal auch nichts annders thun,
den seiner acht zcechen außwarthenn, stets uff dem Sneberge
sein zu sehen , das redlich gebawth wirt. Darumbe sal man yn
vonn yedere zceche eynen gewonlichen Ion geben sich zu ennt-
halden, wie das die gewercken und die amptleuthe des Schnebergß
setzenn werdenn.
§ 6. Derselbige Schichtmeister sal auch nicht mer zubuß
vonn sein zcechen denn in jare viermal uff itzliche quatuor temp.
ein zubuß nemen. Wievil uff itzliche zceche, sal er von den fir-
teilmeisteistern amptleuthen unnd gewercken derselbigenn zceche
wol unntterrichtett werdenn.
§ 7. Also sal ye uff acht zceche ein Schichtmeister gesatzt
werden, solange biß der Schnebergk unnd die zceche alle vor-
sorgeth sein, unnd ein itzlicher Schichtmeister sal sich haldenn
wie oben berurth isth.
V. § 2. Vergl. Anh. VI § 4 und Ermisch, Bergr. Anh. III § 2. — § 3. Vergl.
Ermisch, Bergr. Anh. III § 3. — ») Hier folgen in der Handschrift die ausge-
strichenen Worte: als in der kegenschreiber unnterichten wirth. — § 4. Vergl.
Ermisch, Bergr. Anh. III § 4. — § 5. Vergl. ebenda § 3. — § 6. Vergl. ebenda § 5.
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— 137 —
§ 8. Auch alle unnd itzliche, was stas^ gradus und weßuns
die sindt, die ir zcubuße uff die vier firteyljars nicht gebenn ader
zu geben bestellen unnd alzo eynn firteljars an der zubuß sewmen
unnd nicht geben werden, dem sal man das zu guth laßen ghen
unnd gleichwol vonn yrenn teylenn nicht komen.*' So einer adder
mer auff das ander virteiljars aber sewmig und seiner zubuße
nicht geben wordenn, die unde der sulle vor war wissen, das
die ir teyl, die nicht zugebust hetten, inh obberurther weyse an
alle clage ire teyl gar forlorenn; sal den gewercken zu guth komen,
nach iren willen mit hanndeln unnd sollen furdt nymandts darumb
beclagen, deß sich ein yeder vor schadenn zu huttenn wisße.
VI. Anhang zu der Ordnung vom 12. Mai 1477.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. Loc.4491, Verschreibung
über berwerck, Bl. 38. Sie folgt unmittelbar auf eine Abschrift (von Ermisch,
Bergr. d. Mittelalt. Anh. S. 82, mit C bezeichnet) der Ordn. v. 12. Mai 1477.
§ 1. Es sullen zcu aller zceit vier viertelmeister zcu dem
Sneberge gesatzt werden, darczu itzt diße nachgeschriben ge-
ordent sindt:
Caspar Alber von Freyberg
Peter Hertel aide bergmeyster zcu Gyßhobel^
Hans Gruppener vom Geyer*
Gregor Heßeier, hat sein eigen herberge. Den dreyen
sal der bergkrichter beraten sein, daß ein herberge
bekomen mögen.
§ 2. Ir eid sal alß lawten: Ich gerede und globe meyn
gnedigen hern getruwe und gewer zcu sein, uch er bergrichter
alßo irer gnade amtman und dyner einem andern nach uch
kommende ader den, den ir uwer ampt in uwerm abeweßen be-
felen wirdet, an irer gnade Stadt gehorsam und gefolgig zcu
sein, irer gnaden und des bergis bests zcu werben und schaden
zcu warnnen, gericht und recht helffen stercken und halden, den
lehin und zcechin yn meynem vierteyl mir befolhen in maßen es
von meynen gnedigen hern ußgesatzt ist truwelich vorczustehin
nach meynem besten vermögen. Das alles wil ich truwelich stete
und fest halden als mir got helff und die heyligen.
V. § 8. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. III § 6. — ») stas für Stands, — b) In
der Handschrift folgen hier die durchstrichenen Worte : haben sy erhaffiige notk,
. VI. § 1. Vergl. V § 1. Anh. XIII. Ferner Ermisch, Bergr. Anh. III § 1.
— a) Vergl. Anh. I Nr. 2.
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§ 3. Es sal auch ye zcu sechs zcechin ungeverlich eyn
schichtmeyster geordent werden. Darzcu sindt 22 angeczeichindt
alßo die zcedele das außweist.
§ 4. Der eyd sal lawten als hirnach folget: Ich gerede und
globe meynen gnedigen hern, getruwe und gewer zcu sein dem
bergrichter ader andern, den er das in seinem abeweßen beleihen,
und meynem vierteilmeister gehorsam und gefolgig zcu sein, irer
gnaden und des berges best zcu werben und schaden zcu warnen,
gericht und recht helffen stercken und halden, meynen schichtampt
abber die lehin unnd gruben, so mir befolhen werden, den ge-
wercken ir gelt getruwelich zcu berechin, alles nach ordenunge
und außsatzunge meyner gnedigen hern, getruwelich vorzcustehin,
auch keinen gewercken sein auß- nach ynschreibenn am beweßen
des kegenschribers ader uff zcuschickung seiner handtschrifft.
Das alles wil ich truwelich stete und gantz haldenn als mir got
helffe und die heyligenn.
§ 5. Der hutleute unnd der Steiger eyd: Ich gerede und
globe meynen gnedigen hern, getruwe unnd gewer zcu sein dem
bergrichter adder andern, den er das in seinem abweßen befelheri,
den vierteil- und Schichtmeistern gehorsam unnd gefolgig zcu sein,
irer gnaden unnd des berges bestes zcu werben unnd schaden zcu
warnen, in den gruben, die mir befolhen sind, getruwelich zcu-
zcusehen, das vleißige unnd nutzliche arbeit geschee, unnd wo
eß die notturft irfordert, mich mit meyner arbeit noch underweißunge
der geswornnen des berges unnd der viertelmeister getruwelich
zcu haldenn und ane derselbigenn underweißunge von mir selbst
nichts nuwes vornehmen. Ich wil auch itieyn hawern und knecht
vleißig darzcu halden und orden, das sie meinen g. hern, dem
bergrichter unnd andern amptluten gehorsam unnd gevolgig sein
sollen. Das alles wil ich truwelich stete unnd gantz haldenn
als mir got helffe unnd die heiligenn.
§ 6. Item wenn der berg mit den firtelmeistern unnd Schicht-
meistern alßo geordent ist, das man deßhalbenn alßo mußig ist,
so sal der bergrichter mit dem bergmeister den geswornen des
berges unnd den vierteilmeistern die nuwen gebuwede uff dem
VI. §3. Vergl. unten § 10, sowie Anh. V § 2 und Ermisch, Bergr. Anh. IH
§2. — §4. Vergl. den Eid der Schichtmeister, Steiger und Hutleute auf dem
Schreckenberge (Annaberg). Ermisch, Bergr. Anh. S. 201. — § 5. Vergl. Anm.
zu § 4. — § 6. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. III § 9.
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— 139 —
gebirge umb den Sneberg an allen ortern eigentlich besehen und
befaren, und wo nicht funden, das schickunge zcu bergwerck
were, das sollen sie die lute heißen abethun unnd nicht gestaten,
forder zcu bawen, unnd ap yrnants darwidder were, den sollen
sie zcu meyner g. hern hauen ^ nemen unnd das gebuwede selbst
abethun. Erkennen sie auch, das uff denselbigen nuwen gebirgen
erne eyner dem andern zcu nahe ingesessen, der sein lehen vor-
mals vom bergmeister gehat, das widder die aide ordenunge
unnd gerechtickeit der bergwerck were, den sollen sie heißen
weichen, unnd ap er das nicht mit gut thun wolde, den mit ernste
unnd hartickeit darzcu bringen. Dann meyne g. hern wollen
nicht anders, denn das nu hinfur die alte gerechtickeit mit vor-
leihunge und buwen der bergwerck gehalden sal werden. Alßo
sal es an allen enden, wo sie nu hinfur vorleyhen werden, ge-
halden werdenn.
§ 7. Item ap indert eyn geistlicher prelat herr ritter ader
knecht adder amptleutt sich understanden zcu leyhen, das sal alles
keine crafft noch macht haben, es sey denn, das es die berg-
meister an den ortern, do itzlichem zcu leyhen befolhen ist, das
selbst vorleyhen adder die vorleyhunge bestetiget hett, wann
unnserm bergmeister vorleihunge nymants an seiner gerechtickeit,
die ym zcustehen, keinen abebruch thun sal. Welche sich obir
lehen adder zcech darobir understunden zcu arbeiten unnd dabey
uff unnser amptleutt vorbyten nicht abestellen wolden, die sollen
unnser amptleut zcu unßernn banden nehmen.
§ 8. Es sal auch unnser bergrichter unnd anndere amptlute
uff dem berg gewalt und macht haben, alle speißkauff unnd allen
andern kauff unnd notturft vor die gemeyne des berges uff das
gleichste als sie das finden mögen zcu ordenn unnd zu setzenn.
§ 9. Item es sullen bergrichter und bergschreiber vonn allen
gewercken uff dem Sneberge die vorzceichunge inzcugeben fordern,
darinn ußgedruckt sal sein, in welcher jarfrist ir lehen, die sie
haben, zcum allerersten uffgenomen unnd vonn wem die im
ersten gebawet sint unnd wie dieselbigen lehen die zceit gnant
unnd itzt heißen, unnd wenn sie die verzceichnuß zcu ym bringen,
darinn sie vleiß thun, das ym die uff erste eß ymmer gesein kan
werden mögen, so sollen sie die lehen uß denselbigen vorzeichnuß
auch uß den bergbuchern, die die bergmeister Trettwyn und Raspe
VI. § 6 a) hanen für kanden. — § 7. Vergl. Freiberger Bergrecht B § 18.
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— 140 —
innhaben, in eyn register vorzceichen, wie die im anfange nach-
einander vorlihen sindt, unnd so schirst sie das gethan, sullen sie
meynen g. hern solchs registers eyn abeschrift zcuschicken und
denn forder irer gnade gescheffte doruff wartten.
§ 10. Schichtmeister.
Hanns Huth Johannes Rost
Fritzsche Pflück ritter Mertin Korßener
Rudolf Schosßer Fritzsch Kautzsch
Hanns Frantz Sebastian von Nurmberg
Michel Taschner Johannes KnoU
Nicolae Wißbach Valentinus Prettyn
Jorge Rotenbach Ditterich Kaldehußen
Jorge Dorr Hanns Aine (?)
Peter des marschalks dyener ern Heinrich von Einsidel eyn
Schosßer zcum Sagan Vorweger canzelschreiber
Hanns Pariß Jorge Artzt.
VII. RezeB des Kurfürsten Ernst.
Schneeberg, 1479 Mai 15.
Handschr.: Gleichzeitige Abschriften. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps.VBl.7 (A). Loc.4491, Verschreibung über berwerck, 31. 45(8) und 81.74 (C).
Der Rezeß ist nach A wiedergegeben.
§ 1. Zu wissen, das uf vleissig bete unnd ausynnen, so
die gewercken gemeinlich uf dem Schneperg und den gebirgen
dorumb gelegen den hochgeporn fursten und herrn, hern Ernst
kurfursten etc. und hern Albrecht gebruder herzogen zu Sachsen
landgraven zu Doringen unnd marcgraven zu Meißen, zum dicken
mahl angebracht haben unnd dormit dieselbigen gewercken sich
sollicher beswerung, als sie der ordenung halben, so dem gebirge
zugut und furderung vorgenommen, was orsachten nicht weiter
beclagen dorften, ist uff dem gemeinen tag, so uff hewte sonn-
abendt noch Cantate den funftzehnten tag des monden May uff
dem Schneperg gehalten ist, uff derselbigen gewercken vleissige
anregen vorlassenn, das yede gewercken und bawleut ire zechen
unnd maßen seibist bawen unnd die mit Schichtmeistern und
ander notdorft bestellen und versorgen mugen, doch alles noch
berglewftiger weiß unnd daß sie ire arbeider mit Ion und gedingen,
VI. § 10. Vergl. das Verzeichnis der Schichtmeister in Anh. XIII.
VII. §1. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. IV §§7, 10, 11.
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so die notdurft des berges erfordert, nicht anders dann wie sunst
des berges gemeyn lauft ist, halten und keyne newerung machen
sullen, den obgemeken fursten, op soUichs vorlassen dem gebirge
unnd bergwerck zu unrath adir niderfell, das got verhüte, komen
solt, irer obirkeit unnd gebor die vordrige ader ander ordenung
zcu satzen vorbehalten.*
§ 2. Doruf sollen die zcechen, die irer stewer halben, so
sie den furgenomen gemeinen* richtschachten der ordenung noch
geben haben, also ungepawt sint pliben, dormit sie sich desto
statlich zum baw anrichten mugen, zwischen hir und Sant Jakofs-
tag^ schirst komen fristung haben. Es sal auch den zcechen und
iren gewercken, so in baw gehalten worden sein, dormit sie ire
anrichtung auch desto baß vorsehen, die nochstvolgend virtzehn
tage ungeverlich sein, ap etzlich anfarnde schicht versewmet
wurden, doch als daß sie sie in wesennlichen baw gehalten werden
ungeverlich.
§ 3. Es sal auch mit dem hauptmann und den geswomen
des berges, der doch nw zur zeit zcwene alleyn sein sollen, und
mit richter, bergmeister unnd amptlewten und dem gegenbuch,
in maßen bisher gehalten ist, pleiben. Mugen abir die gewercken
zwuschen hir und dem bemelten Sent Jakofstag redlich weiß und
wege angeben, dormit man die adir ander geswornne, so zu dem
gebirge notdurftig sein, mit geringer kost unnd darlegung erhalten
muge, doruff wollen sich ire gnnad gnnedig anntwort vormercken
lassenn. Dormit abir das wechtergelt, das zu notdurftigen erhaltung
des bergis angeslagen ist unnd dorzu ire gnaden nicht eyn ge-
ringes bisher zugelegft haben, new hinfur desto leidlicher fur-
genomen und die gewercken of das geringst, so kescheen mag,
dormft beladen werden, sollen er Heinrich von Starschedel unnd
Merten Romer die wache des bergis mit der gewercken und des
berges inwonnern rath und gutduncken handeln, sie uff beiderseft
zimlich anslahen unnd die wache ufs leidlichst, doch das der
berg noch gepurlich notdurft versorgit werd, schicken und orden.
Es sollen auch die Schichtmeister den gewercken ire hinderstellig
rechnung thun, dieselben schriftlich mit allem vorrathe und was
den gewercken gebort uberantwerten unnd die rechnung neb^
der ersten bey ern Heinrichen den hauptman legen, derselben
abschritt die gewercken nehmen und bynnen dreyen monden
VII. § 1. a) vorbehalten fehlt B. — § 2. a) gemeinen fehlt B. — b) 25. Juli.
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die nehsten, was yn doryn not sein wurdte, reden und furbringen
mugen. Es sal auch mit eynbrengung und zubuß uf etzlich ge-
satzte zeit gehalten werden by der percvorlisung der teil als unser
vordrig ordenung^ außweißt. Zu urkund mit unnsers hern hertzogs
Emsts etc.^ Signet besigelt. Gescheen auf dem Schneperge am
sonnabendt nach Cantate anno dom. etc. LXX nono.
VIIL Freiheitsbrief ffir die Stadt Schneeberg.
Dresden, 1481 Dez. 9.
Anm.: Der Freiheitsbrief ist wiedergegeben nach einer gleichzeitigen Ab-
schrift. H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Schneebergische Bergprivilegia 1481 — 1538,
Bl. 2. Eine andere Abschrift befindet sich in der Herzogl. Bibliothek in Gotha,
abgedruckt bei Schmid, Dipl. Beitr. 1, 54. S. Ermisch, Bergr. Einl. S. 107. Die
Wiedergabe bei Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 264 erfolgte wohl nach dem
inzwischen verlören gegangenen Original.
Von gots gnaden wir Ernnst des heiligen römischen reichs
erczmarschall kurfurst und Albrecht gebruder herzogen 2cu Sachsen
landgraven in Doringen uiid margraven zcu Meissen bekennen für
uns unser erben und thun kundt mit diesem unserm brive gein
idermeniglich: Als uns unser lieben getrewen gemeyn und knap-
schaft auffm Sneberg offt ersucht und vleissig gebeten haben, sie
mit ordenung und freiheiten zcu begnaden, uf das die lewte deste
lieber hinauffzcögen, die iczt daruff wonen, sich dester baß daruff
enthalten, dodurch der bergk dester furderlicher gebawet, das
angehaben wesen dester stadlichef enthalden und dadurch als sie
hoffen in besserung kemen, und so wir dann allen den unsern
umb besserung ires weesens und sunderlich die bergwergk zcu
furdern geneigt sein, so haben wir gemeine und knappschaft auch
ir vleissige bete und guten willen, so sie zcu besserung ires an-
gehabens wesens und gebewden des Snebergs haben, angesehen
und sie gnediglich befreit und begnadt, treiben und begnaden sie
hiermit in kraft dieses brives: Zcum ersten, das ein haubtman mit
den bergmeistern und mit der gemeyn zcwelff aus der gemeyn,
die auf dem Sneberge wonen, zcu scheppen kisen un^ erwelen
mögen, dieselbigen zcwelff abermals mit dem haubtman berg-
njeistern und der gemeyn einen besessen auf dem Sneberg zcu
einem bergrichter kisen mügen. Dieselbigen gekorne und erweiten
richter und scheppen, dyweil sie nach anzcale irer zceit an solchen
VII. § 3. a) Ermisch, Bergr. Anh. III § 6. — b) Hier schließt B.
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— 143 —
ambten sind, der knapschaft und gemeyne mit rechter Ordnung
und guter regirung treulich vorstehn sollen, als sie das gegen got
vorantwurten wollen, dodurch gemeyner nutze gemeret und ge-
hanthabt werde. Und nochdem die gemeyne des Snebergs keinen
besonndern zcugang von eincherlei feldtgebewden landstrassen noch
anderlei eigen nutzung nicht haben, so haben wir sie mit den zeu-
gengen der gericht als wette und büß und allen andern wandeln,
die sich an dem gericht, auch sust auf dem Sneberge vorfallen
und bußwirdig irkant werden, zcehen jar begabt und begnadt.
Dieselbigen zeugenge und vorfallen bussen sollen die zeit zcu
anders nicht denn alleyn der gemeyn zcugud angelegt und ge-
braucht werden. Das gericht über hals und handt sal in unsern
banden bleiben. Und so die zcehen jar vorgehn, so sollen die
andern gerichtsf eile , wie oben angezeiget, uns wider zcufallen
und zcu unserm nutz ingenomen werden.* Es sal und mag ein
itzlicher mitwoner des Snebergs backen slachten brawen und
schencken, dorzcu handtthiren und handeln nach seinem besten
nutze und ere, was er wil, doch unschedelich der obir- und erb-
gerechtickeit. Es sal auch alles gud und habe, das zcu nodturft
des bergs und den inwonern doselbst zcugefurt und getriben
wirdet und doselbst zcu des bergs und der inwoner noturft ge-
braucht und vertriben, in allen unsern lannden allir zcolle und
gleits unbeswert frei durchgehn und sust in anderwege nicht.
Und so durch die gnade gots uf den umbligenden gebirgen als
Mulberg, Wolfisberg oder der andern eyns oder mehr als zcu
hoffen ist fundig und auffkomen wurde, das alsdann nymant kein
besonder wonung mit hawsung schencksteten noch kein ander
gebeudt doselbst aufzurichten und zcu bawen sal vorgunst werden,
uf das es den gebewden und anfangk auf dem Sneberg nicht
abebruch schaden und zcustorung thu. Wo es aber nach er-
kentnis eins bergmeisters der hewer erbeither halben not sein,
so mucht mit des bergmeisters wissen und erlewbung ein hauß
zcu bawen vergönnt werden, das sich die hewer und erbeiter
dorinne enthalten muchten. Und was hewser auf dem Sneberg
ader ander umbligenden gebirgen den zcechen zcugud gebawet
sind oder noch gebawt werden, sie sind fundig oder unfundig,
sal kein hier noch ander getrenck inne geschanckt oder umb das
VIII. a) Die Begnadung mit den Gerichtseinkünften wurde verlängert
1488 Nov. 28., 1493 Mai 14., 1500 März 25., 1503 Juni 23.
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— 144 —
gelt vorkaufft werden* Ab aber die hewer und erbeiter under-
eynander zcu irer notturft einen gemeynen tranck nach gleicher
anzcale under sich selbst zcu yn geschickt und hetten, den sal
man yn zcu irer noturft und sust nicht zculassen. Des alles
mugen sich die gemeyn und bergknappen auf dem Sneeberge
hinfur halten und gebrauchen. Doruff gebieten wir allen und
iglichen unsern prelaten graven freiherrn rittern knechten ambt-
lewten voiten schössern und geleitzlewten und allen andern den
unsern, das ir dem Sneberge und den inwonern doselbst zcugud
solch unser begnadung gantze stete und unvorbrochenlich in
allen stucken und artickeln haldet und sie dobei getrewlich hant-
habt und beschirmet, alles trewlich und ungeferlich. Zcu Urkunde
mit unserm herzogen Ernsts anhangenden insigel, des wir herzog
Albrecht hirzcu mit gebrauchen, wissentlich besigelt und geben zcu
Dresden am sontag nach concepcionis Marie virginis gloriosissime
nach Christi unsers hern geburd vierzcehnhundert und dornoch
im eynundachtzcigsten jarn.
Ein warhaftig copie unnd concordiert mit dem hauptbrive
hier gesehenn und gelesenn durch mich Mathian Fornnberger
offinbarenn Schreiber oberlesen urkund. Dieß mein hantschrift.
IX. Ordnung der landesherrlichen Räte.
1490 Apr. 20.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. Loc.4507, Schneeber-
gische Bergordnungen 1481 — 1534, Bl. 6.
Anm.: Sie wird im folgenden Jahre durch die Landesherren ausdrücklich
bestätigt. Vergl. Anh. X.
Uff muntag noch Quasimodogeniti anno domini LXXXX ist
durch aller meiner gn. fu. und gn. hern von Sachßen rethe be-
schlossen und den amptleutten des Snehbergs ane wegerung und
bey straffung von den gemelten m. g. h. zu wartten zu halten und
irfolget ordenung wie volgt gesatzt.
§ 1. Am ersten zollen alle Schichtmeister hinfur uff dem
perge in beyweßen der geswornen amptleuth und der andern
geswornen ordentlich und getreulich rechenen, domit denn ge-
werckenn kein abczugh adder korctzung geschee. Iß sal auch
IX. § 1. Vergl. Ermfsch, Bergr. Anh. HI § 3, Anh. IV § 16, Anh. V § 3.
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keine rechenung adder receß derselben zeche wieder in das buche
der receß geschriben werden, iß sey denn das der Schichtmeister
den gewercken adder iren anwalden auch gerechent und von den
gewercken die rechenung bestettigt und zcugelassen werde.
§ 2. Wier dann irgent ein Schichtmeister Steiger adder
anderer, der von den gewercken wegen innymet adder ußgibt,
befunden, das er unrechtlich adder unpillich gehandelt, der sal
ane alle gnade darumb wie sich geburt gestrafft werden.
§ 3. Ab auch in dem gemelten fahlle ader anderem die
gewercken adder ein ander parth den beschuldigten, der übel
gehandelt hette, wolten loßgeben, dennoch sal der mißhendeler
gleichwol von dem richter und amptleutten noch seinem vordinst
gestrafft werden.
§ 4. Wurde auch irgent ein Schichtmeister die rechenung
zu geordenter czeit nicht thun unnd wenne die gefordert wirt und
zu der rechenung nicht komet, der sal ane vorzieht gefenglich
und in harte straffe angenomen werden.
§ 5. Iß zollen auch die gewercken und iczlichen zcechen,
zo sie einen Schichtmeister adder Steiger uffnemen, dennselbigen
Steiger und Schichtmeister vor die geswornen amptluth des pergs
yn zu bestetigen bringen und doselbst sweren lassen, meiner
gn. fu. und gn. hern und der gewercken bestes zu schaffen, des
bergis zu wartten und der gewercken gelt uffs nutzlichste zu vor-
bawen und ußzugebin. Welcher sich darubir Schichtmeisters adder
Steigers ampts underzihen wurde, der sol dofur nicht verhalden,
auch darumb nicht ungestraft bleiben.
§ 6. Iß zollen auch der bergkmeister und auch die geswornen,
wenn iß die noth irfordert, und zuforderst, wo angetragen worde
adder zuversichtlich were, das man unordentlich adder den ge-
wercken zu schaden bauette, in die gruben faren und besichtung
thun, und so sie solliche Unordnung adder schaden funden, zo
zollen dieselbigen Steiger und Schichtmeister darumb irer gebur-
lich und herttighlich gestrafft werden.
§ 7. Iß zollen auch die perghmeister und geswornen, wenn
sie zu stuffenslahen adder zu vordingen adder sust irrung der
IX. §5. Vergl. Anh. VI § 4, sowie Ermisch, Bergr. Anh. VI § 4 und
Anh. VIII § 6. - § 6. Vergl. Anh. II § 6, sowie Ermisch, Bergr. Anh. IV § 21
und Anh. VIII § 18. — § 7. Vergl. Anh. II § 7, sowie Ermisch, Bergr. Anh. IV
§§ 10, 12, Anh. VI § 14, Anh. VIII § 21.
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gewercken zu bescheiden gefordert werden, ane wegerung in die
gruben faren und des geferlich nicht vortzihen. Und zollen auch
bey oren pflichten die gesworenen mehir und hocheren fleis thun
zu vordingen, denn biß hyher gescheen, uff das die gewercken
vorwart. Wurde auch ein gesworner adder Steiger befunden, der
an den gedingen tail haben wurde, der sal ane alle geverde nach
seinem vordinst gestrafft werden.
§ 8. Iß zollen den houern hinfur an den gedingen ubir
den virden pfenigk zu irobrigen und zu gelonnen nicht gestattet
noch zugelassen werden, zunder was sie ubir den virden pfenigk
irobrigen, zal den gewercken zu gut komen.
§ 9. Auch sollen alle Schichtmeister unnd Steiger Ionen vor
dem bergmeister und gesworn, unnd ein itzlicher Schichtmeister
sol ein rabisch haltten mit dem Steiger, alsdan vor gehaltten ist
worden und auff itzlichem bergwerck gewonheit ist.
X. Ordnung des Kurfürsten Friedrich und des Herzogs George
1491 in der Woche nach Quasimodogeniti (10. April).
Gedruckt: Klotzsch (u. Grundig), Samml. vermischt. Nachr. X 270. — Über
die Quellen und den Inhalt dieser Ordnung wird dort bemerkt: „Wir teilen beide
(gemeint sind die Ordnungen v. 19. Jan. 1487 und die vorliegende) aus beglaubten
Abschriften mit, welche wir in gleichzeitigen, alten Bergakten gefunden haben,
imd erinnern dieses zur Ablehnung des Vorwurfes, warum dife letzte etwa, wie
es das Ansehen hat, nicht vollständig mitgeteilt worden sein möchte. Denn es
hat solche das Aussehen eines bloßen Auszuges. Es kann sein, daß die Parteien
hiervon ein mehreres nicht, als was sie zu ihrem Vorteil für nötig erachtet, zu
den Akten gebracht. Doch kann die Urkunde auch, wie man siehet, vollständig '
sein, weil wir mehr Urkunden gleichen Stils in den Händen gehabt Haben.*
Die jungst reformation unsern gnedigsten und gnedigen herrn
herczogen Friederich und herczog Jörgen etc. in der woche nach
Quasimodogeniti anno 91, szo ir gnade beyde personlich uffn
Schneberge gewest, verordent und verschaft zcu halden.
§ 1. Item alle Ordnung und gebott, vorhin durch dy rethe uff
dy rechnung und Schichtmeister gemacht, sollen unvorbrochentlich
gehalden werden.
§ 2. Umb dy lehen, dy vill moß haben und mehr denn
noch bergckrecht seyn soll, und nochdem dy vill moß allenthalben
IX. §9. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 8, Anh. VI § 10, Anh. VIII § 14.
X. § 1. Vergl. Anh. IX. — §2. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. V §2,
Anh. VIII § 37.
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noch ordenung der bergckrecht nicht gebauet werden, ab nue dy-
selben lehen selber sollen und mögen lehenschaft vorleihen ader
ob es der bergckmeister thun soll, soll dermals gehalten werden,
das dyselbigen lehenn, die viel und oberige mos haben, suUen
und mögen lehenschaft lyhen, wo sie darumb von den uberigen
mossen angesucht werden. Aber so sy dy lehenschaft, wo yn
dy angeczeichet wirt, nicht vorleihen wolden, sulten sy dyselben
orter und mos selber belegen und noch bergckrecht bawen. Wer
es aber sach, das sy der keyns thun wolden, alsodann sol der
bergckmeister bergckvoit undt geswornen darumb ersucht werden
und dy gewercken weysen, der eyns wy berurt zu thun. Wo abir
dy gewercken das beydes wegerten, alsodann soll der bergck-
meister leihenn. Als abir zcwischen den mutirn und ansinnern
der lehinschaft dem erbe zcu gegeben uneinickeit entstünde, sulchs
soll der bergckvoit bergckmeister und geschwornen zw irkennen
haben, wy vill und was dy lehin dem erbe geben sal, dobey sal
es bleiben. Abir dy ordenung sal der bergckmeister in keines
lehens mos lehen. Solchs sol auch unser vorigen ordenung in
andern vellen keynen abbruch thun.
§ 3. Item ob die clag der alden gewercken, wo dy clagen
ubir dy newen, soll darumb was recht ist nach bergckrecht ge-
scheen.
§ 4. Item es sollen dy schichtmeyster rechnung thun, wie
vorhin das am jüngsten verordent ist und keine newe zupus an-
legen hinder dem bergckmeister und geschwornenn, sundern
sullen vorhin von der alden zubuß rechnung thun und dyselben
rechnung dem bergvoit beschriebenn obirantwurten und alle an-
dere ordenung bey vormeydung unser straffe und Ungnade halden.
Datum ut supra.
XI. Entwurf (?) der Bergordnung vom 9. Jan. 1492.
1491.
Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H. St. A. Dresd.Loc. 4489, Handlung auf
d. Schneeberge in Bergwerckssachen 1488— -1546, Bl. 32.
Anm.: Der Inhalt ist gleichlautend mit der bei Ermisch, Bergr.Anh. VI ab-
gedruckten Ordnung vom 9. Jan. 1492. Einleitung und Schluß fehlen; jedoch
hört das Schriftstück nicht mit dem § 25 auf, sondern enthält noch zwei weitere
Punkte, die ich im folgenden wiedergebe und mit § 26 u. § 27 bezeichne.
X. § 3. Vergl. S. 63. — § 4. Vergl. Anh. IX § 1.
10*
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§ 26. Item auch ist angepracht, das nutz unnd gutt were,
das die montz unnd auch die silberkamer uff dem Sneberg auff-
gericht und gehaldenn wurde unnd haben das vil ursach erzallt,
der berg sey beyder* herinn, die montz auch die pornkamer sey
uffm berg verhanden, so bederfft man auch weniger far mit uff-
und abfarn vonn dem perg. Die stucke sein ann unnser gnedigiste
unnd gnedige hernn zu tragen, ir gnaden gemutt darzu zu ver-
nemen.
§ 27. Item es ist auch zugesagett, nachdem etliche meynen,
das Silber solt heher geprannt werden, das dem silberperner bevol-
henn soll werden, das Silber anders unnd hoher nicht, dann wie
im bevolhenn und vor alters herre gebrannt worden ist, brennen
soll.
XIL Ordenung der aufiteylung halben von den fundigen
zechen uf dem Sneeberg und den umbliegenden gebirgen.
Zeitz, 1496 März 28.
Anm.: Das Schriftstück findet sich gedruckt in Schmid, Dipl. Beiträge I S. 99,
und zwar nach einer Handschr. aus dem „Geheimen Archiv in Gotha*. Da das er-
wähnte Schriftchen ziemlich selten zu sein scheint, lasse ich die Ordnung hier
folgen.
Wir vonn gots gnaden Friderich kurfurst etc. Johanns und
Georg gebruder unnd vettern hertzogen zu Sachssen etc. thun
kunth allen und iglichen dieß brifs besichtigen: Nachdem in ver-
schin zceit manigfaltig clage durch diejhemigen, die berckwerg
uff dem Sneeberg und andern umbligenden gebirgen bawen, an
uns gelangt, wie die außteilung yr gewynhaftegen zcechen des
erlangten ertzs zu mercklichem schaden über geburlich zceit vor-
enthahen und vorzcogen werden und darneben angezeigt, wo
wir solchs durch fuglich mittel nicht furkommen werden, mußten
etlich auß den gewercken yre ander hofflich teil, die sie mit
zubussen armutshalben nicht zcu verlegen heten, ligen lassen,
mit anhangender vleissig bete, sie hirinnen gnediglich zu fursehen,
damit ine yr geburlich außteilung uß den gewynhaftigen zcechen
hinfur an lenger verzcugk, die andern hofflichen gebewde damit
zu verlegen und, zu erhalten, wurden gereicht und gegeben. So
wir dann der unnsern und ander lewth gedeien zu furdern und
schaden zu hüten geneigt sindt, haben wir zu furderung des
XL § 26. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 38. — a) beyder für weyder.
XII. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 17, Anh. VIII § 25.
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— 149 —
bergkwercks solch der berglewth dag zu hertzen genommen be-
tracht und befunden gut zu sein, das die gewercken mit der
außteilung hinfur dermassen nicht so lange ufgehalten noch
verzogen werden, ordenen deshalben setzen und wollen gegen-
wertiglich in und mit chraft disses briffs, das in fürbaß nie biß
auf unsern weytern befelhe alle Liptitzische jarmerckte von den
fundigen zcechen außteilunge gemacht und nicht mer dan auf
eynen zweyunddreißigten teil zcwen rh. gülden zcum vorrath
innbehalten. Ob auch etwas mercklichs von gewonnen ertze
oder gemachten silber zwischen den Liptitzischen jharmerckten
gefunden oder vorhanden sein werdt, davon sal man den ge-
wercken auch außteilung geben und zcum vorrath sovil wie vor-
bemeldet und nicht mer innebehalden. Befelhen und gebieten
darauf unsern zehndnern, auch andern, so ytzt zur zeit oder
zukunftig damit zu thuend haben werden, das sie allen und ig-
lichen gewercken der fundigen und gewynhaftigen zcechen auf
den nechsten Liptitzischen jharmerckte yr außteilung reichen und
geben und nicht mer zum vorrath denn wie beriert innbehalten
und das bis auf unser anderung nicht anders halten sollen,
daran beschicht unser ernste meynung. Geben zu Zeitz, mit
unsern hertzogen Friderichs kurfursten und hertzog Johannsen
gemeynen insigl und unsern hertzogen Georgen secret hiran
gedruckt besigelt, am montagk nach Palmarum anno domini
MCCCCLXXXX sexto.
XIII. Bergamtliche Schätzung der Schneeberger Gruben.
1477.
Die Tabelle ist nach zwei Verzeichnissen angefertigt (H. St. A.Dresd. Loc. 4507,
Das Bergwerck auf dem Schneeb. bei. 1484— 1676, B1.52ff.u.B1.64ff.), die von
verschiedenen Händen sind. Sie stimmen, abgesehen von einigen Abweichungen
in den Zahlen, die auf fehlerhaftes Abschreiben zurückzuführen sind, überein.
Die Schätzung wurde zwecks einer Umlage auf die einzelnen Gruben vorge-
nommen, deren Ertrag wahrscheinlich zur Besoldung der Viertelsmeister (vergl.
Ordn. V. 12. Mai 1477. Ermisch, Bergr. Anh. III § 1) und anderer Beamten diente.
Auf je 100 fl Wert kamen 9 Heller Steuer ( 1 fl = 20 gr = 240 cj = 360 h). Eine
ähnliche Schätzung bringt Meltzer a.a. O. Ausg. v. 1684 S. 714; nach ihm soll
der Ertrag in der Hauptsache zur Vollendung der Kirche verwendet worden sein.
Vergl. auch Ordn. v. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 23. Die Namen der
Viertelsmeister, sowie der Schichtmeister mit den ihnen unterstellten Zechen
sind einem dritten Verzeichnis aus derselben Zeit entnommen (H.St.A. Dresd.
Loc. 4507, Das Bergw. a. d. Schneeb. bei. 1484—1676, B1.24), welches Meltzer
ebenfalls, aber unvollständig bringt. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 119. Vergl.
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— 150 —
hierzu Anh. VI. Sicher ist das zuletzt genannte Verzeichnis vor dem 3. Mai 1478
angelegt worden, da an diesem Tage Hans Bach als Viertelsmeister genannt
wird. H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 129.
Nr.
Name der Grübe
Schichtmeister
Kuxe
IKux
= fl
Die Grube
= fl
1. Viertel. Viertelsmeister: Hans Graupner
1
Fürstenstollen
?
128
1500
192000
2
Hoffnung
?
128
800
102400
3
Überschar
Nickel Morgenstern^
128
800
102400
4
Kurfürst
Peter Schnee
256
35
8960
5
Hofmeisters Lehen
derselbe
128
20
2560
6
Nieder -Bergmeister
derselbe
256
200
51200
7
Rätezeche
derselbe
256
300
76800
8
Gleicher Teil
derselbe
128
10
1280
9
Weißer Schwan
derselbe
128
10
1280
10
Rentmeisters u. Nick. Pflugs
Lehen
Rudolf Sligk
256
10
2560
11
Ober -Bergmeister
derselbe
256
50
12800
12
Freund und Mann
derselbe
256
50
12800
13
Gottesacker
derselbe
256
20
5120
14
St. Bartiiolomäus
derselbe
384
100
38400
15
Roter Hirsch
Niclas Petzoldt^
128
10
1280
16
Münzmeisters Stollen
Der alte Münzmeister ^
128
60
7680
17
Mr. gn. Frauen Stollen
Melchior Tyle*
128
60
7680
18
Herzogs Friedrich Lehen
Linhard Manrider
128
80
10240
19
Gewißheit
derselbe
128
20
2560
20
Paul Abts Lehen
derselbe
256
20
5120
21
Goldne Pforte
derselbe '^
128
10
1280
22
Münze
?
128
5
640
23
Neues Jahr
Dittrich Kaldenhußen
256
20
5120
24
Reicher Stollen
derselbe
256
25
6400
25
Himmelspforte
derselbe ®
256
12
3072
26
Himmelreich
?
384
10
3840
27
Hans Münzers Lehen
?
128
10
1280
28
St. Niklas
Hans Hut
256
400
102400
29
Wismutzeche
derselbe
128
200
25600
30
Herzogs Albrecht Lehen
derselbe
384
30
11520
31
Schächtlein
derselbe
128
100
12800
32
Hangende Kluft
derselbe '
384
200
76800
895872
Xin. ^) Vergl. Nr. 108 — ^ Vergl. Nr. 75—80. — «) Vergl. Nr. 147. —
*) Vergl. Nr. 149. — *) Vergl. Nr. 120 u. 121. Er verwaltete außerdem die in
der bergamtl. Schätzung nicht erwähnte Zeche: Kaspar Schönbergers Lehen. —
^ Vergl. Nr. 144 u. 145. Außerdem die in der Schätzung nicht genannte Zeche:
Grauth u. u. 1. Fr. Würz. — ') Vergl. Nr. 72.
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— 151 —
Nr.
Name der Onibe
Schichtmeister
Kuxe
IKux
= fl
Die Onibe
= fl
2. Viertel. Viertelsmeister: Kaspar Alber.
33
Alte Fundgrube
Liborius Schreiber
136
2400
326400
34
Heilige Dreifaltigkeit
Ulrich Scherer
128
400
51200
35
Küchenmeisters Lehen
?
128
60
7680
36
Grafenzeche
Valentin Pretyn
384
60
23040
37
Jung Fürsten -Lehen
derselbe
384
20
7680
38
U. 1. Frau zu St. Blasius
derselbe
128
10
1280
39
St. Ulrichs Stollen
derselbe
128
60
7680
40
Reicher Stein
derselbe
256
20
2560
41
Heilig Kreuz in Wechslers
Lehen
derselbe
128
10
1280
42
Qoldne Birke
Johannes Roßner®
128
10
1280
43
Ritterzeche ,
Hans Paris
256
140
35840
44
Kronacher Stollen
derselbe
128
20
2560
45
St. Mauritius Breitenbachs
Lehen
derselbe
256
20
5120
46
St. Wolfgang
derselbe
128
100
12800
47
Wellers Zeche
derselbe
128
10
1280
48
Johannes mit dem goldnen
Mund
derselbe
128
10
1280
49
Ludwig Nagelschmieds
Lehen
Hans Rost
256
15
3840
50
Grüne Linde
derselbe
256
20
5120
51
Schüler-Zeche
derselbe
128
10
1280
52
Kaufleute-Zeche
derselbe
256
10
2560
53
Peter Jakobs Lehen
derselbe
512
20
10240
54
Einhorn
derselbe
128
10
1280
55
Harte Kluft
Gregor Rockenbach
512
80
40960
56
St.Barbara Katharina-Stollen
derselbe
256
100
25600
57
St. Markus Stollen
derselbe
128
20
2560
58
Goldner Helm
derselbe
128
10
1280
59
Adam und Eva
derselbe
256
20
5120
60
Helfrich V. Meckaus Lehen
derselbe ®
128
30
3840
61
U. 1. Frau auf dem Steige
Jorge Dorre
128
10
1280
62
St. Paulus-Stollen
derselbe
128
25
3200
63
Freudenstein
derselbe
128
25
3200
64
St. Niklas in d. Ritterzeche
derselbe
128
20
2560
65
Gettners Lehen
derselbe
128
30
3840
66
Behrs Lehen
derselbe
128
20
2560
609280
XIII. ^y Vergl. Nr. 151 — 153. — ») Er verwaltet außerdem die in der
Schätzung nicht genannte Zeche: Silberner Stern. — ^«) Vergl. Nr. 28—^2.
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152 —
■ ■ ■■
IKux
Die Ombe
Nr.
Name der Onibe
Schichtmeister
Kuxe
= n
= fl
Übertrag
609280
67
Silberne Kluft
Hans Dumpling
128
20
2560
68
Sieben Hauptkirchen
derselbe
128
15
1920
69
Staudners Lehen
derselbe
256
15
3840
70
Rosenbaum
derselbe
256
15
3840
71
Sperber
derselbe
256
20
5120
72
Saupendorfer Lehen
Hans Hut^°
128
10
1280
627840
3. Viertel. Viertelsmeister: Peter Hertel.
73
St. Georg
Hans Jungnickel von
Franckeberg
256
1500
384000
74
Gottesgnade
Ambrosius Römers
Schreiber"
256
600
153600
75
Heinr. v. Schönbergs Lehen
Niclas Petzoldt
128
200
25600
76
Lehn-
derselbe
128
200
25600
77
Sperling [schaft
derselbe
256
30
7680
78
Heilige drei Könige
derselbe
256
30
7680
79
St. Katharina Glücksrad
derselbe
^56
10
2560
80
Reicher Schatz
derselbe*^
128
40
5120
81
Schöne Maria
Hans Dorrthan
384
150
57600
82
St. Christoph
derselbe
256
200
51200
83
St. Anna
derselbe
256
80
20480
84
Tanne
derselbe
256
80
20480
85
Häuerzeche
derselbe
256
80
20480
86
Heinr. v. Einsiedeis Lehen
derselbe
128
80
10240
87
Unser Herrgott
Pet. Schnees Freund
Hans Reye
128
15
1920
88
Lößnitzer Zeche
derselbe
128
50
6400
89
Kreuzerfindung,GoldneKluft
derselbe
256
20
5120
90
Schönberger Zeche
derselbe
128
15
1^20
91
Römisches Reich
derselbe
128
15
1920
92
Ehrbarkeit
derselbe
128
15
1920
93
St. Gehilfen
Hans Bart
128
200
25600
94
St. Lorenz
Niclas Wißbach
640
80
51200
95
Heilig Kreuz-Stollen u. Lehn-
schaft
derselbe
128
80
10240
96
Mutter Gottes
derselbe
128
80
10240
97
Freibergische Zeche
derselbe"
128
80
10240
98
Heiliger Leichnam
Lylgenfreye^*
256
50
12800
931840
Xm. ") VergL Nr. 106. — »«) Vergl. Nr. 15. — ^») VergL Nr. 130 u. 131.—
*) Vergl. Nr. 122 u. 123.
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— 153
1
Nr.
Name der Orube
Schichtmeister
Kuxe
IKux
= «
Die Orube
Übertrag
931840
99
St. Stephan
Fritz Kautzsch
256
10
2560
100
St. Blasius an der Leiten
derselbe
128
15
1920
101
Römers Lehen
derselbe
128
20
2560
102
St. Qemens
derselbe
256
10
2560
103
Werdische Zeche
derselbe
384
50
19200
104
Strauß
derselbe
256
10
2560
105
Erzengel
derselbe
128
15
1920
965120
4. Viertel. Vfertelsmeister: Gresror Heßler.
106
Rechte Fundgrube
Ambrosius Römers
Schreiber ^^
128
2400
307200
107
Sittich
Ovill VI L/Vl
Barth. Andreas
384
300
115200
108
Lochmanns Zeche
Nickel Morgenstern*«
384.
200
76800
109
St. Andreas
Fridrich Pflugk ritter
256
30
7680
HO
St. Elsbeth
derselbe
128
20
256a
111
U. 1. Fr. Himmelfahrt
derselbe
128
20
2560
112
Fabian Sebastian
derselbe
2,56
20
5120
113
Goldner Greif
derselbe
256
15
3840
114
Altväter
Hans Knoll
256
25
6400
115
Magdeburger Zeche
derselbe
256
25
6400
116
St. Oswald
derselbe
128
20
2560
117
Goldner Adler
derselbe
128
20
2560
118
Ölbaum
derselbe
256
20
5120
119
Papst
derselbe
128
10
1280
120
Rößlerzeche
Linhard Maurider
128
20
2560
121
Drei Kronen
derselbe*^
128
10
1280
122
U. 1. Fr. auf der Engelsburg
Lylgenfreye
128
20
2560
123
St. Jobst
derselbe*«
128
20
2560
124
Besserung
Michel Teschner
384
100
38400
125
Chemnitzer Zeche
derselbe
256
300
76800
126
Gesellen-Zeche
derselbe
128
30
3840
127
Marschall-Stollen
derselbe
256
100
25600
128
Zeitzer Zeche
derselbe
384
40
15360
129
Erasmus Silberschmied
derselbe
256
20
5120
130
Reiche Zeche
Niclas Wifibach
128
40
5120
131
Hans Kluges Lehen
derselbe*«
128
10
1280
132
Reiches Erbe
Sebastian v. Nürnberg
128
20
2560
728320
XIU. ") VergL Nr. 74. — *«) Vergl. Nr. 3. — *0 Vergl. Nr. 18—21. -
*«) Vefgl. Nr. 98. — *») VergL Nr. 18—21.
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— 154 —
No.
Name der Grubt
Schichtmeister
Kuxe
IKux
= fl
Die Grube
Übertrag
728320
133
Leipziger Zeche
Sebastian v. Nürnberg
256
20
5J20
134
Kreuzgang
derselbe
128
20
2560
135
St. Ursula
derselbe
128
20
2560
136
St. Martin
derselbe
128
20
2560
137
Goldner Baum
derselbe
256
60
15360
138
St. Dorothea-Hauptschacht
Georg Arzt
128
20
2560
139
Stollen
derselbe
128
10
1280
140
Goldner Löwe
derselbe
256
15
3840
141
St. Ilgen
derselbe
128
20
2560
142
St. Agatha
derselbe
128
20
2560
143
Just V. Kauffung^ Lehen
derselbe
128
20
2560
144
Nickel V. Wolfersdorf Lehen
derselbe
128
20
^mo
145
St. Wenzel,
Dittrich Kaldenhußen
128
10
1280
146
Hans Beckers Lehen
derselbe ^^
128
10
1280
147
Münzmeist^rs Lehen
Der alte Münzmeister «^
128
20
2560
148
Torstedeis Lehen
?
128
10
1280
149
Flacher Gang
Melchior Tyle«*
128
10
1280
150
Kranich
?
128
10
1280
151
St. Franziscus
Johannes Roßner
256
. 15
3840
152
Stallbrüder
derselbe
128
' 10
1280
153
Kaiserreich
derselbe*«
128
10
1280
789760
Anmierkung. Eirjige Rechenfehler sind, spweit es möglich war, berichtigt
worden. Die Gesamtsummen für die Grubenwerte in den einzelnen Vierteln
weichen darum ein wtoig von denen der Verzeichnisse ab.
XIV. Gewinne der Rechten Fundgrube, der Alten Fundgrube
und der Zeche St Georg von 1476 bezw. 1477 an.
Die folgende Zusammenstellung gründet sich auf Rechnungen der Marien-
kirche und Katharinenkirche zu Zwickau. Die Rechnungen befinden sich im
Stadtarchiv Zwickau.
Für die alten Schock, fl (muntz) und fl rh. gilt folgende Relation: 21 alte
Schock = 21 fl (muntz) = 20 fl rh.
- . Xm. ^) Vergl. Nr. 23— 25. -^ ") Vergl. Nr, 16. ^ ") Vergl. Nr. 17.
") Vergl. Nr. 42.
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— 155
. Attstellun; auf 1 Kux
1
Zeit
Rechte Fundgrube
Alte Fundgrube
St. Oeorg
028 Kuxe)
(las Kuxe)
(256 Kuxe)
1476 Peter und Paul
87V,aUeSchock
50 alte Schock
1477 Neujahr
1127« . .
Ostermarkt
250 alte Schock
Jakobi
250 . .
Sonnabend vor Barthol.
500 .. •
Michaelis
100 . .
150 . .
Sonntag vor Martini
290V, . .
1478 Neujahr
100 . .
Bekehrung Pauli
150 . .
50 . .
Peter und Paul
100 . .
50 . .
Freitag vor Laurent.
100 . .
1479 Neujahr
150 . .
75 . .
Peter und Paul
50 . .
100 . .
60 , .
1480 Neujahr
160 . .
100 . .
Ostermarkt
100 . .
168 . .
100 . .
Peter und Paul
. 168 n rh.
Kiliani
100 . .
Michaelis
100 . .
200 alte Schock
100 . .
1481 Neujahr
40 . .
?
80 . .
1482 Neujahr
50 . .
25 . .
16 . .
Ostermarkt
■
40 . .
24 . .
Michaelis
,
50 . .
30 . .
?
40 . .
1483 Neujahr
25 . .
Ostermarkt
30 . .
16 . .
Michaelis
40- . . i
1484 Ostermarkt
'
34 . .
20 . .
Peter und Paul
28 . .
16 . .
1485 Sonntag n. 1 1000 Jungfrauen
52V, . . '.
1486 Neujahr
27 . .
14 . .
Montag Galli
21 . . ■
20 . .
12 . .
1489 Exaudi
16 . .
7 . .
Severini
14 . .
8 . .
1490 ?
6 . .
6 , .
1492 Trinitatis
7fl rh.
4 fl rh.
1494 Dienstag n. Pauli Bekehrung
12 . .
1496/7 ?
14 alteSchock
7 alte Schock
1497 Maria Erapf.
10 . .
1240i/,alteSchock
2262V, alteSchock
1251 alte Schock
+ 175 fl rh
+ 4 fl rh.
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- 156 —
XV. Silberausbringen des Schneeberges vom 20. August 1485
bis 14. September 1489.
Die folgende Tabelle ist zusammengestelll aus den Rechnungen der Zehntner
über den Zehnten und den Silberkauf, die für unsere Zeit vom 20. August 1485 bis
14. September 1489 vorhanden sind. H.St.A. Dresd. Loc.4508, Schneebergische
Bergrechnungen 1485—1515, Bl. 1 ff.
Die Zahlen bedeuten das Silberausbringen der Gruben. Davon gehört der
zehnte Teil als Zehntabgabe den Landesherren. Die meisten der angegebenen
Zechen sind außerdem noch stollenpflichtig, sodaß sie ein zweites Zehntel (oder
von dem Rest ein Neuntel) an die Gewerken des Fürstenstollen abzugeben hatten
( Rechte Fundgrube, St. Georg und Alte Fundgrube, Hoffnung, Ritterzeche, Katha-
rina Neufang, Hlg. 3 Könige, Gelengang, Johannislehen, Morgenröte, Überschar,
Heilige Dreifaltigkeit, Steigerlehenschaft, Fabian und Sebastian, Lochmannszeche).
20.Aug
.1485
23. Nov. 1485
22.Febr. 1486
25. Mai 1486
19. Aug. 1486
bis
bis
bis
bis
bis
20. Nov. 1485
22. Febr. 1486
25. Mai 1486
19. Aug. 1486
23. Nov. 1486
Mark j
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot 1
Mark
Lot
Rechte Fundgrube
117
15
98
12a
182
8b
St. Georg und Alte Fundgr.
952
15
836
8
780
11
1134
10
442
11
Hoffnung
123
14a
Ritterzeche
711
9
378
12
746
1
148
1
Katharina Neufang
401
5
589
1
1081
6
379
4
1255
10
Heilige 3 Könige
389
6
740
6
136
10
211
10
124
11
Aus der Halde
519
11
440
12
422
2
774
7
551
6
Gelengang
47
15
8
14
Johannislehen
215
15
77
12
Morgenröte
165
2
63
9
Schneiderstollen
183
7
Überschar
379
4
Heilige Dreifaltigkeit
Steigeriehenschaft
65
5
8
14
Münzerzeche
11
12
Fürstenstollen
Roland
St. Fabian und Sebastian
Aus dem After
Settierzeche
Eibenstock
Lochmanns Zeche
Fleischhauer
Unruhes Lehen
1
3216
11
2985
7
3430
12
3025
—
3242
9
XV. a) Aus Schlacken gemacht. — b) Aus Blicken gemacht. — c) Davon
71 Mark 13 Lot aus Schlacken und geringem Erz gemacht. — d) Davon 15 Mark
2 Lot aus Schlacken gemacht. — e) Davon 54 Mark 1 Lot aus Schlacken und
geringem Erz gemacht. — ^) Ohne Abzug des Zehnten etc., da diese Zechen nicht
austeilen. «) Davon werden 614 Mark 11 Lot mit 67.2 fl muntz bezahlt, da die
Gesellschaft den slackstein furder selbs zahlt. — h) Mit 7 fl bezahlt ohne Abzug
des Zehnten. — i) 1 Mark = 6V2 fl (vergl. m). — k) Davon 179 Mark 11 Lot
aus Schlacken. — *) Davon 47 Mark 8 Lot aus Schlacken und geringem Erz.
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— 157
Einige davon haben außerdem noch eine Abgabe an die Rechte Fundgrube zu ent-
richten (St. Georg und Alte Fundgrube von den verbleibenden vier Fünfteln die
sechste Mark, Hoffnung, Ritterzeche und Überschar die vierte Mark). Nachlässe
dieser Abgaben sind in den Anmerkungen angegeben.
Für das aus Schlacken, geringem Erz und Blicken gewonnene Silber wird
die Hüttenkost vor dem Zehnten etc. abgezogen, da die Betriebe sonst nicht auf
ihre Kosten kommen und die Verwertung der Schlacken etc. infolgedessen sein
lassen würden.
Das den Zechen verbleibende Silber gehört in den landesherrlichen Silber-
kauf. Die Fürsten bezahlen für die Mark 6 f1 (vergl. S. 28 ff.). Befreiungen mit
einem höheren Silberpreise sind in den Anmerkungen angegeben. Für das durch
das Stollenneuntel eingenommene Silber werden den Gewerken des Fürsten-
stollens 77* fl bezahlt.
Die »Halde" wird von Dietrich Wiko und seiner Gesellschaft ausgebeutet.
23. Nov. i486
15.Aprill487
15. Sept. 1487
5. April 1488
14. Sept. 1488
18. April 1489
bis
bis
bis
bis
bis
bis
Zosammen :
15. April 1487
15.Sep
t.l487
5. April 1488
14. Sept. 1488
18. April 1489
14. Sept. 1489
Mark
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot
Mark
Lot
69
12
230
2
674
4
351
1
815
5
293
80
2833
3
548
2c
499
8
815
1
1858
12
660
15k
693
40
9223
1
110
40
10
274
8
160
12d
320
5e
259
7
254
4
226
6»
169
30
3374
12
2007
10V2
1571
7
996
13
1125
1
551
9
452
50
10411
77.
137
11
142
3
248
3
173
1
201
-^m
219
13p
2724
10
469
502
18
29
123
5
V
8*
1444
9
14g
15'
506
2i
283
35
21
n
127
15
6041
84
323
387
12
13
10
3
26
3
8
7'
2
9
220
379
65
10
4
5
7
14
138
27
3f
9f
105
37
5
9
158
I4q
419
76
2
14
35
IV2
35
IV2
98
6f
78
12
29
50
206
7
216
15t
207
12
584
7n
902
12r
1911
14
6
147,h
79*
5i
57
11
143
14V,
4
llh
4
11
1
15h
4
2
10
6
2
9
346
4
77
114
3n
3n
39
461
70
12s
462
575
14
15
3572
2
3544
3
4844
12V2
5093
12
3628
7
3605
13
40189
8V.
— m) Davon 63 Mark 10 Lot aus den quertzen, welches Silber die Gewerken
ohne jeden Abzug in den Handel bringen dürfen. — ") Gehört nicht in den Silber-
kauf, d. h. die Mark wird mit 77^ fl bezahlt. — o) 1 Mark = 7fl. — p) Aus
quertzen gemacht. Vergl. m. — q) Davon 65 Mark 8 Lot zu 7 fl muntz
15 gr = 7 fl golt 8 gr. Die übrigen 93 Mark 6 Lot werden mit 77, fl muntz
bezahlt. Letzterer Preis soll von Miseric. Dom. 1489—92 bezahlt werden. Die
Stollengewerken erhalten ^U statt 7^. — r) 389 Mark 12 Lot zu 7 fl muntz 15 gr,
512 Mark 14 Lot zu 7 fl muntz (Miseric. Dom. 1489—92). — s) 369 Mark 5 Lot
zu 7 fl muntz 15 gr, 92 Mark 7 Lot zu 7 fl muntz (Miseric. Dom. 1489—92).
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— 158
XVI. Tiefenangaberi von Schneeberger Gruben.
1503 März 12.
Handschr.: H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg
bei. 1484— 1676, Bl. 78ff.
Anm.: Es ist fraglich, ob die Zahlen eine relative oder die absolute
Tiefe der Gruben bezeichnen. Für erstere Annahme spricht der Umstand, daß
Gruben wie Fundgrube, St. Georg etc. schon vorher eine größere Tiefe als hier
angegeben aufweisen. Wahrscheinlich beziehen sich die Angaben, wenn auch
nicht von allen, so doch von vielen Gruben, auf die Tiefe von einem sie durch-
fahrenden Stollen aus.
Zu
faren:
j Schwalb 1 in einem
Ist. Gabriel /stollorth
In der Schleem.
80 lachter
50 lachter
Pfeffer
50 .
In den zweie hewptschechtten
50 .
St. Georgen
40 .
Dafelstein
i50 .
Untter Jucol Schmid
60 .
Morgenröth
i40 .
Ober .
50 ,
St. Bonifacius
;40 .
K^nig David
40 .
Geemß
35 .
Funtgrub in der Schleem
40 .
Ditterich von Bern
130 .
St Eraßrnus
40 .
Grebiß lehen
30 .
St, Barbara
60 ,
Altvetter
30 .
St Pangratius
60 .
Newe jar
30 .
Gprnerßlehen
i60 .
Dreye könige
Schneel^erg.
40 .
Oschitzer zech
90 .
Funtgrub
40 ,
St. Wenzel ^
90 .
Si Georgen i
100 ^
Rappolth oder dieffer
90 .
H^ylige drivaltigkeit
100 .
Heylig krewtz
90 .
Bede richtschecht
100 .
Greweff
40 .
Retzech
40 .
Prheel
50 .
Hieronimi Bec^rslehen
40 .
Rosenbawm
25 .
Sumpell
30 .
St. Gangolff ;
20 .
Wisendal -
70 .
Aldenburg
Johannislehen :
40 .
St. Anna u. St. Otilia i
Rolanth
40 .
Wenzel Hockman
30 .
Neitharth
40 .
Peter Behem
Bruderschaft
40 .
rEybisch
ist. Anne Newfanck
Hewherzech
-xvr n
Borzifal
50 .
Awrhan
Römerß lehenschaft
50 .
Kolditz lehen
Steigerlehenschaft
^St. Sebastian
35 ,
St. Oswald
Unrhw
Schreyberey
St. Anna bis uf stollen
St. Georgen
70 .
^ Fleischer
St. Martin
Dingeschmid
40 .
Pintmans stolln
Zapschue und andere zech
80 .
Briesterzech
uf disem gang
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60 lachtet
Hindergebirge.
Reich trost
50 .
Sibenhiffen
50 .
Sibenschleen
50 .
St. Katherin trost
40 .
Unttere nheste moes nochm
reichen trost
40 .
Andere moes nochm reichen
trost
40 .
In allen stolortthem im prive-
stollen zu faren
(Gulden falck
40 .
{Wilde turck
1 Wilde man
- 159 —
501achter
40 .
50 ,
40 .
40 .
40 .
40 .
30 ,
30 ,
30 .
'St. Maria Magdalena
'st. Barbara
[st. Sibilla
st. Brigitta
Nheste moes nochen Siben-
schleen
Morgener
Obere nheste moes nochm
Moringer
Markquards vonTettaw lehen
König Artus
Gregor Forschtter
St. Helena
Eynhorn
Andere zcech, die zu zweinzigk adir funfundzweinzigk lachttern
nicht zu faren seinth, hie nicht vorzeichenth.
Summa aller zech uf Reminiscere anno XV ^ tertio vorrechenth
ICLXXVIII.
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Inhaltsübersicht.
Vorbemerkung S
Einleitung
1. Kap. Geschichtlicher Überblick, insbesondere Geschichte
der Bergordnungen
2. Kap. Hoheits- und Besitzverhältnisse ....
3. Kap. Die Unternehmung.
A. Form und Organisation ....
B. Technik und Betrieb
C. Die Ausbeute
4. Kap. Verhältnisse der Arbeiter
Anhänge
2
3
7
21
64
89
106
114
124
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Lebenslauf.
Geboren wurde ich, Friedrich Oswald Hoppe, am 11. Juni 1873
in Weistropp. Nach dem Besuche der Volksschule meines Geburts-
ortes (1879 — 1887) und des Kgl. Sachs. Lehrerseminars zu Nossen
(1887—1893) war ich Hilfslehrer in Reichenbach i.V. (1893—96)
und nach dem Bestehen der zweiten Lehramtsprüfung (1895) stän-
diger Lehrer in Eibenstock (1896—98). Von Michaehs 1898 an
studierte ich vier Semester auf der Handelshochschule und der
Universität zu Leipzig und bestand im Jahre 1900 vor der Kgl.
Prüfungskommission an der Handelshochschule die Prüfung für das
Handelslehramt. Hierauf setzte ich meine nationalökonomischen
Studien auf der Universität Heidelberg fort. Im Jahre 1902 folgte
ich einem Rufe an die Handelsschule zu Reichenbach i. V., im
Jahre 1904 einem Rufe an die Handelsschule zu Freiberg i. Sa., wo
ich jetzt noch wirke. Im Herbst 1904 legte ich am Realgymnasium
zu Chemnitz die Reifeprüfung ab. Im Wintersemester 1904/5
besuchte ich von Freiberg aus als Hörer einige Vorlesungen der
Universität zu Leipzig und in den folgenden zwei Jahren einige
Vorlesungen der Bergakademie zu Freiberg. Seit dem Jahre 1902
bin ich verheiratet.
Meinen Lehrern in der Volksschule, dem Seminar und den
Hochschulen sei an dieser Stelle mein Dank ausgedrückt.
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